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Rechtsprechung
   AG Siegburg, 02.06.2024 - 37 M 615/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,27626
AG Siegburg, 02.06.2024 - 37 M 615/24 (https://dejure.org/2024,27626)
AG Siegburg, Entscheidung vom 02.06.2024 - 37 M 615/24 (https://dejure.org/2024,27626)
AG Siegburg, Entscheidung vom 02. Juni 2024 - 37 M 615/24 (https://dejure.org/2024,27626)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2024 - 10 W 100/23

    Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und Kosten des …

    Auszug aus AG Siegburg, 02.06.2024 - 37 M 615/24
    Insofern verweist der Obergerichtsvollzieher auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.02.2024 - 10 W 100/23-.

    Rn. 21 Auch wenn ein Antrag nicht ausdrücklich durch den Gläubiger gestellt wurde, so ist mit der Beauftragung zur Abnahme der Vermögensauskunft zumindest ein konkludenter Antrag auf Herstellung einer Abschrift des Auftrags und der Forderungsaufstellung erfolgt, weil ohne das Beifügen entsprechender Unterlagen eine Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht ordnungsgemäß erfolgen konnte (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 W 100/23 m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Ladung nebst Vollstreckungsantrags in Papierform an den Schuldner zugestellt werden musste und insoweit eine Abschrift des Vollstreckungsantrags erforderlich war (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 W 100/23 m.w.N.).

    Zutreffend führt der Obergerichtsvollzieher aus, dass sich in der Gesetzesbegründung zu § 193 ZPO im Verhältnis Gläubiger und Gerichtsvollzieher anders als in der Gesetzesbegründung zu § 133 ZPO im Verhältnis Gläubiger und Gericht keinerlei Hinweis darauf findet, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen des Gerichtsvollziehers nach KV 700 GvKostG entfällt ( siehe hierzu auch OLG Düsseldorf zur Problematik der Zustellung eines Pfübs, Beschluss vom 06.02.2023, Az: 10 W 100/23 mwN, dem sich die Abteilungsrichterin vollumfänglich anschließt; aA: OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2023, Az.: 25 W 192/23)).

    § 133 ZPO regelt ausschließlich die Zustellung von Amts wegen und ist auf Verfahren mit mündlicher Verhandlung zugeschnitten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 - 10 W 100/23-).

  • BGH, 21.07.2011 - I ZB 96/10

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur …

    Auszug aus AG Siegburg, 02.06.2024 - 37 M 615/24
    Auch wenn es sich bei dieser Regelung um eine bloße Verwaltungsvorschrift für den Gerichtsvollzieher handelt, so gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, dem Schuldner mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags nebst Forderungsaufstellung zu übermitteln (BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az.: I ZB 96/10).

    Auch wenn der BGH für den § 133 ZPO in früherer Rechtsprechung eine analoge Anwendung für die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bejaht hat (BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az.: I ZB 96/10 bzgl. der alten Fassung des § 133 ZPO), so dürfte für eine analoge Anwendung nach der neuen Fassung des § 193 ZPO mit dem - nach der Gesetzesbegründungbewusst gewählten abweichenden Wortlaut zu § 133 ZPO kein Raum mehr sein.

  • OLG Hamm, 22.08.2023 - 25 W 192/23

    Voraussetzungen zum Ansatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV …

    Auszug aus AG Siegburg, 02.06.2024 - 37 M 615/24
    Zutreffend führt der Obergerichtsvollzieher aus, dass sich in der Gesetzesbegründung zu § 193 ZPO im Verhältnis Gläubiger und Gerichtsvollzieher anders als in der Gesetzesbegründung zu § 133 ZPO im Verhältnis Gläubiger und Gericht keinerlei Hinweis darauf findet, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen des Gerichtsvollziehers nach KV 700 GvKostG entfällt ( siehe hierzu auch OLG Düsseldorf zur Problematik der Zustellung eines Pfübs, Beschluss vom 06.02.2023, Az: 10 W 100/23 mwN, dem sich die Abteilungsrichterin vollumfänglich anschließt; aA: OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2023, Az.: 25 W 192/23)).
  • LG Bonn, 21.03.2025 - 43 T 47/24

    Dokumentenpauschale, Abnahme der Vermögenauskunft, Ladung zur Abnahme der …

    Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 12.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 02.06.2024 (Az. 37 M 615/24) aufgehoben.

