Rechtsprechung
| LG Köln, 19.03.2026 - 33 O 400/25 |
Kurzfassungen/Presse (3)
- nrw.de
(Pressemitteilung)
Markenrecht: Landgericht untersagt Modellbauer Bewerbung und Angebot eines Modellnachbaus des sogenannten "ELEFANTENEXPRESS"
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Unlizenzierte Verwendung der bekannten WDR-Marken "Die Maus" und "Elefant" auf Modellnachbau des "Elefantenexpress" stellt unlautere Rufausnutzung gemäß § 14 MarkenG dar
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Elefantenexpress: Modellbauer darf Nachbau nicht anbieten und bewerben
Verfahrensgang
- LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
- LG Köln, 19.03.2026 - 33 O 400/25
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Rechtsprechung
| LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
- LG Köln, 19.03.2026 - 33 O 400/25
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (11)
- BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
DACHSER - Markenrechtliche Zulässigkeit der Verwendung eines Firmen-Logos auf …
Auszug aus LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
Die Antragsgegnerin beruft sich hierbei insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof in Sachen "Dachser" (BGH GRUR 2023, 808) und "Opel-Blitz II" (BGH GRUR 2010, 726).Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/2436 greift der Bekanntheitsschutz unabhängig davon ein, ob das Kollisionszeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denen identisch oder ähnlich sind, für die die bekannte Marke geschützt ist (BGH GRUR 2023, 808 Rn. 14 - Dachser).
Rn. 76 Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH, wenn ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trägt, eine Ausnutzung des Rufs der bekannten Herstellermarke "in unlauterer Weise" iSv § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht wird, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen (BGH GRUR 2023, 808 Rn. 25- Dachser).
Unterbleibt dies und wird beim Vertrieb solcher Spielzeugautos allein die eigene Marke des Spielzeugherstellers verwendet und ergibt sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung (BGH GRUR 2023, 808 Rn. 25- Dachser;… BGH GRUR 2010, 726 Rn. 29 - Opel-Blitz II).
Auch dies unterscheidet den Sachverhalt von denjenigen, die den Fällen "Opel-Blitz II" und "Dachser" (BGH GRUR 2023, 808 - Dachser; BGH GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II) zugrunde lagen.
- BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08
Opel-Blitz II
Auszug aus LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
Die Antragsgegnerin beruft sich hierbei insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof in Sachen "Dachser" (BGH GRUR 2023, 808) und "Opel-Blitz II" (BGH GRUR 2010, 726).Rn. 72 In der Rechtsprechung ist für den Fall der Nachbildung von Kraftfahrzeugen seit langem anerkannt, dass der Modell- und Spielzeughersteller von einem guten Ruf der übernommenen Marken profitiert, weil dieser die Attraktivität seiner Modelle erhöhen und Sammelanreize bieten kann (BGH GRUR 2010, 726 - Opel Blitz II).
Unterbleibt dies und wird beim Vertrieb solcher Spielzeugautos allein die eigene Marke des Spielzeugherstellers verwendet und ergibt sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung (…BGH GRUR 2023, 808 Rn. 25- Dachser; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 29 - Opel-Blitz II).
Auch dies unterscheidet den Sachverhalt von denjenigen, die den Fällen "Opel-Blitz II" und "Dachser" (BGH GRUR 2023, 808 - Dachser; BGH GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II) zugrunde lagen.
- BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14
Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären
Auszug aus LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
Rn. 48 Eine Marke ist bekannt iSv § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären).Rn. 51 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Zeichen gerade als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bekannt sein müssen (BGH, GRUR 2004, 235 [238] = WRP 2004, 360 - Davidoff II; BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären).
Rn. 55 Für die Frage der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit ist bei eingetragenen Marken grundsätzlich auf die Waren oder Dienstleistungen abzustellen, für die die Marke eingetragen ist (BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 28 - Goldbären).
Bei Zeichenunähnlichkeit scheidet ein Bekanntheitsschutz aus (BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 34 - Goldbären).
- BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16
keine-vorwerk-vertretung - Markenrechtsverletzung: Verwendung einer bekannten …
Auszug aus LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
Es genügt, dass die Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der bekannten Marke eine gedankliche Verknüpfung nahe legt (BGH GRUR 2019, 165 - Keine-Vorwerk-Vertretung; EuGH GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2015, 1213 - Sparkassen-Rot).Rn. 60 Die im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (…vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH GRUR 2019, 165 - Keine-Vorwerk-Vertretung).
Gleichermaßen zu berücksichtigen sind die Wertungen des § 24 MarkenG sowie des § 23 MarkenG, dem im Grundsatz gegenüber dem Schutz bekannter Marken kein eigenständiger Schutz zukommt (BGH GRUR 2019, 165, 168 - Keine-Vorwerk-Vertretung).
- BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13
Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke
Auszug aus LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
Es genügt vielmehr ein bestimmter Grad der Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen, der bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen, d.h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 29 - Springender Pudel).Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 38 - Springender Pudel).
- EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN …
Auszug aus LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
Rn. 71 Die Frage, ob die Unterscheidungskraft einer Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal/Bellure). - BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12
OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten …
Auszug aus LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
Dazu zählt auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH GRUR 2014, 378 - Otto-Cap). - BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09
TÜV II
Auszug aus LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
Rn. 60 Die im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH GRUR 2019, 165 - Keine-Vorwerk-Vertretung). - BGH, 15.10.2020 - I ZR 210/18
Vorwerk ./. Amazon - Täuschung über Identität des Anbieters auf …
Auszug aus LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
Rn. 43 Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (BGH GRUR 2020, 1311 Rn. 43 - Vorwerk). - EuGH, 23.10.2003 - C-408/01
DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS, …
Auszug aus LG Köln, 26.02.2026 - 33 O 400/25
Es genügt, dass die Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der bekannten Marke eine gedankliche Verknüpfung nahe legt (BGH GRUR 2019, 165 - Keine-Vorwerk-Vertretung; EuGH GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2015, 1213 - Sparkassen-Rot). - BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97
"Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines …
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