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Rechtsprechung
   OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25 e   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,13234
OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25 e (https://dejure.org/2025,13234)
OLG München, Entscheidung vom 03.06.2025 - 31 W 728/25 e (https://dejure.org/2025,13234)
OLG München, Entscheidung vom 03. Juni 2025 - 31 W 728/25 e (https://dejure.org/2025,13234)
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Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die beiden Leistungsanträge sind gemäß § 48 Abs. 1 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO mit dem bezifferten Mindestbetrag in Ansatz zu bringen.
    Gegenstandswert, Streitwert, Streitwert nichtvermögensrechtlich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • OLG München, 26.09.2024 - 31 W 1277/24

    Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, Streitwertbeschwerde, Festsetzung des …

    Auszug aus OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25
    Fehlen ausreichende tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten von einem Wert i.H.v. 5.000,00 EUR auszugehen, vgl. 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 S.2 RVG (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. September 2024 - 31 W 1277/24 e -, Rn. 26, juris).

    Hinzu kommt, dass Kläger im Rahmen derartiger "Massenverfahren", zu dem auch das vorliegende Verfahren gehört, zwar ein grundsätzlich nachvollziehbares Interesse daran haben, dass sie nicht ein weiteres Mal von einem Datenleck betroffen sind, dass aber einzelfallbezogen regelmäßig das Unterlassungsinteresse kaum substantiiert und individualisiert vorgetragen wird, sondern es sich um ein pauschales, allgemeines Interesse handelt (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. September 2024 - 31 W 1277/24 e -, Rn. 26, juris).

    Rn. 28 Die (obergerichtliche) Rechtsprechung hat in der Vergangenheit in den Verfahren, in denen wegen des Facebook-Datenlecks auf Grundlage der DSGVO Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend gemacht wurden, den Streitwert zwar nicht exakt einheitlich bewertet, allerdings wurde für den Streitwert des Unterlassungsantrags - soweit ersichtlich - einerseits kein höherer Betrag als 5.000,00 EUR angenommen, anderseits aber tendenziell eher vierstellige Beträge angesetzt (vgl. OLG Celle Beschl. v. 10.6.2024 - 5 W 46/24, GRUR-RS 2024, 13038: 500,00 EUR; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 11.07.2024 - 6 W 36/24 - GRUR-RS 2024, 19253: 1.000,00 EUR;… OLG Hamm, Urteil v. 15.8.2023 - 7 U 19/23 - GRUR 2023, 1791 Rn. 264: 1.000,00 EUR; OLG München, Beschluss v. 26.9.2024 - 31 W 1277/24 e -, Rn. 26, juris: 1.000,00 bis 2.000,00 EUR für zwei sich inhaltlich zum Teil überschneidende Anträge; OLG Dresden, Beschluss v. 31.7.2023 - 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123: 3.500,00 EUR; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.1.2023 - 4 AR 4/22 - ZD 2024, 107: Bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse 5.000,00 EUR).

  • BGH, 10.12.2024 - VI ZR 7/24

    EUR 750,00 - Zur Bestimmung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch in …

    Auszug aus OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25
    Rn. 23 bb) Dem steht auch nicht etwa die Entscheidung des BGH vom 18.11.2024 entgegen, in der er die Auffassung vertreten hat, es begegne in derartigen Fälle keine Bedenken, den immateriellen Schadensersatz in einer Größenordnung von 100, 00 EUR festzusetzen (vgl. BGH NJW-RR 2025, 382, beck-online).

    Rn. 29 Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 10.12.2024 (vgl. BGH Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24 - NJW-RR 2025, 382, beck-online) die Bewertung zweier Unterlassungsanträge in derartigen Fällen mit insgesamt 1.500,00 EUR als angemessen angesehen und dies auf folgende Erwägungen gestützt: Maßgeblich bei bereits erfolgter Verletzungshandlung sei das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches wiederum maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt werde.

