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Rechtsprechung
   VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45575
VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18 (https://dejure.org/2019,45575)
VG Berlin, Entscheidung vom 08.07.2019 - 30 L 293.18 (https://dejure.org/2019,45575)
VG Berlin, Entscheidung vom 08. Juli 2019 - 30 L 293.18 (https://dejure.org/2019,45575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016, § 1a KapVO BE, § 17a KapVO BE, § 2 Abs 3 ÄApprO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris, Rn. 65 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen.

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss nahelegen, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzt wurde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, a.a.O., Rn. 74 ff.; zum Landesrecht: VerfGH Berlin…, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 109.13 -, juris, Rn. 34).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36, Rn. 98) im Zusammenhang mit hochschulzulassungsrechtlichen Kapazitätsberechnungen ausgeführt:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 52.16

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; SS 2016; 1. FS; …

    Auszug aus VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Da jedoch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten, habe der Normgeber möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen; andernfalls sähe sich der Senat nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit für den Modellstudiengang, und zwar ungeachtet einer möglichen Verlängerung, veranlasst, von der Antragsgegnerin eine Kapazitätsberechnung auf der Grundlage der personellen Ausstattung, d.h. nach dem 2. Abschnitt der Kapazitätsverordnung, zu erfordern (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris, Rn. 8 ff.).

    Da der Berliner Normgeber aufgrund der oben wiedergegebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 verpflichtet war, die Parameter für die patientenbezogene Aufnahmekapazität bis zum Wintersemsester 2018/19 zu überprüfen (OVG 5 NC 52.16), konnte er weder den einvernehmlichen Beschlussvorschlag für den Stiftungsrat noch die abschließende Beschlussfindung in der SfH abwarten, um das rechtzeitige In-Kraft-Treten der 27. Änderungsverordnung bis zum Ende des Bewerbungszeitraums am 15. Juli 2018 sicherzustellen.

  • VG Berlin, 30.03.2016 - 30 L 242.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Während die Kammer zunächst erhebliche Bedenken hatte, ob der Normgeber bei der Einführung des § 17a KapVO seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggfs. seiner Nachbesserungspflicht nachgekommen war (vgl. hierzu Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15 u.a. -, juris), hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 lief, angenommen, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht.

    Die Kammer hat bereits in ihrem o.g. Beschluss vom 30. März 2016 (VG 30 L 242.15) darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Sache des Normgebers ist zu entscheiden, ob und in welcher Weise er innerhalb des hochaggregierten Systems zur Kapazitätsermittlung die maßgeblichen Eingabegrößen, die zugleich die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich zu bringen bestimmt sind, ggfs. anpasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 23. September 2014 - OVG 5 NC 120.13 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 10.06

    Flächenzahlung; Ausgleichszahlung; Kulturpflanzen; Getreidedurchschnittsertrag; …

    Auszug aus VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Gegen eine solche Lösung spricht jedoch, dass nicht hinreichend sicher erscheint, dass der Verordnungsgeber, hätte er seinen Berechnungsfehler bemerkt, die Vorschrift tatsächlich so erlassen hätte (vgl. zu dieser Überlegung BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - BVerwG 3 C 10.06 -).
  • OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14

    Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

    Auszug aus VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Besteht derzeit also keine wirksame kapazitätsbegrenzende Norm, findet die Aufnahmefähigkeit der Antragsgegnerin ihre Grenze (erst) an ihrer Funktionsunfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 NB 944.17 - sowie vom 24. Oktober 2016 - 2 NB 35.16 u.a. - OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris).
  • VG Hamburg, 30.10.2014 - 19 ZE 779/14

    Zulassungsbeschränkung; Eilverfahren; absoluter und lokaler Numerus clausus; …

    Auszug aus VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Zu der Frage, wie diese zu bestimmen ist, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten, die sich im Bereich von 7, 5 bis 15 Prozent der festgesetzten bzw. vergebenen Zahl der Studienplätze bewegen (vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - VG 8 C 8655.17 - unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 des niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes - NHZG - VG Hamburg, Beschlüsse vom 10. November 2014 - 20 ZE Psy BA WS 14/15 - sowie vom 30. Oktober 2014 - 19 ZE 779/14 u.a. -, jeweils juris).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …

