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Rechtsprechung
   VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,9724
VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25 (https://dejure.org/2025,9724)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2025 - 32 L 26.25 (https://dejure.org/2025,9724)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. April 2025 - 32 L 26.25 (https://dejure.org/2025,9724)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation wird nicht im Eilverfahren aufgehoben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Porno-Websites bleiben gesperrt, kein Eilrechtsschutz wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1991 - 11 S 1157/91

    Kein Rechtsschutzinteresse für Antrag nach VwGO § 80 Abs 5 gegenüber sofort …

    Auszug aus VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25
    Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 2 BvR 297/20 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 1991 - VGH 11 S 1157/91 -, juris, Rn. 2).

    Rn. 26 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, weil die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 1991 - VGH 11 S 1157/91 -, juris, Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1956/99 -, juris, Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 4. Juli 2011 - OVG 2 S 34.11 -, juris, Rn. 3).

    Entscheidend ist, ob die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 1991 - VGH 11 S 1157/91 -, juris, Rn. 2;… Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 493 m.w.N.).

    Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25/03 -, juris, Rn. 19; zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses im Falle des Eilantrags eines Ausländers gegen eine Ausweisung bei gleichzeitigem Bestehen einer sofort vollziehbaren Ausreisepflicht kraft Gesetzes vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 1991 - VGH 11 S 1157/91 -, juris, Rn. 2).

  • VG Düsseldorf, 09.01.2024 - 27 L 3303/23
    Auszug aus VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25
    Rn. 24 Es muss durch die Kammer ferner nicht entschieden werden, ob die Antragstellerin auch eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann, mithin analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist (zur Bejahung der Antragsbefugnis der Antragstellerin in einer ähnlichen Konstellation unter Verweis auf ihre Dienstleistungs- und Berufsfreiheit vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2024 - VG 27 L 3303/23 -, juris, Rn. 11).

    Im Übrigen kann auch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten den Erlass der Sperrverfügung selbst verursacht hat (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2024 - VG 27 L 3303/23 -, juris, Rn. 31 ff.).

    Hierfür sieht Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs die Festsetzung des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- Euro, vor (vgl. zu diesem Ausgangspunkt auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2024 - VG 27 L 3303/23 -, juris, Rn. 41).

  • BVerfG, 10.06.2020 - 2 BvR 297/20

    Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz …

    Auszug aus VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25
    Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 2 BvR 297/20 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 5. November 1991 - VGH 11 S 1157/91 -, juris, Rn. 2).

    Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 10. Juni 2020 - 2 BvR 297/20 -, juris, Rn. 13;… Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 492).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2000 - 13 B 836/00

    XXL-Tarif (II)

    Auszug aus VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25
    Im Hinblick auf eine möglichst zügige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hält es die Kammer für sachgerecht, den Kreis der Verfahrensbeteiligten möglichst klein zu halten (zur Zulässigkeit entsprechender Erwägungen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2000 - OVG 13 B 836/00 -, juris, Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2018 - 15 E 424/18

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Beiladung eines am Verfahren vorher nicht …

    Auszug aus VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25
    Dass Gründe der Prozessökonomie - wie die Antragstellerin meint - umgekehrt gerade für eine Beiladung streiten würden, etwa weil mit der Beiladung weitere Rechtsstreitigkeiten verhindert werden könnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 15 E 424/18 -, juris, Rn. 12), ist nicht erkennbar.
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25
    Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, juris, Rn. 34;… Beschluss vom 10. Juni 2020 - 2 BvR 297/20 -, juris, Rn. 13;… Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 492).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 24.19

    Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen

    Auszug aus VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25
    Das Rechtsschutzinteresse ist ferner zu verneinen, wenn das Vorgehen zwar an sich zulässig ist und einen gewissen Nutzen bringt, das Rechtsschutzziel aber mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht (…vgl. Ehlers, in Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, vor § 40 Rn. 98;… Kopp, in: ders./Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Vorb § 40 Rn. 52; ferner Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VGH 20 A 88.40073 -, NVwZ 1989, 684 f.), wenn - mit anderen Worten - dem Antrag der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden kann, weil der Rechtsschutzsuchende objektiv erkennbar missbilligenswerte Ziele verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24/19 -, juris, Rn. 11 f.;… Ehlers, in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2021, § 25 Rn. 248).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung; …