    Ein konkludenter Antrag der Gläubigerin auf Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags zwecks Zustellung zusammen mit der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft wäre nur anzunehmen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme ohne eine Zustellung des Vollstreckungsauftrags nicht zulässig wäre (LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24;… BeckOK KostenR/Herrfurth, 47. Ed., Stand: 01.10.2024, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.2024 - 10 W 100/23, juris; LG Bonn, Beschl. v. 10.09.2024 - 43 T 45/24, BeckRS 2024, 26227).

    Auch wenn man dem folgt, wird eine Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft aber nicht dadurch unwirksam und die Vollstreckungsmaßnahme nicht dadurch unzulässig, dass der Gerichtsvollzieher es unterlässt, der Ladung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags beizufügen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2011 - I ZB 96/10, juris; LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24;… MünchKommZPO/Forbriger, 6. Aufl. 2020, § 802f Rn. 2;… BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217; anders aber wohl LG Münster, Beschl. v. 18.02.2025 - 5 T 30/25).

    Rn. 24 Im Übrigen kann der Schuldner auch dadurch in die Lage versetzt werden, seine Interessen im Zwangsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen, dass in der Zahlungsaufforderung und Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft der Gläubiger, der Titel und die nach dem Auftrag zu vollstreckende Forderung (Hauptsache, Zinsen und andere Nebenleistungen sowie Kosten) bezeichnet werden (…vgl. Zöller/Seibel, a.a.O., § 802f Rn. 2;… Musielak/Voit/Voit, a.a.O., § 802 f Rn. 5;… BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217).

    Dies gilt umso mehr, als in Zweifel gezogen werden kann, ob die Übermittlung eines durch einen amtlichen Formularvordruck erteilten Vollstreckungsauftrags, der sich über mehrere Seiten erstreckt und eine Vielzahl von Angaben enthält, zur Interessenwahrung des Schuldners erforderlich ist (…s. auch BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217), zumal der Gläubiger auch nach der ursprünglichen Beauftragung noch weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen kann.

    Denn ohne die Fertigung der Kopien wäre eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Personen, bei denen eine elektronische Zustellung ausscheidet, nicht möglich (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.2024 - 10 W 100/23, juris; LG Bonn, Beschl. v. 10.09.2024 - 43 T 45/24, BeckRS 2024, 26227;… BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217).

    Von einer Erforderlichkeit ist auszugehen, wenn das Verfahrensrecht ein Überstück erfordert (LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24;… BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217).

    Die Rechtsfrage wird von den Instanzengerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. nur LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24; LG Krefeld, DGVZ 2024, 214, 216; a.A. LG Münster, Beschl. v. 18.02.2025 - 5 T 30/25; AG Baden-Baden, DGVZ 2023, 105, 106; AG Siegburg, Beschl. v. 02.06.2024 - 37 M 615/24) und ist obergerichtlich noch nicht geklärt.

  • LG Bonn, 04.09.2025 - 43 T 48/24

    Dokumentenpauschale, Abnahme der Vermögensauskunft, Ladung zur Abnahme der …

    Ein konkludenter Antrag der Gläubigerin auf Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags zwecks Zustellung zusammen mit der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft wäre nur anzunehmen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme ohne eine Zustellung des Vollstreckungsauftrags nicht zulässig wäre (LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24; LG Bonn, Beschl. v. 21.03.2025 - 43 T 47/24, DGVZ 2025, 116, 117;… BeckOK KostenR/Herrfurth, 49. Ed., Stand: 01.06.2025, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.2024 - 10 W 100/23, juris; LG Bonn, Beschl. v. 10.09.2024 - 43 T 45/24, BeckRS 2024, 26227).