    Auszug aus VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Soweit Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris) betreffen diese die Vergabe vorhandener Studienplätze, nicht jedoch die Ermittlung der Zahl der verfügbaren Studienplätze, die hier im Streit ist.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris, Rn. 56 ff.).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Zulassungszahlen Medizinstudium

    Auszug aus VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris, Rn. 40).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine …

    Auszug aus VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris, Rn. 42 m.w.N.).
  • VG Berlin, 21.08.2013 - 30 K 36.11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin in einem Modellstudiengang

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2019 - 5 NC 7.18

    Hochschulzulassungsrecht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 5 NC 120.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin, Humanmedizin, SS 2013, 1. FS, …

  • VG Berlin, 17.09.2020 - 30 L 10.20
    Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., juris, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei.

    Darüber hinaus hat die Kammer u.a. in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., juris) deutlich gemacht, dass der Verordnungsgeber bei einer nicht nur für eine kurze Übergangszeit geltenden Kapazitätsermittlung auch hinsichtlich des Parameters "tagesbelegtes Bett" und "poliklinische Neuzugänge" noch weitere Überlegungen anstellen müsste.

    Aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins in den das Wintersemester 2018/19 betreffenden Eilverfahren musste dem Berliner Verordnungsgeber bewusst sein, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werden würde, wie es im Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O.) dann auch geschehen ist.

    Denn dieser Lösung steht entgegen, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 1a KapVO bereits durch die 23. Änderungs-Verordnung zur KapVO festgelegt hat, dass die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin ausschließlich nach § 17a KapVO, d.h. nach patientenbezogenen Einflussfaktoren, zu berechnen ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O., sowie vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a.-; ebenso OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 11. März 2020, a.a.O., Seite 17 f. des amtlichen Abdrucks unter Ziffer II 2.).

    Soweit einige Antragsteller geltend machen, die Kapazität habe - wie im Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O., betreffend das Wintersemester 2018/19 erfolgt - anhand der Funktionsfähigkeitsgrenze der Antragsgegnerin bestimmt werden können, verkennen sie, dass es sich hierbei nicht um eine - dem Verordnungsgeber vorbehaltene - Kapazitätsfestsetzung handelt, sondern lediglich um ein Instrument, mit dem für den Fall einer nicht wirksamen Kapazitätsbegrenzung durch den Verordnungsgeber im gerichtlichen Verfahren die Aufnahmefähigkeit der Hochschule (annäherungsweise) bestimmt werden kann.

    Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Kammer in dem bereits mehrfach genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18, a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, a.a.O.) die bisherige rechnerische Herleitung des Prozentwerts von 17, 1 für unschlüssig und damit unwirksam gehalten hat.

    Allerdings gilt auch hier, dass sich der Verordnungsgeber spiegelbildlich zu den Überlegungen zu den tagesbelegten Betten in Nr. 1 der Vorschrift bei Erlass einer längerfristig gültigen Regelung dazu wird verhalten müssen, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die teilstationär aufgenommenen bzw. in den Tageskliniken behandelten Patienten zu den poliklinischen Neuzugängen nach Nr. 2 oder zu den tagesbelegten Betten nach Nr. 1 des § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO zu zählen sind (so bereits Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 -, a.a.O.).

  • VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 206.20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO in sich nicht schlüssig sei.

    Aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins im April 2019 in den das Wintersemester 2018/19 betreffenden Eilverfahren musste dem Berliner Verordnungsgeber bewusst sein, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werden würde, wie es im Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O.) letztlich auch geschehen ist.

    Denn dieser Lösung steht entgegen, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 1a KapVO bereits durch die 23. Änderungs-Verordnung zur KapVO festgelegt hat, dass die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin ausschließlich nach § 17a KapVO, d.h. nach patientenbezogenen Einflussfaktoren, zu berechnen ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O., sowie vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a.-; ebenso OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 11. März 2020, a.a.O., Seite 17 f. des amtlichen Abdrucks unter Ziffer II 2.).