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25
    Rn. 28 Die (obergerichtliche) Rechtsprechung hat in der Vergangenheit in den Verfahren, in denen wegen des Facebook-Datenlecks auf Grundlage der DSGVO Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend gemacht wurden, den Streitwert zwar nicht exakt einheitlich bewertet, allerdings wurde für den Streitwert des Unterlassungsantrags - soweit ersichtlich - einerseits kein höherer Betrag als 5.000,00 EUR angenommen, anderseits aber tendenziell eher vierstellige Beträge angesetzt (vgl. OLG Celle Beschl. v. 10.6.2024 - 5 W 46/24, GRUR-RS 2024, 13038: 500,00 EUR; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 11.07.2024 - 6 W 36/24 - GRUR-RS 2024, 19253: 1.000,00 EUR; OLG Hamm, Urteil v. 15.8.2023 - 7 U 19/23 - GRUR 2023, 1791 Rn. 264: 1.000,00 EUR;… OLG München, Beschluss v. 26.9.2024 - 31 W 1277/24 e -, Rn. 26, juris: 1.000,00 bis 2.000,00 EUR für zwei sich inhaltlich zum Teil überschneidende Anträge; OLG Dresden, Beschluss v. 31.7.2023 - 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123: 3.500,00 EUR; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.1.2023 - 4 AR 4/22 - ZD 2024, 107: Bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse 5.000,00 EUR).
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …

    Auszug aus OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25
    Rn. 21 aa) Zwar stellt der Kläger die Höhe des geforderten Betrages der Formulierung seines Antrags nach in das Ermessen des Gerichts, soweit allerdings - wie hier - zugleich ein Mindestbetrag angegeben wird, darf dieser nach allgemeiner Meinung nicht unterschritten werden (…vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16-171, juris;… MüKoZPO/ Wöstmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 3 Rn. 129, beck-online;… Musielak/Voit/ Heinrich, 22. Aufl. 2025, ZPO § 3 Rn. 39, beck-online; BGH NJW 1996, 2425, beck-online; BGH NJW-RR 2004, 102; OLG Köln VersR 1991, 1430, beck-online).
  • BGH, 08.10.2012 - X ZR 110/11

    Vorausbezahlte Telefongespräche II

    Auszug aus OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25
    In dem Beschluss vom 08.10.2012 im Verfahren X ZR 110/21 (BGH BeckRS 2012, 22164) hat der BGH entschieden, dass übereinstimmende und nicht offensichtlich unzutreffende Angaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zum Streitwert des Patentverletzungsverfahrens ein - widerlegbares - Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens seien, mithin ebenfalls nicht, dass der angegebene Mindestbetrag für einen Schmerzensgeldanspruch bei der Streitwertfestsetzung unterschritten werden kann oder muss, wenn sich dieser bei späterer (Neu-) Bewertung als zu hoch darstellt.
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 78/03

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage

    Auszug aus OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25
    Rn. 21 aa) Zwar stellt der Kläger die Höhe des geforderten Betrages der Formulierung seines Antrags nach in das Ermessen des Gerichts, soweit allerdings - wie hier - zugleich ein Mindestbetrag angegeben wird, darf dieser nach allgemeiner Meinung nicht unterschritten werden (…vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16-171, juris;… MüKoZPO/ Wöstmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 3 Rn. 129, beck-online;… Musielak/Voit/ Heinrich, 22. Aufl. 2025, ZPO § 3 Rn. 39, beck-online; BGH NJW 1996, 2425, beck-online; BGH NJW-RR 2004, 102; OLG Köln VersR 1991, 1430, beck-online).
  • BGH, 13.10.1981 - VI ZR 162/80

    Beschwer bei unbeziffertem Leistungsantrag

    Auszug aus OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25
    Rn. 22 Der Kläger muss bei - im Übrigen - unbezifferten Klageanträgen schon im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wenigstens eine ungefähre Größenordnung des verlangten Betrages angeben (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1982, 340; OLG München NJW 1988, 1396).
  • BGH, 12.06.2012 - X ZR 104/09

    Antimykotischer Nagellack II

    Auszug aus OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25
    In der Entscheidung BGH X ZR 104/09 vom 12.06.2012 ging es - anders als hier - um einen unbezifferten Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Erfindervergütung nach § 38 ArbnErfG.
  • OLG Hamm, 18.10.2023 - 7 U 77/23

    Erfolglose Klage auf Schadenersatz wegen Facebook-Datenleck

    Auszug aus OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25
    Rn. 24 cc) Soweit sich die Klagepartei auf einen Hinweisbeschluss des 7. Senats des OLG Hamm beruft (OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 22.9.2023 - I-7 U 77/23, GRUR-RS 2023, 32743, beck-online), ist die darin vertretene Auffassung - soweit ersichtlich - eine Einzelmeinung geblieben, die im Übrigen in den dort zur Begründung zitierten BGH-Entscheidungen keine Stütze findet.
  • BGH, 21.07.2022 - X ZR 110/21

