Rechtsprechung
| RG, 23.10.1917 - V 313/17 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 52, 43
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 - 11 EK 12/25
(Teil-)Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger …
Inzwischen reichte der Kläger am 5. Dezember 2017 beim Amtsgericht Potsdam einen einstweiligen Antrag wegen Kindeswohlgefährdung ein (Az.: 420 F 313/17).Zudem habe das Amtsgericht Potsdam bis zum Abänderungsbeschluss vom 22. März 2019 (Az.: 420 F 56/19) davon abgesehen, den zum völligen Abbruch der Vater-Sohn-Beziehung führenden Beschluss vom 26. September 2017 trotz des Vorbringens des Klägers vom 5. Dezember 2017 (im Verfahren 420 F 313/17) durch eine die Situation entschärfende Anordnung abzuändern.
Auch das mit dem Hilfsantrag vom 10. Oktober 2017 eingeleiteten Abänderungsverfahren (Az.: 420 F 313/17) und die vorrangigen Anhörungsrügen seien durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 9. März 2018 "mit einem Federstrich" zurückgewiesen worden und das Kindeswohl und sein Vorbringen - auch zu einer sich verschärfenden Situation - nicht beachtet worden.
Bei den vor dem Amtsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 42 F 165/17 (1. Verzögerungszeitraum), 42 F 231/17 (nebst Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 15 WF 236/17; 2. Verzögerungszeitraum) und 420 F 313/17 (3. Verzögerungszeitraum) geführten einstweiligen Anordnungsanträgen und dem vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Beschwerdeverfahren hierzu (Aktenzeichen 15 UF 3/18, 4. Verzögerungszeitraum) handelt es sich um eigenständige Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, hinsichtlich derer der Kläger die für Entschädigungsansprüche einzuhaltende sechsmonatige Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gewahrt hat.
In Bezug auf den unter dem Aktenzeichen 420 F 313/17 geführten einstweiligen Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach den §§ 1666, 1667 BGB (3. Verzögerungszeitraum) handelt es sich aufgrund der abweichenden Zielrichtung im Verhältnis zu einer Umgangsregelung unzweifelhaft um ein eigenständiges Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist.
"Fortbildungsaufwendungen" (Seminarteilnahme, Unterrichtung durch einen ehemaligen Amtsrichter, Position 3 im Zusammenhang mit dem Abänderungsverfahren vom 5. Dezember 2017 - Az.: 420 F 313/17) stehen in keinem Zusammenhang mit anzuerkennenden Verzögerungszeiträumen.
- VG Lüneburg, 10.06.2021 - 6 A 350/19
Sudan: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage (Überschwemmungen, Covid-19 …
Die zahlreichen Flüchtlinge aus Äthiopien, die aufgrund des Konfliktes im Tigray über die Grenze in das Nachbarland Sudan geflüchtet sind und z.T. auch Covid-19 in das Land mit hineingetragen haben sowie der wieder aufflackernde Konflikt in Darfur mit dem Abzug der Blauhelme Ende des Jahres 2020 führen zu einer weiteren Anspannung der aktuellen Lage (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 18.2.2021 - 3 A 313/17 -, V.n.b.). - VG Lüneburg, 19.04.2021 - 6 A 261/20
Sudan: Hohes Gefährdungsrisiko wegen humanitärer Lage; Abschiebung in Hauptstadt …
Die zahlreichen Flüchtlinge aus Äthiopien, die aufgrund des Konfliktes im Tigray über die Grenze in das Nachbarland Sudan geflüchtet sind und z.T. auch Covid-19 in das Land mit hineingetragen haben sowie der wieder aufflackernde Konflikt in Darfur mit dem Abzug der Blauhelme Ende des Jahres 2020 führen zu einer weiteren Anspannung der aktuellen Lage (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 18.2.2021 - 3 A 313/17 -, V.n.b.). - VG Lüneburg, 03.06.2021 - 6 A 106/21
Sudan: Abschiebungsverbot wegen schlechter humanitären Lage
Die zahlreichen Flüchtlinge aus Äthiopien, die aufgrund des Konfliktes im Tigray über die Grenze in das Nachbarland Sudan geflüchtet sind und z.T. auch Covid-19 in das Land mit hineingetragen haben sowie der wieder aufflackernde Konflikt in Darfur mit dem Abzug der Blauhelme Ende des Jahres 2020 führen zu einer weiteren Anspannung der aktuellen Lage (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 18.2.2021 - 3 A 313/17 -, V.n.b.). - LG Hamburg, 26.06.2019 - 329 O 310/18
Schadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
Rn. 25 A) Das Gericht teilt die Auffassung des LG Kiel (Urteil vom 18.05.2018, 12 O 371/17; ferner so auch mehrere Urteile dieser Kammer, z.B.: 329 O 87/18 vom 28.12.2018; 329 O 313/17 vom 15.02.2019; 329 O 260/18 vom 17.04.2019), dass die schädigende Handlung darin liegt, dass die Beklagte (u. a.) das Fahrzeug des Klägers unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand in den Verkehr gebracht hat bzw. von der Herstellerin, der A. AG, hat einbauen und verwenden lassen.
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