Rechtsprechung
| EuGH, 30.05.1984 - 326/82 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EWG/EAGBeamtStat Art. 90 Abs. 1; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 91 Abs. 2
- EU-Kommission
Aschermann / Kommission
BEAMTE - KLAGE - UNANFECHTBAR GEWORDENE ENTSCHEIDUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNG - WESENTLICHE NEUE TATSACHE
- EU-Kommission
Aschermann / Kommission
- Wolters Kluwer
Bezahlung von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften aus den Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushalts; Verpflichtung der Anstellungsbehörde zur Abänderung einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung; Rechtswirkungen der Bestandskraft einer Entscheidung der ...
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BEAMTE - KLAGE - UNANFECHTBAR GEWORDENE ENTSCHEIDUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNG - WESENTLICHE NEUE TATSACHE
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verpflichtung der Anstellungsbehörde, eine unanfechtbar gewordene Entscheidung abzuändern
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Bedienstete - Gehalt.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1984 - 326/82
- EuGH, 30.05.1984 - 326/82
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 12.07.1973 - 28/72
Tontodonati / Kommission
Auszug aus EuGH, 30.05.1984 - 326/82
Die Kommission übersehe nicht, daß die Beamten und die sonstigen Bediensteten die zuständige Verwaltungsbehörde ersuchen könnten, eine frühere Entscheidung dann zu überprüfen, wenn sie auf eine neue Tatsache verweisen könnten, die geeignet sei, die Voraussetzungen, die der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegen hätten, zu ändern (vgl. Urteil vom 12.7. 1973 in der Rechtssache 28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779).Es ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat (vgl. die Urteile vom 16.12.1964 in den Rechtssachen 109/63 und 13/64, Muller/Kommission, Slg. 1964, 1411, vom 12.7.1973 in der Rechtssache 28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, und vom 18.6.1981 in der Rechtssache 173/80, Blasig/Kommission, Slg. 1981 1649), die Anstellungsbehörde außer bei Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache nicht verpflichtet ist, eine unanfechtbar gewordene Entscheidung abzuändern.
- EuGH, 16.12.1964 - 109/63
Charles Muller gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Auszug aus EuGH, 30.05.1984 - 326/82
Nach Meinung der Kläger stellen die vorerwähnten Verordnungen durchaus eine "neue Tatsache" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes dar (vgl. Urteil vom 16.12.1964 in der Rechtssache 109/63, Muller/Kommission, Slg. 1964, 1411).Es ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat (vgl. die Urteile vom 16.12.1964 in den Rechtssachen 109/63 und 13/64, Muller/Kommission, Slg. 1964, 1411, vom 12.7.1973 in der Rechtssache 28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, und vom 18.6.1981 in der Rechtssache 173/80, Blasig/Kommission, Slg. 1981 1649), die Anstellungsbehörde außer bei Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache nicht verpflichtet ist, eine unanfechtbar gewordene Entscheidung abzuändern.
- EuGH, 06.10.1982 - 59/81
Kommission / Rat
Auszug aus EuGH, 30.05.1984 - 326/82
In ihrer Erwiderung führen die Kläger aus, sie machten der Kommission keineswegs zum Vorwurf, die geltenden Verordnungen des Rates angewandt zu haben, sondern vielmehr, dem Rat weder Vorschläge zur Beseitigung der sie belastenden Diskriminierung vorgelegt noch eine Klage vor dem Gerichtshof erhoben zu haben, wie dies in der Rechtssache 59/81 (Kommission/Rat) der Fall gewesen sei.
- EuGH, 15.12.1982 - 737/79
Battaglia / Kommission
Auszug aus EuGH, 30.05.1984 - 326/82
Denn selbst Routineverordnungen könnten eine bestimmte Situation "herauskristallisieren" und damit eine "neue Tatsache" schaffen (vgl. Urteil vom 15.12.1982 in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1982, 4497). - EuGH, 31.05.1979 - 156/78
Newth / Kommission
Auszug aus EuGH, 30.05.1984 - 326/82
Eine solche Ungleichbehandlung verstoße gegen einen höherrangigen Rechtsgrundsatz, der vom Gerichtshof anerkannt worden sei und der sich gegenüber entgegenstehenden Statuts- oder Verordnungsbestimmungen duchsetze (vgl. Urteil vom 31.5. 1979 in der Rechtssache 156/78, Newth/Kommission, Slg. 1979, 1941). - EuGH, 18.06.1981 - 173/80
Blasig / Kommission
Auszug aus EuGH, 30.05.1984 - 326/82
Es ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat (vgl. die Urteile vom 16.12.1964 in den Rechtssachen 109/63 und 13/64, Muller/Kommission, Slg. 1964, 1411, vom 12.7.1973 in der Rechtssache 28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, und vom 18.6.1981 in der Rechtssache 173/80, Blasig/Kommission, Slg. 1981 1649), die Anstellungsbehörde außer bei Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache nicht verpflichtet ist, eine unanfechtbar gewordene Entscheidung abzuändern.
