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Rechtsprechung
   OLG München, 26.03.2018 - 32 W 412/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14828
OLG München, 26.03.2018 - 32 W 412/18 (https://dejure.org/2018,14828)
OLG München, Entscheidung vom 26.03.2018 - 32 W 412/18 (https://dejure.org/2018,14828)
OLG München, Entscheidung vom 26. März 2018 - 32 W 412/18 (https://dejure.org/2018,14828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert der Klage einer Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer auf Herausgabe des Leasingobjekts nach Beendigung des Leasingvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Streitwert der Klage einer Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer auf Herausgabe des Leasingobjekts nach Beendigung des Leasingvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2018, 1526
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Auszug aus OLG München, 26.03.2018 - 32 W 412/18
    Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden -Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH NZM 2016, 890).
  • BGH, 26.08.2014 - VIII ZR 335/13

    Leasingvertrag über Elektrotherapiegeräte für eine Physiotherapiepraxis: …

    Auszug aus OLG München, 26.03.2018 - 32 W 412/18
    Rn. 13 Zwar richtet sich der Gebührenstreitwert bei einem Streit über das Bestehen eines Leasingvertrages gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach dem Jahresbetrag des vereinbarten Leasingentgelts (BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13 -, Rn. 18, juris).
  • OLG München, 18.06.2015 - 32 W 792/15

    Streitwert für Herausgabe einer Leasingsache

    Auszug aus OLG München, 26.03.2018 - 32 W 412/18
    Für die Bemessung des Gebührenstreitwerts der Klage einer Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer auf Herausgabe des Leasingobjektes nach unstreitig beendetem Leasingvertrag ist auf den Verkehrswert des Leasingobjektes zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage abzustellen, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm § 6 ZPO, und nicht auf das Nutzungsentgelt für die Dauer der Überlassung von einem Jahr (vgl. Senat MDR 2015, 984).
  • OLG Hamm, 29.01.2021 - 30 W 10/20

    Herausgabeklage; Leasingvertrag

    Dass ein solcher alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits sein muss - was den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG letztlich auf reine Feststellungsklagen reduzieren würde - geht daraus hingegen nicht hervor (so aber: OLG München…, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20, Rn. 5, juris; anders wohl noch: OLG München, Beschluss vom 26. März 2018 - 32 W 412/18 -, Rn. 13 ff., juris).

    Ziel dieser Begrenzung ist es, Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abzuhalten, das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses oder etwa die Berechtigung einer Räumung der bisher genutzten Wohnung gerichtlich prüfen zu lassen (BT-Drs. 15/1971 S. 154; vgl. OLG München, Beschluss vom 26. März 2018 - 32 W 412/18 -, Rn. 10, juris).

    So kann anders als bei der Miete von Grundstücken etwa bei Leasing von beweglichen Gegenständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Zugrundelegung des Wertes des Leasinggegenstandes regelmäßig zu so hohen Gerichtsgebühren führt, die den Leasingnehmer davon abhalten, die Berechtigung des Herausgabeverlangens des Leasinggebers gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. März 2018 - 32 W 412/18 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Braunschweig, 07.04.2021 - 7 W 6/21

    Zivilprozessrecht

    Beim Leasingvertrag handelt es sich nach einhelliger Ansicht nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um ein unter § 41 Abs. 1 GKG fallendes, einem Miet- oder Pachtverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis, für das sich der Streitwert eines negativen Feststellungsantrags gemäß §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach dem Jahresbetrag der Leasingraten richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13 -, R. 18, zitiert nach juris [entgegen den Ausführungen auf S. 2 des Schriftsatzes vom 16.02.2021, in denen diese Entscheidung als Beleg für einen Streitwert nach dem Anschaffungspreis genannt ist]; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017 - 6 U 146/16, BeckRS 2017, 108210; OLG München Beschl. v. 26.3.2018 - 32 W 412/18, BeckRS 2018, 10435, R. 13;… Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 R. 16.109; BeckOK ZPO/Wendtland, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 3 R. 25;… BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019, GKG § 41 Rn. 4).
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