Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 36-IV-18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- VerfGH Sachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern; Anforderungen an die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dresden, 19.02.2018 - S 32 AS 466/18
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 36-IV-18
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09
Absehen von der Kostenauferlegung für einen Parkverstoß wegen Unbilligkeit …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 36-IV-18
Bei der erstmaligen Erhebung einer neuen Grundrechtsrüge handelt es jedoch nicht nur um eine Ergänzung anderer, bereits fristgerecht erhobener Rügen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 133-IV-09). - VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 36-IV-18
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 1-IV-13
Auszug aus VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 36-IV-18
Zwar kann der Vortrag auch außerhalb der Beschwerdefrist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden, sofern es sich um die Vervollständigung einer innerhalb der Frist in zulässiger Weise begründeten Verfassungsbeschwerde handelt (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 1-IV-13; Beschluss vom 18. November 1999 - Vf. 25-IV-09).
- VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 78-IV-18 Mit der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren Vf. 36-IV-18 wandte sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Februar 2018, mit dem sein Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern mangels Anordnungsgrund abgelehnt wurde.
Außerdem habe die Richterin Munz in den Verfahren Vf. 63-IV-07, Vf. 36-IV-18 und Vf. 86-IV-18 nach seiner Meinung dafür gesorgt, dass die Exekutive und die Gerichte des Freistaates Sachsen geschützt würden und gleichzeitig ein Schaden bei dem Beschwerdeführer verhindert werde, indem die Gerichte und die Exekutive außerhalb des Verfahrens angewiesen worden seien, dem Begehren des Beschwerdeführers nachzukommen.
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