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| VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17 A |
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 80 Abs 5 VwGO, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 35 AsylVfG 1992, § 36 AsylVfG 1992
Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung; Rückführung anerkannter Flüchtlinge mit internationalem Schutzstatus nach Italien; Abschiebungsverbot für Italien - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- VG Berlin, 02.06.2017 - 33 L 365.17
Einstweiliger Antrag eines Eritreers gegen Überstellung nach Italien; Gefahr der …
Auszug aus VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17
Rn. 21 Gemessen daran war im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 27. Juni 2017 - VG 34 L 274.17 A - VG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2017 - 8 B 139/17 - juris; auch Bundesamt Außenstelle Bochum, Bescheid vom 25. Mai 2016 - 5733367-232 - weitergehend VG Berlin Beschlüsse vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A - juris und vom 20. Juli 2017 - VG 28 L 282.17 A - juris).Ob es ihnen in der ersten Zeit ihrer Rückkehr stets gelingen wird, einen gegebenenfalls verfügbaren Schlafplatz ausfindig zu machen und zu diesem zu gelangen, erscheint ungewiss (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A - juris Rn. 22).
Zudem sieht das italienische Aufnahmesystem vor, dass die in den Erstaufnahmezentren untergebrachten Flüchtlinge nach möglichst kurzer Zeit in die SPRAR-Zentren überführt werden, was dazu führt, dass im Ergebnis nur ein kleiner Teil der Asylsuchenden und Schutzberechtigten einen Platz in einem SPRAR-Zentrum erhält (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A - juris Rn. 21 ff. unter Verweis auf Aida, a.a.O., S. 110 f.;… Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 35 ff.).
- BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland …
Auszug aus VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17
Bei der Prüfung dieser Rückführungsbedingungen kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16).Zudem handelt es sich bei anerkannt Schutzberechtigten um eine besonders verletzliche Personengruppe, die zumindest in der Übergangszeit auf staatliche Hilfe und auf Integration in den Aufnahmestaat angewiesen ist, bevor sie sich selbst helfen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 21 unter Verweis auf Hessischen VGH…, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A - juris Rn. 24 f.).
Rn. 24 Anerkannt Schutzberechtigte haben aber nach ihrer Rückführung nach Italien keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen (vgl. zu diesen Grundbedürfnissen BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 21) insbesondere dann, wenn sie wegen Krankheit nicht in erforderlichem Umfang für sich selbst sorgen können und aufgrund von Einschränkungen keine Perspektive haben, ohne Hilfe der Obdachlosigkeit kurzfristig zu entgehen.
- EGMR, 21.01.2011 - 30696/09
Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen
Auszug aus VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17
Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen und Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413-418).
- EGMR, 04.11.2014 - 29217/12
Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?
Auszug aus VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17
Dabei berücksichtigt die Kammer jeweils die Umstände des Einzelfalles: Status als anerkannt Schutzberechtigte, Geschlecht, Alter - insbesondere Minderjährigkeit -, Intensität des Familienzusammenhangs, bestehen einer familiären Beistandschaft - insbesondere auch bei jungen Erwachsenen oder älteren Familienangehörigen -, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Gesundheitszustand etc. (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, 127, 131 f.). - BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 99). - BVerwG, 11.07.2018 - 1 C 18.17
Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen
Auszug aus VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen über die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. März 2017 (- 1 C 17.16, 1 C 18.17, 1 C 20.17 und 1 C 319.17 -, juris) und 1. Juni 2017 (- 1 C 22.16 - juris) dem Europäischen Gerichtshof die Klärung von Auslegungsfragen und Fragen der zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) sowie unionsrechtlich begründeter Einschränkungen einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt. - BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16
EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären
Auszug aus VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen über die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. März 2017 (- 1 C 17.16, 1 C 18.17, 1 C 20.17 und 1 C 319.17 -, juris) und 1. Juni 2017 (- 1 C 22.16 - juris) dem Europäischen Gerichtshof die Klärung von Auslegungsfragen und Fragen der zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) sowie unionsrechtlich begründeter Einschränkungen einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt. - VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16
Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet
Auszug aus VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17
Zudem handelt es sich bei anerkannt Schutzberechtigten um eine besonders verletzliche Personengruppe, die zumindest in der Übergangszeit auf staatliche Hilfe und auf Integration in den Aufnahmestaat angewiesen ist, bevor sie sich selbst helfen kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 21 unter Verweis auf Hessischen VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A - juris Rn. 24 f.). - BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16
Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag; …
Auszug aus VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen über die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. März 2017 (- 1 C 17.16, 1 C 18.17, 1 C 20.17 und 1 C 319.17 -, juris) und 1. Juni 2017 (- 1 C 22.16 - juris) dem Europäischen Gerichtshof die Klärung von Auslegungsfragen und Fragen der zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) sowie unionsrechtlich begründeter Einschränkungen einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16
Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der …
Auszug aus VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427.17
Denn von anerkannt Schutzberechtigten wird in der Republik Italien erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (…vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 49 f.;… Asylum Information Database [Aida], Country Report: Italy, 6. März 2017, S. 104 ff.; dazu auch OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 53 f., m. w. N.). - BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Offensichtlichkeitsprüfung im …
- VG Berlin, 20.07.2017 - 28 L 282.17
Asylrecht von in Italien anerkannten Flüchtlingen; Eilantrag gegen Abschiebung …
- VG Magdeburg, 21.03.2017 - 8 B 139/17
Abschiebungsschutz für Familien mit Kleinkindern nach Italien
- VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 293.17
Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung; Rückführung …
- VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 293.17
Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung; Rückführung …
Nach allgemeiner Auskunftslage und unter Einbeziehung des Vortrags der Antragsteller in neun von der Kammer zum 1. Juli 2017 übernommenen Verfahren von in Italien anerkannten international Schutzberechtigten, die nach Italien zurückgeschoben werden sollen (VG 32 L 447.17 A, VG 32 L 370.17 A, VG 32 L 199.17 A, VG 32 L 427.17 A, VG 32 L 293.17 A, VG 32 L 563.17 A, VG 32 L 565.17 A, VG 32 L 491.17 A, VG 32 L 602.17 A), zuzüglich eines kurz vor Kammerwechsel entschiedenen Verfahrens (VG 34 L 274.17 A/VG 32 K 300.17 A) erkennt die Kammer Personen (etwa Familien mit Kindern oder krankheitsbedingt nicht erwerbsfähige Einzelpersonen), die besonders betrachtet werden müssen.Hilfsprojekte für Kranke oder Opfer des Menschenhandels etwa decken die Nachfrage nicht (so Suore Rita Giaretta, Casa Rut, Schutzprojekt in Caserta für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung, Stellungnahme vom 16. November 2016 im Verfahren VG 32 L 427.17 A).
- VG Göttingen, 02.11.2022 - 3 A 115/20
Abschiebungsandrohung; Subsidiärer Schutz
Für ein Erlöschen des Schutzes ist nichts ersichtlich; lediglich die im Anschluss an die Schutzgewährung erteilte italienische Aufenthaltserlaubnis (sog. permesso di soggiorno) ist abgelaufen (vgl. dazu: VG Berlin…, Urteil vom 19.05.2021 - 28 K 84.18 A -, Rn. 20 f., und Beschluss vom 11.08.2017 - 32 L 427.17 A -, Rn. 17; jeweils juris und m.w.M.; AIDA, Country Report: Italy, 2021 Update, S. 192 f.). - VG Berlin, 15.10.2018 - 3 L 371.18
Abschiebung einer vollziehbar ausreisepflichtigen Mutter mit ihrem 4- jährigen …
Die weiteren von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen betrafen nicht die Situation von so genannten "Dublin-Rückkehrern", sondern u.a. die Abschiebung von Menschen, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat schutzberechtigt sind im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (so VG Berlin, Beschlüsse vom 11. August 2017 - VG 32 L 427.17 A -, vom 21. Juli 2017 - VG 28 L 299.17 A - und vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A - ).
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| VG Berlin, 11.08.2017 - 32 L 427/17.A |
Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
Subsidiärer Schutz, Unzulässigkeit, Krankheit, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
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