    Soweit einige Kläger geltend machen, die Kapazität habe - wie im Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O., betreffend das Wintersemester 2018/19 erfolgt - anhand der Funktionsfähigkeitsgrenze der Beklagten bestimmt werden können, verkennen sie, dass es sich hierbei nicht um eine - dem Verordnungsgeber vorbehaltene - Kapazitätsfestsetzung im eigentlichen Sinne handelt, sondern lediglich um ein Instrument, mit dem für den Fall einer nicht wirksamen Kapazitätsbegrenzung durch den Verordnungsgeber die "absolute" Grenze der Aufnahmefähigkeit der Hochschule (annäherungsweise) im gerichtlichen Verfahren bestimmt werden kann.

    Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Kammer in dem bereits mehrfach genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18, a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, a.a.O.) die bisherige rechnerische Herleitung des Prozentwerts von 17, 1 für unschlüssig und damit unwirksam gehalten hat.

    Abgesehen davon, dass die Berechnungsformel, die einige der Kläger in diesem Zusammenhang in Bezug nehmen und die zur Festsetzung der Prozentsatzes von 17, 1 geführt hat, von der Kammer in dem bereits genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten worden ist, weshalb für die hier maßgebliche Übergangsregelung - wie ausgeführt - der für den Regelstudiengang geltende Prozentwert von 15, 5 zuzüglich 10% heranzuziehen ist, trifft der Einwand der unzutreffenden Gruppengröße nicht zu.

  • VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 814.19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO in sich nicht schlüssig sei.

    Aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins im April 2019 in den das Wintersemester 2018/19 betreffenden Eilverfahren musste dem Berliner Verordnungsgeber bewusst sein, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werden würde, wie es im Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O.) letztlich auch geschehen ist.

    Denn dieser Lösung steht entgegen, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 1a KapVO bereits durch die 23. Änderungs-Verordnung zur KapVO festgelegt hat, dass die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin ausschließlich nach § 17a KapVO, d.h. nach patientenbezogenen Einflussfaktoren, zu berechnen ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O., sowie vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a.-; ebenso OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 11. März 2020, a.a.O., Seite 17 f. des amtlichen Abdrucks unter Ziffer II 2.).

    Soweit einige Kläger geltend machen, die Kapazität habe - wie im Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O., betreffend das Wintersemester 2018/19 erfolgt - anhand der Funktionsfähigkeitsgrenze der Beklagten bestimmt werden können, verkennen sie, dass es sich hierbei nicht um eine - dem Verordnungsgeber vorbehaltene - Kapazitätsfestsetzung im eigentlichen Sinne handelt, sondern lediglich um ein Instrument, mit dem für den Fall einer nicht wirksamen Kapazitätsbegrenzung durch den Verordnungsgeber die "absolute" Grenze der Aufnahmefähigkeit der Hochschule (annäherungsweise) im gerichtlichen Verfahren bestimmt werden kann.

    Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Kammer in dem bereits mehrfach genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18, a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, a.a.O.) die bisherige rechnerische Herleitung des Prozentwerts von 17, 1 für unschlüssig und damit unwirksam gehalten hat.

    Abgesehen davon, dass die Berechnungsformel, die einige der Kläger in diesem Zusammenhang in Bezug nehmen und die zur Festsetzung der Prozentsatzes von 17, 1 geführt hat, von der Kammer in dem bereits genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten worden ist, weshalb für die hier maßgebliche Übergangsregelung - wie ausgeführt - der für den Regelstudiengang geltende Prozentwert von 15, 5 zuzüglich 10% heranzuziehen ist, trifft der Einwand der unzutreffenden Gruppengröße nicht zu.

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 575.21
    Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (- VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in sich nicht schlüssig sei.

    Insbesondere war der Verordnungsgeber angesichts des erheblichen Aufwandes und Zeitraums, den die Fertigstellung des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin in Anspruch genommen hatte, weder gehalten, noch in der Lage, eine umfassende und abschließende Überprüfung der Parameter bereits vor bzw. mit Erlass der hier streitgegenständlichen 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vorzunehmen (vgl. zum möglichen Inhalt einer solchen Überprüfung den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O. Rn. 19 ff.).

    Allerdings hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., Rn. 25) ausgeführt, dass der genannten Vorschrift nichts dafür zu entnehmen ist, dass Patienten (überwiegend) stationär aufgenommen sein müssen, um für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung zu stehen.

