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   LG Hamburg, 24.09.2012 - 308 O 319/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36182
LG Hamburg, 24.09.2012 - 308 O 319/12 (https://dejure.org/2012,36182)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2012 - 308 O 319/12 (https://dejure.org/2012,36182)
LG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2012 - 308 O 319/12 (https://dejure.org/2012,36182)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nutzer der Filesharing-Software "RetroShare” haften für bestimmte Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • openjur.de

    § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
    Zur Haftung von Nutzern des Netzwerkes RetroShare für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • kanzlei.biz

    Störerhaftung aufgrund der Nutzung der Filesharing - Software "RetroShare"

  • raschlegal.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Filesharing: Störerhaftung bei Filesharing über Retroshare

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bloßes Durchleiten von urheberrechtlich geschützten Dateien per P2P-Software RetroShare ist eine Urheberrechtverletzung - Filesharing

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Haftung für Urheberrechtsverletzungen über "RetroShare”

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung RetroShare

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Nutzer des nicht öffentlichen Netzwerks »RetroShare« haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch RetroShare-User haften für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Keine Täterhaftung bei Nutzung des Programms RetroShare

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Mitglied eines Darknets haftet für Rechtsverletzungen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Störerhaftung bei Filesharing über Retroshare

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    RetroShare-User haften für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Täterhaftung bei Nutzung des Programms RetroShare

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung für anonymes Filesharing

Besprechungen u.ä.

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Einstweilige Verfügung wegen Filesharings mit "RetroShare”[22.11.2012]

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Hamburg, 24.09.2012 - 308 O 319/12
    Der Antragsgegner hat aber die hierdurch ausgelöste tatsächliche Vermutung, dass er für die eingetretene Verletzung als Täter verantwortlich ist (zu einem insoweit vergleichbaren Fall: BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, Juris, Rn. 12, - "Sommer unseres Lebens"), wirksam erschüttert.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, Rn. 32 ff., www.bundesgerichtshof.de - "Sommer unseres Lebens") haftet der Betreiber eines WLAN-Netzes für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten unter unerlaubter Nutzung dieses Netzes begangen wurden, als Störer, wenn er insoweit keine hinreichenden Schutzvorkehrungen getroffen hat.

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus LG Hamburg, 24.09.2012 - 308 O 319/12
    Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (vgl. dazu: BGH, GRUR 2010, 461 (Tz 16 ff.) - "The New York Times").
  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus LG Hamburg, 24.09.2012 - 308 O 319/12
    Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 22.7.2010, Az. I ZR 139/08, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 30 - "Kinderhochstühle im Internet").
  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus LG Hamburg, 24.09.2012 - 308 O 319/12
    Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die den jeweiligen Eingriff nicht selbst vorgenommen haben, haftet der Störer jedoch nur im Falle der Verletzung sogenannter Prüfpflichten (dazu: BGH, Urteil vom 30.06.2009, Az. VI ZR 210/08, Absatz-Nr. 1, www.bundesgerichtshof.de).
  • OLG Köln, 24.03.2011 - 6 W 42/11

    Keine tatsächliche Vermutung für Täterschaft des Inhabers eines

    Auszug aus LG Hamburg, 24.09.2012 - 308 O 319/12
    Aus all dem folgt die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter, nämlich einer dieser weiteren RetroShare-Nutzer, unter Nutzung des Anschlusses des Antragsgegners die angegriffene Verletzung begangen hat (vgl. zu entsprechenden Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers: OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11, Juris, Absatz-Nr. 9).
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