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   EuGH - 31/84   

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EuGH - 31/84 (https://dejure.org/9999,93593)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06

    Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

    Rn. 5 Die Fa. C4 bezahlte die ihr erteilten Rechnungen des Klägers nur teilweise, die danach offene Restforderung des Klägers war nach vorangegangenem Mahnverfahren Gegenstand des Klageverfahrens 3 O 31/84 LG Detmold, später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem der Kläger die Fa. C4 auf Zahlung von 962.885,82 DM (= 492.315,70 Euro) nebst Zinsen abzüglich anerkannter 8.800,00 DM in Anspruch nahm.

    Rn. 21 Die Akten 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm und 10b IN 37/01 AG Detmold lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der vor dem Landgericht Detmold sowie im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm geführte Ausgangsrechtsstreit 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm phasenweise durch die damit befassten Richter als Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht hinreichend gefördert und mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet wurde und ihm hierdurch schuldhaft und kausal ein Vermögensschaden zugefügt worden ist.

    Rn. 35 Zur Verfahrensführung des Landgerichts im Grundverfahren 3 O 31/84 LG Detmold ist dabei festzuhalten, dass das Verfahren dort mit bemerkenswerter Zügigkeit bearbeitet und gefördert wurde, was folgende Chronologie belegt:.

    Rn. 45 Zum Betragsverfahren 3 O 31/84 LG Detmold (später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold) lässt sich in verfahrensmäßiger Hinsicht Folgendes feststellen:.

    Rn. 49 Anders verhält es sich allein mit dem Zeitraum zwischen dem 16.11.1989 (Verkündungstermin des Landgerichts; Bl. 1131 ff der Beiakte 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold) und dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 12.03.1990, da sich insoweit -zumal in Ansehung der inzwischen beträchtlichen Verfahrensdauernicht nachvollziehen lässt, aus welchen Gründen das Landgericht davon abgesehen hat, bereits in dem auf den 16.11.1989 anberaumten Verkündungstermin den später erlassenen Beweisbeschluss zu verkünden, was zu einer Verkürzung des Verfahrens um immerhin 4 Monate geführt hätte.

    Rn. 81 Aufgrund des in dem Rechtsstreit 3 O 31/84 Landgericht Detmold ergangenen, rechtskräftigen Grundurteils vom 18.04.1985 stand mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren fest, dass der Kläger für seine im Auftrag der Fa. C4 erbrachten Transportleistungen eine Vergütung nach den Tarifen des GüKG mit dem GNT beanspruchen konnte.

  • VGH Hessen, 22.05.1996 - 10 TG 4207/95

    Kein Eintritt der Fiktionswirkung des AuslG 1990 § 69 Abs 2 S 1 bei verspätet …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verleiht aber die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, dem ausländischen Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiäre Bindung an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, Beschluß vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 - EZAR 020 Nr. 4 = NJW 1994, 3155 = AuAS 1994, 218; Beschluß vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 - InfAuslR 1993, 10; Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 (93) = EZAR 105 Nr. 24; Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1266/83 - 101, 31/84, BVerfGE 67, 1 (49) = EZAR 105 Nr. 20).
  • EGMR, 03.11.2016 - 54833/07

    DIMITROVA AND OTHERS v. BULGARIA

    In a 1985 interpretative decision (Тълкувателно решение № 31/84 г. от 6.II.1985 г. по гр. д. № 10/84 г., ОСГК) the former Supreme Court explained that such a claim (actio negatoria) provided protection against unjustified interference - whether direct or indirect - which might prevent an owner from using his or her property to the fullest extent.
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