    Rn. 52 (1) Anders als bei der Kapazitätsfestsetzung für das Wintersemester 2018/19, die die Kammer insbesondere deshalb für unwirksam gehalten hat, weil bei der maßgeblichen Formel für die Kapazitätsberechnung im Zähler und Nenner unterschiedliche Zeiteinheiten eingesetzt worden waren (Zeitstunden mit 60 Minuten im Zähler und Unterrichtsstunden mit 45 Minuten im Nenner, vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris), wird im Endbericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass im Zähler und Nenner der für die Kapazitätsberechnung verwandten Formel jeweils Zeiteinheiten von 45 Minuten berücksichtigt worden sind (vgl. Endbericht, S. 95 für vollstationäre Patienten, S. 98 für teilstationäre Patienten und S. 100 f. für ambulante Kontakte).

    Ob die patientenbezogene Kapazitätsermittlung traditionell in Unterrichtsstunden von 45 Minuten und nicht in Zeitstunden berechnet worden ist (vgl. dazu Endbericht S. 88 f. und Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O.), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

  • VG Berlin, 11.03.2020 - 30 L 305.19
    Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei.

    Darüber hinaus hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., juris) deutlich gemacht, dass der Verordnungsgeber für eine nicht nur übergangsweise geltende Kapazitätsermittlung auch hinsichtlich des Parameters "tagesbelegtes Bett" und "poliklinische Neuzugänge" noch nicht alle erforderlichen Überlegungen angestellt hat.

    Aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins in den das Wintersemester 2018/19 betreffenden Eilverfahren musste dem Berliner Verordnungsgeber bewusst sein, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werden würde, wie es im Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O.) dann auch geschehen ist.

    Denn dieser Lösung steht entgegen, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 1a KapVO bereits durch die 23. Änderungs-Verordnung zur KapVO festgelegt hat, dass die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin ausschließlich nach § 17a KapVO, d.h. nach patientenbezogenen Einflussfaktoren zu berechnen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O.).

    Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Kammer in dem bereits mehrfach genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18, a.a.O.) die bisherige rechnerische Herleitung des Prozentwerts von 17, 1 für unschlüssig und damit unwirksam gehalten hat.

    Allerdings gilt auch hier, dass sich der Verordnungsgeber spiegelbildlich zu den Überlegungen zu den tagesbelegten Betten in Nr. 1 der Vorschrift bei einer abschließenden Regelung dazu wird verhalten müssen, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die teilstationär aufgenommenen bzw. in den Tageskliniken behandelten Patienten zu den poliklinischen Neuzugängen nach Nr. 2 oder zu den tagesbelegten Betten nach Nr. 1 des § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO zu zählen sind (so bereits Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 -, a.a.O.).

  • VG Berlin, 15.11.2023 - 30 K 1049.21
    Diese Neuregelung hielt die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a. -, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. - jeweils in juris) für unwirksam, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in sich nicht schlüssig sei.

    Insbesondere war der Verordnungsgeber angesichts des erheblichen Aufwandes und Zeitraums, den die Fertigstellung des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin in Anspruch genommen hatte, weder gehalten, noch in der Lage, eine umfassende und abschließende Überprüfung der Parameter bereits vor bzw. mit Erlass der hier streitgegenständlichen 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vorzunehmen (vgl. zum möglichen Inhalt einer solchen Überprüfung den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O. Rn. 19 ff.).

    Allerdings hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., Rn. 25) ausgeführt, dass der genannten Vorschrift nichts dafür zu entnehmen ist, dass Patienten (überwiegend) stationär aufgenommen sein müssen, um für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung zu stehen.

    Rn. 45 (1) Anders als bei der Kapazitätsfestsetzung für das Wintersemester 2018/19, die die Kammer insbesondere deshalb für unwirksam gehalten hat, weil bei der maßgeblichen Formel für die Kapazitätsberechnung im Zähler und Nenner unterschiedliche Zeiteinheiten eingesetzt worden waren (Zeitstunden mit 60 Minuten im Zähler und Unterrichtsstunden mit 45 Minuten im Nenner, vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris), wird im Endbericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass im Zähler und Nenner der für die Kapazitätsberechnung verwandten Formel jeweils Zeiteinheiten von 45 Minuten berücksichtigt worden sind (vgl. Endbericht, S. 95 für vollstationäre Patienten, S. 98 für teilstationäre Patienten und S. 100 f. für ambulante Kontakte).

