Rechtsprechung
| OLG Hamm, 14.04.2014 - I-32 SA 14/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Zuständigkeitsbestimmung, Mahnverfahren, Abgabe, Anspruchsbegründung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
ZPO §§ 36, 690
Zuständigkeitsbestimmung, Mahnverfahren, Abgabe, Anspruchsbegründung - IWW
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO §§ 36, 690
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Durchführung des Mahnverfahrens gegen mehrere Antragsgegner mit unterschiedlichem allgemeinem Gerichtsstand - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Jurion (Kurzinformation)
Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nach rügeloser Einlassung zur Zuständigkeit und Sache nicht mehr möglich
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Durchführung des Mahnverfahrens gegen mehrere Antragsgegner mit unterschiedlichem allgemeinem Gerichtsstand
Papierfundstellen
- NJW-RR 2015, 315
- MDR 2014, 1348
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10
Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als …
Auszug aus OLG Hamm, 14.04.2014 - 32 Sa 14/14
Rn. 15 Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen") grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist, weil die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (BGH NJW 1978, 321; NJW-RR 2011, 929, Tz. 7).Entscheidet die klagende Partei sich nicht für diese Möglichkeit, so muss sie sich hieran festhalten lassen, da § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine ausreichende Grundlage bildet, über den Anwendungsbereich des § 147 ZPO hinaus zwei anhängige Verfahren auch dann miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten anhängig sind (BGH NJW-RR 2011, 929, Tz. 8).
- BGH, 02.06.1978 - I ARZ 202/78
Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts
Auszug aus OLG Hamm, 14.04.2014 - 32 Sa 14/14
Der Bundesgerichtshof hat daher eine Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in einem Fall vorgenommen, in dem ein gegen mehrere Antragsgegner eingeleitetes Mahnverfahren nach Widerspruch zunächst an verschiedene Gerichte abgegeben worden war (BGH NJW 1978, 1982;… zustimmend Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 696, Rn. 3;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 696 ZPO Rn 10).Rn. 25 Nach allgemeiner Auffassung ist im Mahnverfahren ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zwar noch nicht zumutbar, bevor nicht feststeht, dass zumindest zwei Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben und infolge dessen eine Gerichtsstandsbestimmung überhaupt erst zulässig ist (BGH NJW 1978, 1982;… Musielak/Voit, a. a. O.).
- OLG Hamm, 19.04.2013 - 32 Sa 9/13
Örtliche Zuständigkeit
Auszug aus OLG Hamm, 14.04.2014 - 32 Sa 14/14
Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, nicht mehr nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn auf Veranlassung des Klägers bereits beide Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und der Kläger seine Ansprüche gegenüber beiden Streitgerichten begründet hat, ohne zugleich auf eine Zuständigkeitsbestimmung hinzuwirken (im Anschluss an Senat, Beschlüsse vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12 - und 19.04.2013 - 32 SA 9/13 - ).Rn. 27 Vor diesem Hintergrund kommt es - sofern wie im Streitfall weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat noch eine Sachentscheidung gegen einen der Beklagten ergangen ist - zur Überzeugung des Senats für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach vorheriger Einleitung eines Mahnverfahrens ebenfalls entscheidend darauf an, ob die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2013 - I-32 SA 9/13, Tz. 4, zitiert nach juris.de).
- BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86
Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens
Auszug aus OLG Hamm, 14.04.2014 - 32 Sa 14/14
Rn. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 1987, 757). - BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13
Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren …
Auszug aus OLG Hamm, 14.04.2014 - 32 Sa 14/14
Rn. 28 Dies ist nicht mehr der Fall, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei ihre Ansprüche gemäß § 697 Abs. 2 ZPO begründet, ohne zugleich einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen oder aber jedenfalls einen solchen anzukündigen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1531, 1532, Tz. 8). - BGH, 27.10.1983 - I ARZ 334/83
Allgemeiner Gerichtsstand des Konkursverwalters
Auszug aus OLG Hamm, 14.04.2014 - 32 Sa 14/14
Rn. 16 Zulässig ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands im Interesse der Prozessökonomie deshalb, wenn der Antragsteller bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (BGH NJW 1984, 739). - OLG Hamm, 22.10.2012 - 32 Sa 42/12
Zuständigkeitsbestimmung, Mahnverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 14.04.2014 - 32 Sa 14/14
Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, nicht mehr nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn auf Veranlassung des Klägers bereits beide Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und der Kläger seine Ansprüche gegenüber beiden Streitgerichten begründet hat, ohne zugleich auf eine Zuständigkeitsbestimmung hinzuwirken (im Anschluss an Senat, Beschlüsse vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12 - und 19.04.2013 - 32 SA 9/13 - ).
- OLG Hamm, 07.06.2017 - 32 SA 25/17
Unzulässige Gerichtsstandbestimmung; fortgeschrittenes Verfahrensstadium; …
5 ZPO im Mahnbescheidsantrag angegebenen Gerichte abgegeben worden sind (BGH, Beschl. v. 02.06.1978 - I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982; BGH, Beschl. v. 17.09.2013 - X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531; Senat, Beschl. v. 14.04.2014 - 32 SA 14/14, NJW-RR 2015, 315, 316).Entscheidend ist, ob der Antragsteller mit Begründung der Ansprüche gegenüber verschiedenen Streitgerichten zu erkennen gibt, dass er beabsichtigt, die Beklagten als Streitgenossen in einem Verfahren oder aber in getrennten Verfahren gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Senat, Beschl. v. 14.04.2014 - 32 SA 14/14, NJW-RR 2015, 315, 316).
- OLG Hamm, 06.08.2015 - 32 Sa 23/15
Zulässigkeit der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Äußerung von …
Rn. 16 Auch wenn nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ("verklagt werden sollen") ein Antrag auf Bestimmung des gemeinsamen Gerichts vor Klageerhebung gestellt werden muss, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch noch nach Klageerhebung zulässig (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 13.04.1951 - I ARZ 87/51, juris;… BGH, Beschl. v. 03.05.2011 - X ARZ 101/11. Rn. 16, juris; Senat, Beschluss vom 14.04.2014 - 32 SA 14/14, Rn. 9, juris).
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