Rechtsprechung
| EuGH, 25.11.1987 - 342/85 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
Verordnung Nr. 3089/78 vom 19. Dezember 1978 Art. 8; ; Verordnung Nr. 2062/80 vom 31. Juli 1980 Art. 8; ; Verordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 Art. 10
- EU-Kommission
Italien / Kommission
VERORDNUNG NR . 804/68 DES RATES, ARTIKEL 10; VERORDNUNGEN NRN . 1624/76, 1725/79 UND 516/80 DER KOMMISSION IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1146/80 GEÄNDERTEN FASSUNG
1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE - VERKAUF VON AUS DEN INTERVENTIONSBESTÄNDEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS STAMMENDEM MAGERMILCHPULVER DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE EINES ... - EU-Kommission
Italien / Kommission
- Wolters Kluwer
Aufhebung des von der Italienischen Republik vorgelegten Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1980 finanzierten Ausgaben; Berechnung der Beihilfen für ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE - VERKAUF VON AUS DEN INTERVENTIONSBESTÄNDEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS STAMMENDEM MAGERMILCHPULVER DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE EINES ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1980.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 342/85
- EuGH, 25.11.1987 - 342/85
Wird zitiert von ... (5)
- EuGH, 19.02.1991 - C-281/89
Italien / Kommission
24 Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, war die Kommission unter diesen Umständen befugt, die Belastung des EAGFL mit den gemeldeten Ausgaben abzulehnen oder nur einen Teil dieser Ausgaben zu erstatten (vgl. Urteile vom 25. November 1987 in der Rechtssache 342/85, Italien/Kommission, Slg. 1987, 4677, …und vom 24. März 1988, Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O.). - Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1989 - 258/87
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 342/85, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4677, und Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 343/85, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4711. - EuGH, 19.10.1989 - 258/87
Italien / Kommission
32 Der Gerichtshof hat mit den Urteilen vom 25. November 1987 in den Rechtssachen 342/85 und 343/85 ( Italien/Kommission, Slg. 1987, 4677 und 4711 ) die Klagen der Italienischen Republik auf Aufhebung der Entscheidung abgewiesen, mit der die Kommission die EAGFL-Finanzierung der für gemeinschaftsrechtliche Ausgleichszahlungen für die Rücknahme von Fischereierzeugnissen vom Markt in den Jahren 1980 und 1981 entstandenen Kosten verweigert hat, die von der Erzeugerorganisation DOMAR geltend gemacht worden waren. - Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1987 - 327/85
Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-281/89
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 342/85, Italien/Kommission, Slg. 1987, 4677, Randnrn.
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Rechtsprechung
| RG, 27.02.1885 - 342/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 12, 58
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 342/85 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1980
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 342/85
- EuGH, 25.11.1987 - 342/85
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 25.11.1987 - 343/85
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 342/85
Was die Domar betrifft (Rechtssachen 342 und 343/85), so wurden sowohl gegen die Verantwortlichen als auch gegen die Mitglieder des Kontrollausschusses, der auf lokaler Ebene zur Überprüfung der tatsächlichen Rücknahme der Fischereierzeugnisse vom Markt eingesetzt worden war, Anzeigen wegen Betrugs erstattet, weil sie für die Rücknahme der betreffenden Erzeugnisse vom Markt in den Jahren 1978 bis 1982 vorgesehene Gemeinschaftsbeihilfen rechtswidrig erhalten hatten oder versucht hatten zu erhalten.Was die San Marco, eine Tochtergesellschaft der Domar, betrifft (Rechtssache 343/85), wurde bei einem von den Dienststellen des EAGFL im Juli 1984 durchgeführten Kontrollauftrag (Anlage VI zur Klagebeantwortung) festgestellt,, daß sie nicht wie eine echte Erzeugerorganisation funktionierte und sich darauf beschränkte, höchstens Rücknahmen vom Markt vorzunehmen.
In der Rechtssache 343/85 (hinsichtlich des Haushaltsjahrs 1981) beantragt die italienische Regierung außerdem, die angefochtene Entscheidung "beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens" zu berichtigen oder sie zumindest bis zum Erlaß der Urteile in den verbundenen Rechtssachen 244 und 245/85 auszusetzen, soweit durch sie die Folgen der unterbliebenen Wiedereinziehung der Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel für bestimmte Einfuhren und Ausfuhren von Hartweizen und Hartweizengrieß der Italienischen Republik auferlegt würden.
IV - Ich bin demgemäß der Auffassung, daß der Gerichtshof in den Rechtssachen 342 und 343/85 die Entscheidung 85/459/EWG der Kommission vom 28. August 1985 insoweit aufheben sollte, als sie einen Betrag von 655 570 LIT für Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke aus Interventionsbeständen nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat, sowie die Entscheidung 85/460/EWG der Kommission vom gleichen Tage insoweit, als sie einen Betrag von 677 198 690 LIT für den gleichen Zweck nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat.
- EuGH, 28.01.1986 - 129/84
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 342/85
Die Dienststellen der Kommission haben insbesondere festgestellt, daß die San Marco weder Angestellte beschäf- 22 - Urteile vom 28. Januar 1986 in den Rechtssachen 129 und 130/84, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1986, 309, 343).
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