    Ob die patientenbezogene Kapazitätsermittlung traditionell in Unterrichtsstunden von 45 Minuten und nicht in Zeitstunden berechnet worden ist (vgl. dazu Endbericht S. 88 f. und Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O.), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 528.21
    Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (- VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17, 1 in sich nicht schlüssig sei.

    Insbesondere war der Verordnungsgeber angesichts des erheblichen Aufwandes und Zeitraums, den die Fertigstellung des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin in Anspruch genommen hatte, weder gehalten, noch in der Lage, eine umfassende und abschließende Überprüfung der Parameter bereits vor bzw. mit Erlass der hier streitgegenständlichen 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vorzunehmen (vgl. zum möglichen Inhalt einer solchen Überprüfung den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O. Rn. 19 ff.).

    Allerdings hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., Rn. 25) ausgeführt, dass der genannten Vorschrift nichts dafür zu entnehmen ist, dass Patienten (überwiegend) stationär aufgenommen sein müssen, um für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung zu stehen.

    Rn. 31 (1) Anders als bei der Kapazitätsfestsetzung für das Wintersemester 2018/19, die die Kammer insbesondere deshalb für unwirksam gehalten hat, weil bei der maßgeblichen Formel für die Kapazitätsberechnung im Zähler und Nenner unterschiedliche Zeiteinheiten eingesetzt worden waren (Zeitstunden mit 60 Minuten im Zähler und Unterrichtsstunden mit 45 Minuten im Nenner, vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris), wird im Endbericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass im Zähler und Nenner der für die Kapazitätsberechnung verwandten Formel jeweils Zeiteinheiten von 45 Minuten berücksichtigt worden sind (vgl. Endbericht, S. 95 für vollstationäre Patienten, S. 98 für teilstationäre Patienten und S. 100 f. für ambulante Kontakte).

    Ob die patientenbezogene Kapazitätsermittlung traditionell in Unterrichtsstunden von 45 Minuten und nicht in Zeitstunden berechnet worden ist (vgl. dazu Endbericht S. 88 f. und Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O.), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …

    Rn. 2 Im WS 2018/2019 hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).

    Rn. 5 Es habe ein Bedürfnis für die o.g. Übergangsregelung bestanden, da es dem Verordnungsgeber habe bewusst sein müssen, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werde, wie es mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - auch geschehen sei.

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.

    Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.

    Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten …

    Rn. 2 Im vorangegangenen WS (2018/2019) hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).

    Rn. 5 Es habe ein Bedürfnis für die o.g. Übergangsregelung bestanden, da es dem Verordnungsgeber habe bewusst sein müssen, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werde, wie es mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - auch geschehen sei.

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.

    Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.

    Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …

    Im vorangegangenen WS (2018/2019) hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).

    Es habe ein Bedürfnis für die o.g. Übergangsregelung bestanden, da es dem Verordnungsgeber habe bewusst sein müssen, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werde, wie es mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - auch geschehen sei.

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.

    Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.

    Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.

  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 165.22
  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 106.22
  • VG Berlin, 17.11.2022 - 30 L 405.22
  • VG Berlin, 17.11.2022 - 30 L 555.22
  • VG Berlin, 17.11.2022 - 30 L 458.22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 144.20

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 15.20

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 15.20

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS 2019/20, 1. FS; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 S 44.20

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 5 N 68.21

    Hochschulzulassungsrecht: Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS …

  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 3 L 2316/22

    Hochschulzulassung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2021 - 3 M 273/20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2020/2021 (5. …

  • VG Berlin, 11.09.2023 - 30 L 58.23
  • VG Berlin, 06.03.2024 - 30 L 273.23
  • VG Berlin, 23.09.2024 - 30 L 475.24
  • VG Berlin, 25.04.2024 - 30 K 580.22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 5 NC 17.22

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Angewandte Hebammenwissenschaft …

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 663.21
  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 754.21
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