Rechtsprechung
| OLG Hamm, 25.06.2018 - I-32 SA 16/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§: 36 I Nr. 3 ZPO, 215 VVG
Gerichtsstandbestimmung, Versicherungsvertrag, Versicherungsvermittlung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; VVG § 215
Begriff der Versicherungsvermittlung i.S. von § 215 VVG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zuständiger Gerichtsstand bei Klagen aus Versicherungsvermittlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Begriff der Versicherungsvermittlung i.S. von § 215 VVG
Verfahrensgang
- AG Dülmen - 3 C 292/17
- OLG Hamm, 25.06.2018 - I-32 SA 16/18
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.03.2017 - IV ZR 435/15
Versicherungsvertrag: Anwendbarkeit der neuen Gerichtsstandsregelung auf …
Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2018 - 32 SA 16/18
Im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung umfasst § 215 VVG alle - auch nichtvertragliche - Ansprüche, bei denen das Bestehen, Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen des Versicherungsverhältnisses auch nur die Rolle einer klagebegründenden Behauptung spielt (BGH, Urt. v. 08.03.2017 - IV ZR 435/15 - zitiert nach juris, dort Tz. 14, 15).
- BayObLG, 20.07.2022 - 102 AR 56/22
Funktionale Zuständigkeit, Versicherungssenat, Ausgleich wegen …
Unabhängig davon, ob man letztere als quasivertraglich oder - deliktisch qualifiziere, so der Bundesgerichtshof, stünden sie in engem Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag, von dessen Abschluss sie unmittelbar abhingen (…vgl. BGH, Urt. v. 8. März 2017, IV ZR 435/15, BGHZ 214, 160 Rn. 15 f.; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2018, 32 SA 16/18, juris 9;… OLG München, Urt. v. 17. Dezember 2015, 14 U 3409/14, juris Rn. 43). - BayObLG, 24.09.2019 - 1 AR 83/19
Zuständigkeitsbestimmung bei Beteiligung eines Amtsgerichts
b) Besteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die sich der Instanzenzug mangels Sondervorschriften nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen richtet, ein Zuständigkeitskonflikt, an dem (zumindest auch) ein Amtsgericht beteiligt ist, so ergibt sich das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht selbst dann nicht aus § 36 Abs. 1 ZPO, wenn die beteiligten Gerichte im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegen; vielmehr greift in dieser Situation § 36 Abs. 2 ZPO (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2018, 32 SA 16/18, juris Rn. 6).
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