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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 10.12.2014 - 326 T 143/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,45299
LG Hamburg, 10.12.2014 - 326 T 143/14 (https://dejure.org/2014,45299)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 326 T 143/14 (https://dejure.org/2014,45299)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 326 T 143/14 (https://dejure.org/2014,45299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Insolvenzverfahren: Befugnis des Insolvenzgerichts zur Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung; Nichtdurchführung eines M&A-Prozesses

  • buchalik-broemmekamp.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Enge Grenzen für die Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung; Nichtdurchführung eines M&A-Prozesses im Planverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • buchalik-broemmekamp.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Enge Grenzen für die Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung; Nichtdurchführung eines M&A-Prozesses im Planverfahren

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • LG Hamburg, 10.12.2014 - 326 T 163/14

    Sofortige Beschwerde gegen den bestätigten Insolvenzplan: Glaubhaftmachung und …

    Auszug aus LG Hamburg, 10.12.2014 - 326 T 143/14
    Rn. 21 Die Beschwerden gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.09.2014 sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 326 T 163/14.
  • AG Bremen, 16.12.2009 - 514 IN 20/09

    Rechtskontrolle der Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung wegen …

    Auszug aus LG Hamburg, 10.12.2014 - 326 T 143/14
    In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren und nicht nachträglich durch das Gericht zu ändern (AG Bremen, Beschluss vom 16.12.2009, Az.: 514 IN 20/09, zitiert nach juris, Rn. 50).
  • BGH, 22.06.2017 - IX ZB 82/16

    Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht: …

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist nicht der Informations- und Kenntnisstand der Gläubiger im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (so LG Hamburg, ZInsO 2015, 209, 211; Hiebert, ZInsO 2015, 212, 213), sondern allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.

    Gefordert werden deshalb eindeutige und erhebliche Verstöße (vgl. KG, NZI 2001, 310, 312; AG Bremen, ZInsO 2010, 583, 584; LG Wuppertal…, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 6 T 287/11, nv juris-Rn. 16; LG Konstanz, ZInsO 2013, 2318, 2320; LG Hamburg, ZInsO 2015, 209, 211;… Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 78 Rn. 13;… MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 78 Rn. 20; aA AG Neubrandenburg, ZInsO 2000, 111).

  • LG Münster, 28.10.2025 - 5 T 415/25
    Rn. 45 Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist die Vorschrift des § 78 InsO eng auszulegen (…vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 82/16, BeckRS 2017, 117356, Rn. 12; LG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2014 - 326 T 143/14, BeckRS 2015, 01868;… BeckOKInsO/Karg, 40. Edition, Stand: 01.02.2025, § 78 InsO Rn. 1;… Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2025, § 78 InsO Rn. 14).

    Zu fordern sind deshalb eindeutige und erhebliche Verstöße gegen die gemeinsamen Interessen der Gläubiger, wobei das Insolvenzgericht die Entscheidung der Gläubigerversammlung in Zweifelsfällen zu akzeptieren hat und nicht nachträglich ändern darf (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2014 - 326 T 143/14, BeckRS 2015, 01868;… ähnlich BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 82/16, BeckRS 2017, 117356, Rn. 12).

    Dass sich die Antragsteller eine andere Entscheidung gewünscht hätten, reicht allein für eine Aufhebung des Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 InsO insofern nicht aus, da durch diese Regelung gerade kein Minderheitenschutz gewährt werden soll (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2024 - 326 T 143/14, BeckRS 2015, 01868).

  • LG Münster, 28.01.2026 - 5 T 415/25

    Anhörungsrüge, Aufhebung Beschluss der Gläubigerversammlung, …

    Rn. 71 Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist die Vorschrift des § 78 InsO eng auszulegen (…vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 82/16, BeckRS 2017, 117356, Rn. 12; LG W., Beschl. v. 10.12.2014 - 326 T 143/14, BeckRS 2015, 01868;… BeckOKInsO/Karg, 40. Edition, Stand: 01.02.2025, § 78 InsO Rn. 1;… Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2025, § 78 InsO Rn. 14).

    Zu fordern sind deshalb eindeutige und erhebliche Verstöße gegen die gemeinsamen Interessen der Gläubiger, wobei das Insolvenzgericht die Entscheidung der Gläubigerversammlung in Zweifelsfällen zu akzeptieren hat und nicht nachträglich ändern darf (vgl. LG W., Beschl. v. 10.12.2014 - 326 T 143/14, BeckRS 2015, 01868;… ähnlich BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 82/16, BeckRS 2017, 117356, Rn. 12).

  • LG Hamburg, 10.12.2014 - 326 T 163/14

    Sofortige Beschwerde gegen den bestätigten Insolvenzplan: Glaubhaftmachung und …

    Rn. 21 Die Beschwerden gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.09.2014 sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 326 T 143/14.
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