Rechtsprechung
| AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/11 (78) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- reise-recht-wiki.de
Tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 19.11.2009 - C-402/07
Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/11
Es kann hierbei zunächst dahinstehen, ob es sich um eine Annullierung oder große Verspätung des gebuchten Fluges handelt, denn auch bei einer großen Verspätung, welche zumindest bei einer Abflugverzögerung von über 3 Stunden - wie vorliegend - und einem Erreichen des Endziels später als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit - wie vorliegend - vorliegt, steht dem Flugpassagier ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu (vgl. BGH Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen Xa ZR 95/06 sowie EuGH Urteil vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, jeweils zu finden in juris).Zum einen gibt die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v, 19.11.2009 - Rs. C-402/07 - Tenor Ziffer 2) keinen Anlass zur Annahme, dass eine Anwendung von Absatz 2 der Vorschrift auf Flugverspätungen in Betracht gezogen werden sollte.
- BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07
Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/11
Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18;… Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9;… Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist gemäß deren Art. 3 Abs. 2 Buchst, a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, was regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraussetzt - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (BGH…, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, RRa 2010, 90 Rn. 22; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18).".
- OLG Frankfurt, 14.02.2007 - 16 U 216/06
Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes: Abgrenzung zwischen Flugannulierung …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/11
Die hier maßgebende Verordnung (EG) 261/2004 verwendet nicht den Begriff des "Luftfrachtführers" oder "ausführenden Luftfrachtführers", sondern den Begriff des "ausführenden Luftfahrtunternehmens", welcher in Art. 2b der Verordnung ausdrücklich definiert ist (vgl. OLG Frankfurt, 16. Zivilsenat, Beschluss vom 14.02.2007, Aktenzeichen: 16 U 216/06).
- LG Frankfurt/Main, 15.03.2011 - 24 S 1/11
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Schadensersatz / Anrechnung
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/11
Mit weitergehendem Schadensersatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VO sind die Schäden gemeint, die aufgrund der Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung entstanden sind, nicht aber der Schaden, der sich dadurch ergibt, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung nicht nachkommt (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.03.2011, Aktenzeichen: 2-24 S 1/11 zu finden in juris). - AG Frankfurt/Main, 25.05.2011 - 31 C 2/11
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / "außergewöhnlicher Umstand"
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/11
Das Gericht schließt sich insoweit den nachfolgenden Ausführungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 25.05.2011, Aktenzeichen: 31 C 2/11 (16), vollumfänglich an:. - BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10
Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/11
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2011 (Aktenzeichen X ZR 71/10 zu finden in juris) entschieden, dass für den Fall, dass ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen ein Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden soll, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. - BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08
Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/11
Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (BGH…, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9;… Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). - BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06
BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/11
Es kann hierbei zunächst dahinstehen, ob es sich um eine Annullierung oder große Verspätung des gebuchten Fluges handelt, denn auch bei einer großen Verspätung, welche zumindest bei einer Abflugverzögerung von über 3 Stunden - wie vorliegend - und einem Erreichen des Endziels später als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit - wie vorliegend - vorliegt, steht dem Flugpassagier ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu (vgl. BGH Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen Xa ZR 95/06 sowie EuGH Urteil vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, jeweils zu finden in juris). - BGH, 10.12.2009 - Xa ZR 61/09
Anwendung der Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/11
Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist gemäß deren Art. 3 Abs. 2 Buchst, a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, was regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraussetzt - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, RRa 2010, 90 Rn. 22;… Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18).". - BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08
Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - 31 C 2809/11
Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (BGH…, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18;… Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). - LG Düsseldorf, 16.07.2010 - 22 S 311/09
Entschädigungsleistungen wegen Versäumnis des Check-In-Abschlusszeitpunkts
- BGH, 12.09.2017 - X ZR 102/16
Fluggastrechte bei "Wet Lease"
Rn. 18 Insgesamt erscheint es daher gerade unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Anwendung der Verordnung folgerichtig, dass Erwägungsgrund 7 FluggastrechteVO annimmt, dass ein Luftfahrtunternehmen auch dann die tatsächliche Beförderungsleistung erbringt und damit als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist, wenn es dafür ein Luftfahrzeug und eine Besatzung einsetzt, die ihm ein anderes Luftfahrtunternehmen aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" zur Verfügung gestellt hat (AG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2012 - 31 C 2809/11 (78), RRa 2012, 235 Rn. 48; LG Kornneuburg, Urteil vom 19. Juni 2015 - 22 R 516/15b, RRa 2017, 158 f.). - BGH, 12.09.2017 - X ZR 106/16
Ausgleichsleistungen bei sog. "Wet-Lease-Vereinbarung"
Rn. 18 Insgesamt erscheint es daher gerade unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Anwendung der Verordnung folgerichtig, dass Erwägungsgrund 7 FluggastrechteVO annimmt, dass ein Luftfahrtunternehmen auch dann die tatsächliche Beförderungsleistung erbringt und damit als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist, wenn es dafür ein Luftfahrzeug und eine Besatzung einsetzt, die ihm ein anderes Luftfahrtunternehmen aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" zur Verfügung gestellt hat (AG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2012 - 31 C 2809/11 (78), RRa 2012, 235 Rn. 48; LG Kornneuburg, Urteil vom 19. Juni 2015 - 22 R 516/15b, RRa 2017, 158 f.).
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