Rechtsprechung
| AG Hamburg, 26.05.2004 - 3002 Js 48/04 |
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 26.05.2004 - 3002 Js 48/04
- OLG Hamburg, 07.07.2005 - 2 Ws 147/05
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 07.07.2005 - 2 Ws 147/05
Untersuchungshaft: Keine Haftprüfung bei Erlass eines Urteils wegen eines …
Der Angeklagte hat sich in dem Verfahren 3002 Js 48/04 der Staatsanwaltschaft Hamburg aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 26. Mai 2004 seit dem 26. Dezember 2004 in Untersuchungshaft befunden (Tatvorwurf des Haftbefehls: versuchte Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung vom 5. Januar 2004).Auf die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten beraumte das Landgericht Hamburg Hauptverhandlung an, in welcher am 6. April 2005 das Verfahren 3002 Js 48/04 im Hinblick auf die in dem Verfahren 3090 Js 3/05 der Staatsanwaltschaft Hamburg bestehende Straferwartung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde; der Haftbefehl vom 26. Mai 2004 wurde aufgehoben und der Angeklagte in dieser Sache entlassen.
Denn die in dem Verfahren 3002 Js 48/04 erhobenen Vorwürfe gehörten zu "derselben Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO.
Folge dessen ist, dass zumindest der Zeitraum vom 31. Januar 2005 (Urteilsverkündung) bis 6. April 2005 (Einstellung des Verfahrens 3002 Js 48/04 und Aufhebung des Haftbefehls vom 26. Mai 2004) nicht in die Fristberechnung einzubeziehen ist (siehe zu dieser Berechnungsweise OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 382 f.).
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