    Auszug aus VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25
    Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25/03 -, juris, Rn. 19; zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses im Falle des Eilantrags eines Ausländers gegen eine Ausweisung bei gleichzeitigem Bestehen einer sofort vollziehbaren Ausreisepflicht kraft Gesetzes vgl. VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 5. November 1991 - VGH 11 S 1157/91 -, juris, Rn. 2).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur …

    Auszug aus VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-112/13 -, juris, Rn. 36 m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).
  • BVerwG, 19.03.2021 - 6 C 8.20

    Keine notwendige Beiladung der Frequenzzuteilungsinhaber bei Verpflichtungsklage …

    Auszug aus VG Berlin, 24.04.2025 - 32 L 26.25
    Das ist der Fall, wenn die vom Kläger bzw. Antragsteller begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden oder - anders gewendet - wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2021 - 6 C 8/20 -, juris, Rn. 5 m.w.N.).
  • EuGH, 08.05.2024 - C-53/23

    Rechtsstaatlichkeit: Das Unionsrecht gebietet es nicht, Berufsverbänden von …

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3906/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2000 - 5 B 1956/99

    Voraussetzungen der Durchsetzung eines Anspruchs auf Bewilligung von …

  • VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156

    Beiladung eines Sportwettenveranstalters zum Klageverfahren eines …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2011 - 2 S 34.11

    Wiedereinreisebegehren eines Ausgelieferten, das dieser mit einem Eilantrag gegen …

  • VGH Bayern, 20.12.1988 - 20 A 88.40073
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2024 - 5 L 11.24

    Beschwer einer Partei, die erstinstanzlich obsiegt hat, bei Festsetzung eines zu …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.07.2025 - 2 B 10575/25

    Pornografische Internetseiten gesperrt

    Rn. 2 I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin das für die Verfolgung ihres Begehrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.2135 -, BeckRS 2025, 12170; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 11 S 22/25 -).

    Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt (vgl. Beschlussabdruck S. 27. f.; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris Rn. 31 f.; VG München…, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.2135 -, BeckRS 2025, 12170 Rn. 23 f.).

    Allerdings existiert kein Rechtssatz, wonach für ein Vorgehen gegen einen potentiell nichtigen Verwaltungsakt stets ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris Rn. 28; VG München…, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.2135 -, BeckRS 2025, 12170 Rn. 27).

    Die dortigen Ausführungen ("Dass das RSB für die Klage gg einen nichtigen VA zu bejahen ist, lässt sich bereits aus § 43 Abs. 2 S 2 schließen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass hier der falsche Rechtsschein beseitigt werden muss.") dürften vielmehr mit dem Verwaltungsgericht Berlin so zu verstehen sein, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen einen nichtigen Verwaltungsakt nicht allein deswegen zu verneinen ist, weil der nichtige Verwaltungsakt bereits unwirksam ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris Rn. 28).

    Rn. 22 4. Das (auch) in Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - verankerte unionsrechtliche Effektivitätsgebot zwingt entgegen dem Beschwerdevorbringen (…vgl. Rn. 87-105 der Beschwerdebegründung) zu keiner anderen Beurteilung (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris Rn. 34; VG München…, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.2135 -, BeckRS 2025, 12170 Rn. 28).

    Ausgehend von dem Jahresumsatz, der bei mindestens 450 Millionen US-Dollar liegen dürfte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris Rn. 38 m.w.N.), schätzt der Senat den Jahresgewinn, den die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Telemedienangebot in Deutschland erzielt - soweit er auf die Beigeladene als Access-Providerin entfällt, die am deutschen Breitbandmarkt über einen Marktanteil von etwa 10, 5 Prozent verfügt (vgl. https://... [zuletzt abgerufen am 30. Juli 2025]; siehe auch https://....pdf [zuletzt abgerufen am 30. Juli 2025], S. 48, wo von einem Marktanteil von rund 11, 1 Prozent ausgegangen wird) -, auf 1.000.000,00 Euro.

    Nicht zuletzt musste es für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten angesichts der von der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - signifikant - abweichenden Streitwertfestsetzungen des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris Rn. 36 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4. Juli 2025 - 11 S 22/25 -, Beschlussabdruck S. 13) in einem Parallelverfahren ohnehin im Bereich des Erwartbaren liegen, dass der Senat die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts korrigieren könnte, sodass es sich schon vor diesem Hintergrund nicht um eine gegen den Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 [190]; Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [144 f.]; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 [263]).

