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Rechtsprechung
   VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 277.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32520
VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 277.20 (https://dejure.org/2020,32520)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2020 - 35 L 277.20 (https://dejure.org/2020,32520)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. August 2020 - 35 L 277.20 (https://dejure.org/2020,32520)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 262.20
    Auszug aus VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 277.20
    bis zum 7. August 2020 unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Regenbogen-Grundschule - SESB - Y...(VG 35 L 254/20), L...(VG 35 L 262/20) und C...(VG 35 L 277/20) und weiteren 5 fiktiven Mitbewerbern ein fiktives Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen, sofern bei der Verlosung der erste Rangplatz auf sie entfällt, anderenfalls sie unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn sie einen Rangplatz erreicht, der sie angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber zum Nachrücken berechtigen würde.

    a) für den Fall, dass nach 1. L...(VG 35 L 262/20) einen Platz erhalten hat, die Antragstellerin zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen.

    b) für den Fall, dass die Antragstellerin und L...(VG 35 L 262/20) nach 1. keinen Platz erhalten haben, unter diesen beiden Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Regenbogen-Grundschule - SESB - ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen, sofern bei der Verlosung der erste Rangplatz auf sie entfällt, anderenfalls sie unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern L...(VG 35 L 262/20) auf den Besuch der Regenbogen-Grundschule - SESB - verzichtet.

    Was den Antragsgegner gleichwohl dazu veranlasst hat, am 3. Juni 2020 - offenbar auf Anweisung der regionalen Schulaufsicht Neukölln (vgl. Bl. 51 der Gerichtsakte VG 35 L 262/20) - ein fiktives Losverfahren durchzuführen und das Kind, das hierbei den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 9 erzielt hat, so zu stellen als gehöre es der bilingualen Sprachgruppe an, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Bl. 20 f. des Generalvorgangs des Antragsgegners).

    Die Antragsteller Y...(VG 35 L 254/20), L...(VG 35 L 262/20) und C...(VG 35 L 277/20) haben einen Anspruch auf erneute Durchführung eines fiktiven Losverfahrens mit nur 8, statt 9 Bewerberkindern.

    Rn. 33 Wegen der rechtswidrigen Vergabe dieses Schulplatzes an C... sind die Antragsteller L...(VG 35 L 262/20) und C...(VG 35 L 277/20) so zu stellen, als sei dieser Platz unbesetzt geblieben, so dass zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen ist, der den gleichrangigen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zusteht und unter diesen zu verlosen ist (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -, juris Rn. 15f., …und vom 6. September 2019 - OVG 3 S 70.19 -, Rn. 12 ff ).

    Eine Verlosung dieses Schulplatzes wird dann entbehrlich, wenn der Antragsteller L...(VG 35 L 262/20) oder aber die hiesige Antragstellerin selbst in der (fiktiven) Verlosung des Platzes in der Sprachgruppe französisch (vgl. 2 c)) Losglück haben.

    Rn. 36 Die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin ist in den Fällen, in denen sie bzw. der Antragsteller...(VG 35 L 262/20) bei der (fiktiven) Verlosung des nachträglich freigewordenen Platzes in der Sprachgruppe französisch (vgl. 2 b), s. Ziffern 1 und 2 a) des Tenors) oder des Platzes für zugezogene Kinder (vgl. 3, s. Ziffer 2 b) des Tenors) Losglück hat, geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 3 S 65.18

    Grundschule; Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Schule besonderer pädagogischer …

    Auszug aus VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 277.20
    Darüberhinausgehendes ist nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG geboten, weil hier keine rechtswidrige Platzvergabe erfolgt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 4).

    Gelangt keiner der Antragsteller Y...,L...oder C...im fiktiven Losverfahren auf den ersten Platz, ist der Antragsgegner zur Kompensation des Verfahrensfehlers gehalten zu prüfen, ob der auf der fiktiven Nachrückerliste erreichte Platz nach dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens zu einer Aufnahme geführt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 4, …und vom 29. September 2010 - OVG 3 S 84.10 - juris Rn. 11).

    Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5 …und vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7).

  • VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 254.20
    Auszug aus VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 277.20
    bis zum 7. August 2020 unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Regenbogen-Grundschule - SESB - Y...(VG 35 L 254/20), L...(VG 35 L 262/20) und C...(VG 35 L 277/20) und weiteren 5 fiktiven Mitbewerbern ein fiktives Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen, sofern bei der Verlosung der erste Rangplatz auf sie entfällt, anderenfalls sie unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn sie einen Rangplatz erreicht, der sie angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber zum Nachrücken berechtigen würde.

    Die Antragsteller Y...(VG 35 L 254/20), L...(VG 35 L 262/20) und C...(VG 35 L 277/20) haben einen Anspruch auf erneute Durchführung eines fiktiven Losverfahrens mit nur 8, statt 9 Bewerberkindern.