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2009 - C-362/08
Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. …
{FN:48} - Vgl. Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, Slg. 1961, 101, 146), vom 17. Juni 1965, Müller/Räte (43/64, Slg. 1964, 499, 515), vom 30. Mai 1984, Aschermann u. a./Kommission (326/82, Slg. 1984, 2253, Randnr. 13), vom 15. Mai 1985, Esly/Kommission (127/84, Slg. 1985, 1437, Randnr. 10), vom 7. Mai 1986, Barcella u. a./Kommission (191/84, Slg. 1986, 1541, Randnr. 13), vom 10. Juli 1986, Trenti/WSA (153/85, Slg. 1986, 2427, Randnr. 11), vom 13. November 1986, Becker/Kommission (232/85, Slg. 1986, 3401, Randnr. 8), vom 4. Februar 1987, Pressler-Hoeft/Rechnungshof (302/85, Slg. 1987, 513, Randnr. 6), vom 8. März 1988, Brown/Gerichtshof (125/87, Slg. 1988, 1619, Randnr. 13), vom 11. Januar 2001, Martínez del Peral Cagigal/Kommission (C-459/98 P, Slg. 2001, I-135, Randnr. 45), und Beschluss vom 26. März 2003, 1npesca/Kommission (C-170/01 P, Randnr. 72). - Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996 - C-246/95
Myrianne Coen gegen Belgischer Staat. - Bediensteter auf Zeit - …
(6) - Rechtssache 28/72 (Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779); Rechtssache 173/80 (Blasig/Kommission, Slg. 1981, 1649); Rechtssache 190/82 (Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981); Rechtssache 326/82 (Aschermann/Kommission, Slg. 1984, 2253); Rechtssache 231/84 (Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3027); Rechtssache T-35/93 (Cucchiara u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-127 und II-413). - EuG, 06.12.1990 - T-6/90
Alessandro Petrilli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
Nur das Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache, die dem Betroffenen nachteilig sein kann, kann den Neubeginn dieser Fristen bewirken und zur Prüfung eines solchen Antrags führen (vgl. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, vom 18. Juni 1981 in der Rechtssache 173/80, Blasig/Kommission, Slg. 1981, 1649, vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981, vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 326/82, Aschermann/Kommission, Slg. 1984, 2253, vom 26. September 1985 in der Rechtssache 231/84, Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3027). - Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1986 - 232/85
Jean Victor Becker gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter - …
3. Ich verweise zunächst auf Randnummer 13 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 326/82 (Aschermann/Kommission, Slg. 1984, 2253), wonach "die Anstellungsbehörde außer bei Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache nicht verpflichtet ist, eine unanfechtbar gewordene Entscheidung abzuändern". - Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1986 - 91/85
Anne-Marie Clemen und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Sie bezieht sich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den verbundenen Rechtssachen 118 bis 123/82 (Celant/Kommission, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe) und vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 171/84 (Soma/Kommission, Slg. 1986, 192, Randnr. 30 der Entscheidungsgründe) sowie auf die Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache 326/82 (Aschermann/Kommission, Slg. 1984, 2253, 2268), in denen dieser eingeräumt habe, daß aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Bedienstete auf Zeit, auch wenn sie in die gleichen Laufbahngruppen eingestuft seien, weder nach denselben Kriterien eingestellt noch aus denselben Mitteln besoldet würden wie die Beamten oder die anderen Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, b und c der Beschäftigungsbedingungen.
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Rechtsprechung
| FG Hessen, 09.11.1982 - I 326/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1984 - 326/82 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Helga Aschermann und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldete Bedienstete - Gehalt
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1984 - 326/82
- EuGH, 30.05.1984 - 326/82
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 12.07.1973 - 28/72
Tontodonati / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1984 - 326/82
1 - Urteil vom 12.7.1973 in der Rechtssache 28/72, Slg. 1973, 784, Randnummer 3 der Entscheidungsgründe. - EuGH, 04.02.1982 - 1253/79
Battaglia / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1984 - 326/82
1 - Urteil vom 4.2.1982 in der Rechtssache 1253/79, Battaglia, Slg. 1982, 322, Randnummer 37 der Entscheidungsgründe.
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