Rechtsprechung
| OLG München, 09.10.2025 - 33 Wx 44/25 e |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 133, § 2247
Nachlaßgericht, Unterschrift des Erblassers, Beschwerdeführer, Testierwillen, Formunwirksamkeit, Erklärungsinhalt, Gesetzliche Erbfolge, Handschriftliches Testament, Erteilung eines Erbscheins, Formunwirksames Testament, Eigenhändiges Testament, Kostenentscheidung, ... - IWW
- erbrechtsiegen.de
Formwirksamkeit eines handschriftlichen Testaments: Wann Brief mit Unterschrift genügt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Unterschriebene Quittung kann zugleich Testament sein
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Auslegung einer Individualerklärung als Verfügung von Todes wegen
Verfahrensgang
- AG Sonthofen, 18.10.2024 - VI 1129/22
- OLG München, 09.10.2025 - 33 Wx 44/25
Papierfundstellen
- NJW-RR 2026, 70
- FGPrax 2026, 40
- Rpfleger 2026, 35
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 18.05.2004 - 1Z BR 7/04
Ermittlung des Testierwillens - Gerichtliche Aufklärungspflicht hinsichtlich …
Auszug aus OLG München, 09.10.2025 - 33 Wx 44/25
Der Auslegung einer Individualerklärung als Verfügung von Todes steht nicht entgegen, dass in der Erklärung über die letztwillige Verfügung hinaus weitere Erklärungsinhalte (hier: Quittung) enthalten sind, soweit sich der Testierwille aus der Erklärung selbst oder den außerhalb der Urkunde liegenden Umständen sicher feststellen lässt (Fortsetzung von: BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004 - 1Z BR 7(04, 8/04, FamRZ 2005, 308).Auch in diesem Fall darf die Urkunde nicht als bloßer Entwurf gefertigt sein oder sonst nur eine vorbereitende oder ähnlich unverbindliche Bedeutung haben (BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004, 1Z BR 7/04, 8/04, FamRZ 2005, 308).
Rn. 21 Der Auslegung einer Individualerklärung als Verfügung von Todes steht nicht entgegen, dass in der Erklärung über die letztwillige Verfügung hinaus weitere Erklärungsinhalte (hier: Quittung) enthalten sind, soweit sich der Testierwille aus der Erklärung selbst oder den außerhalb der Urkunde liegenden Umständen sicher feststellen lässt (Fortsetzung von: BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004 - 1Z BR 7(04, 8/04, FamRZ 2005, 308).
- BayObLG, 04.08.2004 - 1Z BR 44/04
Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin - …
Auszug aus OLG München, 09.10.2025 - 33 Wx 44/25
Deshalb erfordert die Feststellung des Testierwillens eine Prüfung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände (§ 133 BGB); dabei können auch Umstände außerhalb der Urkunde sowie die allgemeine Lebenserfahrung von Bedeutung sein; der Erblasser muss sich bewusst sein, dass er eine rechtsverbindliche Erklärung abgibt, die als solche angesehen werden kann (BayObLG, Beschluss vom 04.08.2004, 1Z BR 44/04, ZEV 2005, 528;… MüKoBGB/Sticherling, 9. Aufl. 2022, § 2247 Rn. 8). - BayObLG, 19.10.2000 - 1Z BR 87/00
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Testierwillens
Auszug aus OLG München, 09.10.2025 - 33 Wx 44/25
Die Annahme des Testierwillens muss dabei nicht in dem Sinne zwingend sein, dass eine andere Auslegung von vorneherein nicht in Betracht kommt (BayObLG, Beschluss vom 19.10.2000, 1Z BR 87/00, BayObLGZ 2000, 276).
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