    Rn. 34 4. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Aufnahme in die erste Klasse der Regenbogen-Grundschule - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 hat die Antragstellerin nicht etwa deshalb, weil die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft wäre (vgl. hierzu Parallelentscheidung der Kammer vom 3. August 2020 - VG 35 L 254/20 -, BA S. 8 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05

    Aufnahme eines Kindes in die erste Klasse einer Grundschule auf Grund seiner …

    Auszug aus VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 277.20
    Rn. 33 Wegen der rechtswidrigen Vergabe dieses Schulplatzes an C... sind die Antragsteller L...(VG 35 L 262/20) und C...(VG 35 L 277/20) so zu stellen, als sei dieser Platz unbesetzt geblieben, so dass zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen ist, der den gleichrangigen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zusteht und unter diesen zu verlosen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -, juris Rn. 15f., …und vom 6. September 2019 - OVG 3 S 70.19 -, Rn. 12 ff ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16

    Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs

    Auszug aus VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 277.20
    Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5 und vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 3 S 70.19

    Vertretenmüssen unterbliebener Mitwirkung bei Minderjährigkeit; Erteilung einer …

    Auszug aus VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 277.20
    Rn. 33 Wegen der rechtswidrigen Vergabe dieses Schulplatzes an C... sind die Antragsteller L...(VG 35 L 262/20) und C...(VG 35 L 277/20) so zu stellen, als sei dieser Platz unbesetzt geblieben, so dass zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen ist, der den gleichrangigen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zusteht und unter diesen zu verlosen ist (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -, juris Rn. 15f., und vom 6. September 2019 - OVG 3 S 70.19 -, Rn. 12 ff ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2010 - 3 S 84.10

    Grundschule; Aufnahme in die -; zuständige Grundschule; andere Grundschule; …

    Auszug aus VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 277.20
    Gelangt keiner der Antragsteller Y...,L...oder C...im fiktiven Losverfahren auf den ersten Platz, ist der Antragsgegner zur Kompensation des Verfahrensfehlers gehalten zu prüfen, ob der auf der fiktiven Nachrückerliste erreichte Platz nach dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens zu einer Aufnahme geführt hätte (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 4, und vom 29. September 2010 - OVG 3 S 84.10 - juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 262.20
    bis zum 7. August 2020 unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der R-Grundschule - SESB - Y...(VG 35 L 254/20), L...(VG 35 L 262/20) und C...(VG 35 L 277/20) und weiteren 5 fiktiven Mitbewerbern ein fiktives Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der R-Grundschule - SESB - aufzunehmen, sofern bei der Verlosung der erste Rangplatz auf ihn entfällt, anderenfalls ihn unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn er einen Rangplatz erreicht, der ihn angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber zum Nachrücken berechtigen würde.

    a) für den Fall, dass nach 1. C...(VG 35 L 277/20) einen Platz erhalten hat, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der R-Grundschule - SESB - aufzunehmen.

    b) für den Fall, dass der Antragsteller zu 1 und C...(VG 35 L 277/20) nach 1. keinen Platz erhalten haben, unter diesen beiden Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der R-Grundschule - SESB - ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der R-Grundschule - SESB - aufzunehmen, sofern bei der Verlosung der erste Rangplatz auf ihn entfällt, anderenfalls ihn unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern C...(VG 35 L 277/20) auf den Besuch der R-Grundschule - SESB - verzichtet.

    Die Antragsteller Y...(VG 35 L 254/20), L...(VG 35 L 262/20) und C...(VG 35 L 277/20) haben einen Anspruch auf erneute Durchführung eines fiktiven Losverfahrens mit nur 8, statt 9 Bewerberkindern.

    Rn. 33 Wegen der rechtswidrigen Vergabe dieses Schulplatzes an C... sind die Antragsteller der Verfahren VG 35 L 262/20 und VG 35 L 277/20 so zu stellen, als sei dieser Platz unbesetzt geblieben, so dass zu Rechtsschutzzwecken ein weiterer Platz zur Verfügung zu stellen ist, der den gleichrangigen rechtsschutzsuchenden Bewerbern zusteht und unter diesen zu verlosen ist (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. September 2005 - OVG 8 S 84.05 -, juris Rn. 15f., …und vom 6. September 2019 - OVG 3 S 70.19 -, Rn. 12 ff ).

    Eine Verlosung dieses Schulplatzes wird dann entbehrlich, wenn die Antragstellerin C...(VG 35 L 277/20) oder aber der hiesige Antragsteller zu 1 selbst in der (fiktiven) Verlosung des Platzes in der Sprachgruppe französisch (vgl. 2 c)) Losglück haben.

    Rn. 36 Die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1 ist in den Fällen, in denen er bzw. die Antragstellerin C...(VG 35 L 277/20) bei der (fiktiven) Verlosung des nachträglich freigewordenen Platzes in der Sprachgruppe französisch (vgl. 2 c), s. Ziffern 1 und 2 a) des Tenors) oder des Platzes für zugezogene Kinder (vgl. 3, s. Ziffer 2 b) des Tenors) Losglück hat, geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden.

  • VG Berlin, 03.08.2020 - 35 L 254.20
    Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 7. August 2020 unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der R-Grundschule - SESB - Y...(VG 35 L 254/20), L...(VG 35 L 262/20) und C...(VG 35 L 277/20) und weiteren 5 fiktiven Mitbewerbern ein fiktives Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der R-Grundschule - SESB - aufzunehmen, sofern bei der Verlosung der erste Rangplatz auf ihn entfällt, anderenfalls ihn unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn er einen Rangplatz erreicht, der ihn angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber zum Nachrücken berechtigen würde.

    Die Antragsteller Y...(VG 35 L 254/20), L...(VG 35 L 262/20) und C...(VG 35 L 277/20) haben einen Anspruch auf erneute Durchführung eines fiktiven Losverfahrens mit nur 8, statt 9 Bewerberkindern.

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