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen erloschenes Patent für ein Verfahren …

    Auszug aus OLG München, 03.06.2025 - 31 W 728/25
    In dem Beschluss vom 08.10.2012 im Verfahren X ZR 110/21 (BGH BeckRS 2012, 22164) hat der BGH entschieden, dass übereinstimmende und nicht offensichtlich unzutreffende Angaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zum Streitwert des Patentverletzungsverfahrens ein - widerlegbares - Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens seien, mithin ebenfalls nicht, dass der angegebene Mindestbetrag für einen Schmerzensgeldanspruch bei der Streitwertfestsetzung unterschritten werden kann oder muss, wenn sich dieser bei späterer (Neu-) Bewertung als zu hoch darstellt.
  • OLG Dresden, 31.07.2023 - 4 W 396/23

    Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines …

  • OLG Stuttgart, 03.01.2023 - 4 AR 4/22

    Zuständigkeitsbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Amts- und …

  • OLG Frankfurt, 11.07.2024 - 6 W 36/24

    3.000 EUR Streitwert in datenschutzrechtlichen Verfahren wegen Facebook-Datenleck

  • OLG Celle, 10.06.2024 - 5 W 46/24

    Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz aus Anlass eines …

  • OLG München, 02.03.1987 - 24 W 35/87

    Größenordnung der Schmerzensgeldforderung; Immaterielle Einbuße; Vorgabe eines …

  • OLG München, 25.09.2025 - 31 W 1130/25

    Streitwertbeschwerde, Herabsetzung des Streitwertes, Festsetzung des Streitwerts, …

    Zwar stellt der Kläger die Höhe des geforderten Betrages der Formulierung seines Antrags nach in das Ermessen des Gerichts, soweit allerdings - wie hier - zugleich ein Mindestbetrag angegeben wird, darf dieser nach allgemeiner Meinung nicht unterschritten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 -, juris; KG Beschluss vom 15.3.2010 - 12 W 9/10, BeckRS 2010, 10186; OLG München, Beschluss vom 3. Juni 2025 - 31 W 728/25 e -, juris; OLG München Beschluss vom 9.1.2025 - 7 W 1979/24e, NJOZ 2025, 454; OLG München Beschluss vom 26.4.1994 - 1 W 2878/93, BeckRS 1994, 3872; beck-online;… Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_171, juris).

    Die Entscheidung betrifft insoweit die Frage, was im Ergebnis angemessen ist, nicht aber, wie hoch der Streitwert ist, wenn ein Mindestbetrag genannt wurde (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. Juni 2025 - 31 W 728/25 e -, Rn. 23, juris).

    Fehlen ausreichende tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten von einem Wert i.H.v. 5.000,00 EUR auszugehen, vgl. 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 S.2 RVG (vgl. OLG München, Beschluss v. 03.06.2025 - 31 W 728/25, juris; OLG München…, Beschluss vom 26.09.2024 - 31 W 1277/24 e -, Rn. 26; juris).

    Rn. 35 Die (obergerichtliche) Rechtsprechung hat in der Vergangenheit in den Verfahren, in denen wegen des …-Datenlecks auf Grundlage der DSGVO Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend gemacht wurden, den Streitwert zwar nicht exakt einheitlich bewertet, allerdings wurde für den Streitwert des Unterlassungsantrags - soweit ersichtlich - einerseits kein höherer Betrag als 5.000,00 EUR angenommen, anderseits aber tendenziell eher vierstellige Beträge angesetzt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 10.6.2024 - 5 W 46/24, GRUR-RS 2024, 13038: 500, 00 EUR; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 11.07.2024 - 6 W 36/24 - GRUR-RS 2024, 19253: 1.000,00 EUR;… OLG Hamm, Urteil v. 15.8.2023 - 7 U 19/23 - GRUR 2023, 1791 Rn. 264: 1.000,00 EUR; OLG München, Beschluss v. 03.06.2025 - 31 W 728/25, juris: 1.500,00 EUR;… OLG München, Beschluss v. 26.9.2024 - 31 W 1277/24 e -, Rn. 26, juris: 1.000,00 bis 2.000,00 EUR für zwei sich inhaltlich zum Teil überschneidende Anträge; OLG Dresden, Beschluss v. 31.7.2023 - 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123: 3.500,00 EUR; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.1.2023 - 4 AR 4/22 - ZD 2024, 107: Bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse 5.000,00 EUR).

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