Rechtsprechung
| EuGH, 15.12.1970 - 31/70 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
Verordnung Nr. 19/62 Art. 10 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 39; ; EWG-Vertrag Art. 40
- EU-Kommission
Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft / Hauptzollamt Hamburg Altona
1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ABSCHÖPFUNG - BEGRIFF - PAUSCHALE ABGABEN
- EU-Kommission
Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft / Hauptzollamt Hamburg Altona
- Wolters Kluwer
Erhebung der Abschöpfung für beim Transport vor der Einfuhr im Wert geminderten Mais; Zweck der Erhebung von pauschalen Abgaben auf dem gemeinsamen Agrarmarkt; Auswirkungen der Beschaffenheit einer Ware auf die Anwendung der allgemeinen Abschöpfung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ABSCHÖPFUNG - BEGRIFF - PAUSCHALE ABGABEN
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 1971, 342
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 18.06.1970 - 74/69
Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn
Auszug aus EuGH, 15.12.1970 - 31/70
Nach Ausführungen über den Festsetzungsmechanismus für die Abschöpfungssätze innerhalb der durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 eingeführten Regelung bemerkt die Kommisision, in diesem Rahmen seien die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Höhe der Abschöpfung je nach Qualität oder Beschaffenheit der eingeführten Ware nach eigenem Ermessen zu ändern, denn nach dem Inkrafttreten der Verordnungen über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sei ihnen insoweit jegliche Zuständigkeit entzogen (vgl. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 74/69 zur "Tarifhoheit" der Mitgliedstaaten).
- EuGH, 24.10.1973 - 5/73
Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof
b) Zur Verwendung des Dollars als Bezugspunkt in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 bemerkt die Kommission, nur ein pauschales Ausgleichssystem sei praktisch durchführbar gewesen und auf jeden Fall wäre es nicht möglich gewesen, die Erhebung von Ausgleichsbeträgen auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Inzidenz der Währungsmaßnahmen zu einer Verbilligung der eingeführten Ware geführt habe, denn dies hätte für jeden Einfuhrvorgang eine Kontrolle vorausgesetzt, welche den Grundsätzen widersprechen würde, die im Bereich der Abschöpfungen und Erstattungen gelten und für welchen der Gerichtshof die Anwendung einer abstrakten Berechnungsmethode als gültig anerkannt habe (EuGH 15. Dezember 1970, Deutsche Getreide- und Futtermittelhandelsgesellschaft mbH, 31/70, Slg. 1970, 1055). - EuGH, 28.06.1977 - 118/76
Balkan Import Export / Hauptzollamt Berlin Packhof
Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes vor allem in den Urteilen vom 30. November 1972 (Rechtssache 18/72), vom 15. Dezember 1970 (Rechtssache 31/70, Deutsche Getreide- und Futtermittelhandelsgesellschaft, Slg. 1970, 1055) und vom 2. Februar 1977 (Rechtssache 50/76, Amsterdam Bulb) bestätigt. - Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1977 - 118/76
Balkan-Import-Export GmbH gegen Hauptzollamt Berlin-Packhof. - Abgabenerlass aus …
Das war der Fall in der Rechtssache 31/70 (Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft mbH/Hauptzollamt Hamburg-Altona, Urteil vom 15. Dezember 1970, Slg. 1970, S. 1055), in der es um das Problem der Erhebung von Abschöpfungen auf infolge Nässeeinwirkung im Wert geminderten Mais ging. - Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1972 - 38/72
Arend van de Poll KG gegen Hauptzollamt Trier. - Gemeinsamer Zolltarif - …
Es wurde übrigens seinerzeit bei der Einfuhrabgabenbelastung kein Unterschied danach gemacht, ob eine Ware denaturiert war oder nicht, ebensowenig wie danach unterschieden wurde, ob die Ware beschädigt war oder nicht: So jedenfalls haben Sie in Ihrem Urteil vom 15. Dezember 1970, Rechtssache 31/70, entschieden.
