Rechtsprechung
| LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 23/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
§§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB; § 22 Satz 1 KunstUrhG
- rechtambild.de
Verletzung des Rechts am eigenen Bild
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, 22 S. 1 KUG
Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos minderjähriger Prominentenkinder
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BGH, 13.11.2007 - VI ZR 265/06
Keine "vorbeugende" Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen
Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 23/08
Ein per "Allgemeinverfügung" erlassenes vorbeugendes gerichtliches Bildnisverbot sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2007 (Az. VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06) nicht zu halten.b) Ein solches generelles Verbot stellt im vorliegenden Fall keine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit dar, wie dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2007 (a.a.O.) im Fall einer erwachsenen Sportlerin angenommen hat.
- OLG Hamburg, 25.06.1996 - 7 U 177/95
Schutz minderjähriger Kinder vor Presseveröffentlichung von Fotos
Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 23/08
a) Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen vergleichbarer Fälle (insbesondere 7 U 46/95 und 7 U 177/95) festgestellt hat, lässt das Verhalten eines Verlegers, der in kurzen Abständen mehrere unberechtigte Fotoveröffentlichungen einer Person vornimmt und anschließend jeweils auf Abmahnungen einer strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich des veröffentlichten Fotos abgibt, erwarten, dass auch künftig die Veröffentlichung derartiger Bilder erfolgen wird.Das erkennende Gericht hat bereits in Entscheidungen aus den Jahren 1995 und 1996 (3 U 216/94, Urteil vom 12.1.1995; 7 U 46/95, Urteil vom 31.10.1995, 7 U 177/95, Urteil vom 25.6.1996), die sich sämtlich auf Abbildungen von Kindern bezogen, generelle Verbote mit lediglich klarstellenden Einschränkungen für begründet gehalten.
- OLG Düsseldorf, 19.01.1996 - 7 U 46/95
Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 23/08
a) Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen vergleichbarer Fälle (insbesondere 7 U 46/95 und 7 U 177/95) festgestellt hat, lässt das Verhalten eines Verlegers, der in kurzen Abständen mehrere unberechtigte Fotoveröffentlichungen einer Person vornimmt und anschließend jeweils auf Abmahnungen einer strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich des veröffentlichten Fotos abgibt, erwarten, dass auch künftig die Veröffentlichung derartiger Bilder erfolgen wird.Das erkennende Gericht hat bereits in Entscheidungen aus den Jahren 1995 und 1996 (3 U 216/94, Urteil vom 12.1.1995; 7 U 46/95, Urteil vom 31.10.1995, 7 U 177/95, Urteil vom 25.6.1996), die sich sämtlich auf Abbildungen von Kindern bezogen, generelle Verbote mit lediglich klarstellenden Einschränkungen für begründet gehalten.
- BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03
Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des …
Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 23/08
Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt dass, die Klägerin im Pflichtenkreis ihres Vaters (vgl. BGH, VI ZR 217/03 vom 09.03.2004, www.juris.de) aufgetreten wäre. - BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II
Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 23/08
Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 81, www.bverfg.de). - BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
Adoption I
Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 23/08
Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119, 144; 57, 361 383). - BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
Zur Bildberichterstattung über Prominente
Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 23/08
Dies gilt auch für den Fall, dass der Vater der Klägerin als "absolute Person der Zeitgeschichte" und die Klägerin als dessen "Begleiter" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.04.2001, Absatz-Nr. 24, www.bverfg.de) anzusehen sein sollten. - BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
Erstes Eherechtsreformgesetz
Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 23/08
Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119, 144; 57, 361 383). - BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 1454/97
Veröffentlichung von Fotos eines Kindes
Auszug aus LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 23/08
Das Bedürfnis eines Minderjährigen nach einem generalisierenden Verbot zwecks effektiven Rechtsschutzes ist nunmehr erst recht als gewichtig anzusehen, nachdem das Bundesverfassungsgericht insbesondere mit den Entscheidungen vom 31.3.2000 (NJW 2000, 2191ff) die Schutzbedürftigkeit des Kindes hervorgehoben und die so genannten Begleiterrechtsprechung für Fälle der Begleitung einer "absoluten Person der Zeitgeschichte" für die Kinder prominenter Erwachsener im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG als nicht angemessen bezeichnet hat.
- OLG Hamburg, 11.11.2008 - 7 U 87/08
Rechtmäßigkeit eines Verbotes betreffend die Veröffentlichung von Bildnissen von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamburg, 11.11.2008 - 7 U 86/08 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24 , vom 29.8.2008 - 324 O 23/08 - wird zurückgewiesen.
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