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Rechtsprechung
   AG Frankfurt/Main, 25.01.2013 - 32 C 2371/12 (72)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23214
AG Frankfurt/Main, 25.01.2013 - 32 C 2371/12 (72) (https://dejure.org/2013,23214)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.01.2013 - 32 C 2371/12 (72) (https://dejure.org/2013,23214)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. Januar 2013 - 32 C 2371/12 (72) (https://dejure.org/2013,23214)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Annullierung / "außergewöhnlicher Umstand" / Pilotenstreik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pilotenstreik als außergewöhnlicher Umstand?

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 25.01.2013 - 32 C 2371/12
    Die Befreiungsvorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO ist eng auszulegen, da die Ziele der Verordnung entsprechend ihres ersten und zweiten Erwägungsgrunds darin liegen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 ? Wallentin-Hermann, RRa 2009, 35).

    Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (EuGH Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 ? Wallentin-Hermann, Rn. 42, RRa 2009, 35;… Urt. v. 12.5.2011, Rs. C-294/10 ? Eglitis u.a., Rn. 25, 29 f., RRa 2011, 125).

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung …

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 25.01.2013 - 32 C 2371/12
    Demgegenüber können unerwartete Sicherheitsmängel oder sonstige Defekte nur dann als außergewöhnlich i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (BGH, Urt. v. 12.11.2009 ? Xa ZR 76/07, RRa 2012, 288).

    Der BGH führt in dem Urteil vom 21.8.2012 ? X ZR 138/11 (Rn. 29, 32 ff., RRa 2012, 288) hierzu wie folgt aus:.

  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung …

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 25.01.2013 - 32 C 2371/12
    Demgegenüber können unerwartete Sicherheitsmängel oder sonstige Defekte nur dann als außergewöhnlich i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (BGH, Urt. v. 12.11.2009 ? Xa ZR 76/07, RRa 2012, 288).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglītis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 …

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 25.01.2013 - 32 C 2371/12
    Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (…EuGH Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 ? Wallentin-Hermann, Rn. 42, RRa 2009, 35; Urt. v. 12.5.2011, Rs. C-294/10 ? Eglitis u.a., Rn. 25, 29 f., RRa 2011, 125).
  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung …

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 25.01.2013 - 32 C 2371/12
    Der beklagtenseits vorgetragene Pilotenstreit der Piloten der Beklagten ist grundsätzlich geeignet, einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO zu begründen, da diese Situation für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist (BGH, Urteil vom 21.8.2012 ? X ZR 146/11, Rn. 9 ff., 27 f.).
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