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Rechtsprechung
| FG Hessen, 21.04.1970 - I 31/70 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
| FG Hessen, 26.10.1971 - V 31/70 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1972, 145
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 13.09.2018 - III R 10/18
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung
Rn. 11 2. Die Krankenbeförderung setzt bereits begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26. Oktober 1971 V 31/70, Entscheidungen der Finanzgerichte 1972, 145). - BFH, 10.06.2019 - III R 47/18
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankenbeförderung; Endbescheid im …
Rn. 13 3. Die Krankenbeförderung setzt bereits begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26. Oktober 1971 - V 31/70, EFG 1972, 145). - FG München, 03.09.2003 - 4 K 1027/03
Keine KraftSt-Befreiung für Tierrettungsfahrzeuge
Die Bezogenheit auf Menschen folgt auch aus den anderen Begriffen in Nr. 5 (Krankenbeförderung, Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz, Unglücksfälle - s. dazu EFG 1972, 145) sowie aus der 1995 eingeführten Befreiung nach § 3 Nr. 5 a KraftStG , wonach nur "humanitäre" Hilfsgütertransporte befreit sind.Der Senat folgt insoweit der bereits vom Hessischen Finanzgericht im Urteil vom 26.10.1971 V 31/70 (EFG 1972, 145) vertretenen Auffassung, so dass für die Befreiung wegen Rettungsdienst bereits die ausschließliche Verwendung zusätzlich fehlt.
- FG München, 12.12.2002 - 4 V 2707/02
Tierrettung kein Rettungsdienst i. S. von § 3 Nr. 5 KraftStG
Ob die Rettung von Tieren auch unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuer fällt, hat zwar das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 26.10.1971 V 31/70, EFG 1972, 145, 146 offen gelassen, jedoch ist dies nach Auffassung des Senats ausgeschlossen.Die Bezogenheit auf Menschen folgt auch aus den anderen Begriffen in Nr. 5 neben der (Krankenbeförderung, Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz, Unglücksfälle - s. dazu EFG 1972, 145) sowie aus der 1995 eingeführten Befreiung nach § 3 Nr. 5 a Kraftfahrzeugsteuergesetz , wonach nur "humanitäre" Hilfsgütertransporte befreit sind.
- FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 3607/17
Befreiung von Fahrzeugen eines Patiententransportunternehmens von der …
Rn. 32 Die Krankenbeförderung setzt bereits begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden (…BFH-Urteile vom 13.09.2018 III R 10/18, BFHE 262, 532, BFH/NV 2019, 352, …und vom 10.06.2019 III R 47/18, BFHE 265, 466, BFH/NV 2019, 1448; Urteil des Finanzgerichts -FG- Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 8 K 8023/18, EFG 2019, 1917; vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26.10.1971 V 31/70, EFG 1972, 145). - FG Münster, 13.05.2020 - 6 K 574/19
Kfz-Steuer - Dient ein Fahrzeug auch dann noch ausschließlich der …
Rn. 29 Die Krankenbeförderung setzt bereits begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden (…BFH-Urteile vom 13.09.2018 III R 10/18, BFHE 262, 532, BFH/NV 2019, 352, …und vom 10.06.2019 III R 47/18, BFHE 265, 466, BFH/NV 2019, 1448; Urteil des Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 8 K 8023/18, EFG 2019, 1917; vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26.10.1971 V 31/70, EFG 1972, 145).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1970 - 31/70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- EU-Kommission
Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft mbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Altona.
- EU-Kommission
Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft mbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Altona.
Verfahrensgang
- BFH, 04.06.1970 - VII R 3/68
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1970 - 31/70
- EuGH, 15.12.1970 - 31/70
- BFH - VII R 3/68 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 18.06.1970 - 74/69
Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1970 - 31/70
Insofern hat die Kommission zu Recht an den Grundsatz erinnert, der im Urteil der Rechtssache 74/69 (EuGH-Slg 1970, 451) zur Tarifhoheit der Gemeinschaft hervorgehoben wurde und dem zufolge staatliche Durchführungsmaßnahmen keine Änderung der Tragweite gemeinschaftlicher Marktordnungen bewirken, also sicher auch nicht die einheitliche Anwendung der Abschöpfungsregelung beeinträchtigen dürfen.
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