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   LG Hamburg, 13.04.2007 - 324 O 512/06   

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LG Hamburg, 13.04.2007 - 324 O 512/06 (https://dejure.org/2007,38065)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 324 O 512/06 (https://dejure.org/2007,38065)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. April 2007 - 324 O 512/06 (https://dejure.org/2007,38065)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 20.02.2007 - 7 U 126/06

    Persönlichkeitsverletzung durch Google-Snippets

    Auszug aus LG Hamburg, 13.04.2007 - 324 O 512/06
    Es kann dahinstehen, ob Ansprüche auf Unterlassung von automatisch gefertigten Ergebnislisten von Suchmaschinen bereits deswegen ausscheiden, weil der Internetnutzer weiß, dass diese rein maschinell aus Textbestandteilen dritter Internetseiten erstellt worden sind, und deswegen von vornherein mit den ihm präsentierten Texten keinerlei inhaltliche Aussage verbindet (so Hans. OLG, Urt.v. 20.2.2007, Az. 7 U 126/06 ).
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus LG Hamburg, 13.04.2007 - 324 O 512/06
    Störer im Sinne von § 1004 BGB ist im Grundsatz jede Person, zwischen deren Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH. Urt. v 9.6.1983. GRUR 1984, S. 54 ff., SS f.).
  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 192/81

    Copy-Charge

    Auszug aus LG Hamburg, 13.04.2007 - 324 O 512/06
    Ein unzulässiger Boykottaufruf ist nämlich im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG dann nicht gegeben, wenn - mag dies auch in drastischer Weise geschehen - eine an die Allgemeinheit gerichtete Meinungsäußerung, in der davon abgeraten wird, die Leistung eines bestimmten Anbieters in Anspruch zu nehmen, sich als Mittel im geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellt, wenn es also dem Äußernden um eine argumentative Auseinandersetzung z.B. über politische, soziale, kulturelle oder eben auch wirtschaftliche Belange der interessierten Öffentlichkeit geht denn in einem solchen Fall, in dem eine solche Äußerung nicht über die Kundgabe einer bestimmte Meinung hinaus dazu dient, in den wirtschaftlichen Wettbewerb bestimmter Marktkonkurrenten einzugreifen und das Recht auftrete Meinungsäußerung und das Informationsinteresse der Allgemeinheit als bloßes Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen einzusetzen, kann sich der Äußernde mit Erfolg auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen (BGH, Urt.v. 24.11.1983, NJW 1985, S. 62 ff., 63 [BGH 24.11.1983 - I ZR 192/81] m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 11.03.2008 - 7 U 35/07

    Keine Haftung von Google für Suchergebnisse von Internetseiten mit rechtswidrigem

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2007, Geschäftsnummer 324 O 512/06, wird zurückgewiesen.
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