  • VG München, 05.06.2025 - M 17 S 25.478

    Zugang zu pornographischen Webseiten bleibt vorerst weiterhin gesperrt

    Das Gericht schließt sich insofern der überzeugenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht Berlin (…B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 25 ff.; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 25 ff.) und des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in den entsprechenden Parallelverfahren an (B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW - S. 23 ff.; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 23 ff.).

    Dieser potentielle Vorteil tatsächlicher Art ist allerdings nicht schützenswert und kann damit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis begründen (…vgl. VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 31 f.; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 31 f.; VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW, S. 28 ff.; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 28 ff.).

    Es geht der Antragstellerin erkennbar darum, die Sperrverfügung, die erst dazu geführt hat, dass das Angebot … der Antragstellerin nicht mehr abrufbar ist, zu beseitigen, um im Anschluss von den fehlenden Vollstreckungsmöglichkeiten deutscher Behörden zu profitieren und die sofort vollziehbare Grundverfügung vom 16. Juni 2020 weiterhin unbeachtet zu lassen (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW, S. 28; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 28;… VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 31 f.; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 31 f.).

    Eine eigenständige Beschwer kann aus der Sperrverfügung nicht aufgrund dessen abgeleitet werden, dass die Sperrverfügung die Möglichkeit der Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe nicht vorsieht (…vgl. VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 3; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 33; VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW - S. 26 f.; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 26 f.).

    Rn. 26 Auch der Umstand, dass in dem Falle der Befolgung der Grundverfügung und der Einrichtung einer solchen Benutzergruppe eine zeitliche Verzögerung in Bezug auf die Wiederzugänglichmachung ihres Telemedienangebots dadurch entstehen würde, dass in dem Falle auch die Sperrverfügung aufgehoben werden müsste, kann hier kein tatsächlich schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin begründen (…vgl. VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 33; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 33).

    Rn. 27 Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Antragstellerin vorträgt, der streitgegenständliche Bescheid sei nichtig (…vgl. VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 28; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 28; VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW - S. 30 ff.; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 30 ff.).

    Rn. 28 Ferner gebieten auch die europarechtlichen Gebote der Effektivität und der Äquivalenz hier nicht die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses (…vgl. VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 34; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 34; VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW - S. 24 f.; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 24 f.).

    Im Rahmen der Schätzung nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich das Gericht an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach die Gewerbeuntersagung in Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, anzusetzen ist (…so auch VG Düsseldorf, B.v. 9.1.2024 - 27 L 3303/23 - juris Rn. 41;… VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 37; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 37).

  • VG München, 05.06.2025 - M 17 S 25.2135

    Zugang zu pornographischen Webseiten bleibt vorerst weiterhin gesperrt

    Das Gericht schließt sich insofern der überzeugenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht Berlin (…B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 25 ff.; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 25 ff.) und des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in den entsprechenden Parallelverfahren an (B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW - S. 23 ff.; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 23 ff.).

    Dieser potentielle Vorteil tatsächlicher Art ist allerdings nicht schützenswert und kann damit nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis begründen (…vgl. VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 31 f.; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 31 f.; VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW, S. 28 ff.; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 28 ff.).

    Es geht der Antragstellerin erkennbar darum, die Sperrverfügung, die erst dazu geführt hat, dass das Angebot … der Antragstellerin nicht mehr abrufbar ist, zu beseitigen, um im Anschluss von den fehlenden Vollstreckungsmöglichkeiten deutscher Behörden zu profitieren und die sofort vollziehbare Grundverfügung vom 16. Juni 2020 weiterhin unbeachtet zu lassen (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW, S. 28; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 28;… VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 31 f.; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 31 f.).

    Eine eigenständige Beschwer kann aus der Sperrverfügung nicht aufgrund dessen abgeleitet werden, dass die Sperrverfügung die Möglichkeit der Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe nicht vorsieht (…vgl. VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 3; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 33; VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW - S. 26 f.; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 26 f.).

    Rn. 26 Auch der Umstand, dass in dem Falle der Befolgung der Grundverfügung und der Einrichtung einer solchen Benutzergruppe eine zeitliche Verzögerung in Bezug auf die Wiederzugänglichmachung ihres Telemedienangebots dadurch entstehen würde, dass in dem Falle auch die Sperrverfügung aufgehoben werden müsste, kann hier kein tatsächlich schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin begründen (…vgl. VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 33; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 33).

    Rn. 27 Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Antragstellerin vorträgt, der streitgegenständliche Bescheid sei nichtig (…vgl. VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 28; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 28; VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW - S. 30 ff.; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 30 ff.).

    Rn. 28 Ferner gebieten auch die europarechtlichen Gebote der Effektivität und der Äquivalenz hier nicht die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses (…vgl. VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 34; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 34; VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 28.4.2025 - 5 L 76/25.NW - S. 24 f.; B.v. 28.4.2025 - 5 L 77/25.NW - S. 24 f.).

    Im Rahmen der Schätzung nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich das Gericht an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach die Gewerbeuntersagung in Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, anzusetzen ist (…so auch VG Düsseldorf, B.v. 9.1.2024 - 27 L 3303/23 - juris Rn. 41;… VG Berlin, B.v. 24.4.2025 - 32 L 25/25 - juris Rn. 37; B.v. 24.4.2025 - 32 L 26/25 - juris Rn. 37).

  • VG Düsseldorf, 19.11.2025 - 27 L 1347/24

    Access-Provider müssen pornografische Internetangebote vorerst nicht sperren

    Rn. 11 worauf in Verfahren anderer Landesmedienanstalten betreffend Sperrverfügungen wegen des Internetangebots der Antragstellerin maßgeblich durch das VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 29 f., das VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. April 2025 - 5 L 77/25.NW -, juris, Rn. 46 ff., bestätigt durch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 B 10576/25.OVG -, juris, Rn. 5 ff., und das VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.478 -, juris, Rn. 22 ff., abgestellt wird,.

    Rn. 13 So aber: VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 33; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.478 -, juris, Rn. 26.

    Rn. 18 a.A. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 B 10576/25.OVG -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 31, insoweit bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 11 S 22/25 -, n.v.,.

  • VG Düsseldorf, 19.11.2025 - 27 L 1350/24

    Access-Provider müssen pornografische Internetangebote vorerst nicht sperren

    Rn. 11 worauf in Verfahren anderer Landesmedienanstalten betreffend Sperrverfügungen wegen des Internetangebots der Antragstellerin maßgeblich durch das VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 29 f., das VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. April 2025 - 5 L 77/25.NW -, juris, Rn. 46 ff., bestätigt durch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 B 10576/25.OVG -, juris, Rn. 5 ff., und das VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.478 -, juris, Rn. 22 ff., abgestellt wird,.

    Rn. 13 So aber: VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 33; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.478 -, juris, Rn. 26.

    Rn. 18 a.A. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 B 10576/25.OVG -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 31, insoweit bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 11 S 22/25 -, n.v.,.

  • VG Düsseldorf, 19.11.2025 - 27 L 1349/24

    Access-Provider müssen pornografische Internetangebote vorerst nicht sperren

    Rn. 11 worauf in Verfahren anderer Landesmedienanstalten betreffend Sperrverfügungen wegen des Internetangebots der Antragstellerin maßgeblich durch das VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 29 f., das VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. April 2025 - 5 L 77/25.NW -, juris, Rn. 46 ff., bestätigt durch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 B 10576/25.OVG -, juris, Rn. 5 ff., und das VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.478 -, juris, Rn. 22 ff., abgestellt wird,.

    Rn. 13 So aber: VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 33; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.478 -, juris, Rn. 26.

    Rn. 18 a.A. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 B 10576/25.OVG -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 31, insoweit bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 11 S 22/25 -, n.v.,.

  • VG Düsseldorf, 19.11.2025 - 27 L 1348/24

    Access-Provider müssen pornografische Internetangebote vorerst nicht sperren

    Rn. 11 worauf in Verfahren anderer Landesmedienanstalten betreffend Sperrverfügungen wegen des Internetangebots der Antragstellerin maßgeblich durch das VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 29 f., das VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. April 2025 - 5 L 77/25.NW -, juris, Rn. 46 ff., bestätigt durch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 B 10576/25.OVG -, juris, Rn. 5 ff., und das VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.478 -, juris, Rn. 22 ff., abgestellt wird,.

    Rn. 13 So aber: VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 33; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - M 17 S 25.478 -, juris, Rn. 26.

    Rn. 18 a.A. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 B 10576/25.OVG -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 - 32 L 26/25 -, juris, Rn. 31, insoweit bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 11 S 22/25 -, n.v.,.

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