    Auch wenn man dem folgt, wird eine Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft aber nicht dadurch unwirksam und die Vollstreckungsmaßnahme nicht dadurch unzulässig, dass der Gerichtsvollzieher es unterlässt, der Ladung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags beizufügen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2011 - I ZB 96/10, juris; LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24; LG Bonn, Beschl. v. 21.03.2025 - 43 T 47/24, DGVZ 2025, 116, 118;… BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217; anders aber wohl LG Münster, Beschl. v. 18.02.2025 - 5 T 30/25).

    Im Übrigen kann der Schuldner auch dadurch in die Lage versetzt werden, seine Interessen im Zwangsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen, dass in der Zahlungsaufforderung und Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft der Gläubiger, der Titel und die nach dem Auftrag zu vollstreckende Forderung (Hauptsache, Zinsen und andere Nebenleistungen sowie Kosten) bezeichnet werden (LG Bonn, Beschl. v. 21.03.2025 - 43 T 47/24, DGVZ 2025, 116, 118;… vgl. Zöller/Seibel, a.a.O., § 802f Rn. 2;… Musielak/Voit/Voit, a.a.O., § 802 f Rn. 16;… BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217).

    Dies gilt umso mehr, als in Zweifel gezogen werden kann, ob die Übermittlung eines durch einen amtlichen Formularvordruck erteilten Vollstreckungsauftrags, der sich über mehrere Seiten erstreckt und eine Vielzahl von Angaben enthält, zur Interessenwahrung des Schuldners erforderlich ist (…s. auch BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217), zumal der Gläubiger auch nach der ursprünglichen Beauftragung noch weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen kann.

    Denn ohne die Fertigung der Kopien wäre eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Personen, bei denen eine elektronische Zustellung ausscheidet, nicht möglich (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.2024 - 10 W 100/23, juris; LG Bonn, Beschl. v. 10.09.2024 - 43 T 45/24, BeckRS 2024, 26227;… BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217).

    Von einer Erforderlichkeit ist auszugehen, wenn das Verfahrensrecht ein Überstück erfordert (LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24; LG Bonn, Beschl. v. 21.03.2025 - 43 T 47/24, DGVZ 2025, 116, 118;… BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217; a.A. wohl OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2025 - I-25 W 69/25, DGVZ 2025, 115, Rn 16).

    Die Rechtsfrage wird von den Instanzengerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. nur LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 - 5 T 52/24; LG Krefeld, DGVZ 2024, 214, 216; LG Bonn, Beschl. v. 21.03.2025 - 43 T 47/24, DGVZ 2025, 116; a.A. LG Münster, Beschl. v. 18.02.2025 - 5 T 30/25; AG Baden-Baden, DGVZ 2023, 105, 106; AG Siegburg, Beschl. v. 02.06.2024 - 37 M 615/24).

  • OLG Hamm, 13.05.2025 - 25 W 61/25

    Beifügung der elektronischen Eingangsbestätigung zu der elektronischen …

    Auch insoweit lässt sich dem Wortlaut mithin kein weitergehender Anhalt dafür entnehmen, dass es auf das Vorliegen eines Pflichtversäumnisses des Auftraggebers ankommen könnte (OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 06.02.2024 - I-10 W 100/23 -, juris Rn. 20 mwN.; Herrfurth, DGVZ 2024, 217, Anm. zu LG Krefeld, Beschluss vom 19.06.2024 - 7 T 70/24 -, DGVZ 2024, 214 ff.).
  • LG Aachen, 04.11.2024 - 5 T 52/24
    Entgegen der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 21.09.2022 (Az.: 3 T 21/22) und mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.02.2024 (Az.: 10 W 100/23) und des Amtsgerichts Siegburg vom 02.06.2024 (Az.: 37 M 615/24) liege gerade keine planwidrige Regelungslücke vor, so dass § 133 ZPO nicht analog anzuwenden und somit eine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 KV GvKostG abzurechnen sei.

    Auch ist mit der Beauftragung zur Abnahme der Vermögensauskunft in der Regel - und so auch hier - kein konkludenter Antrag auf Herstellung einer Abschrift des Auftrags nebst Forderungsaufstellung verbunden (vgl. Anmerkung von Jörg Herrfurth zu LG Krefeld, Beschluss vom 19.6.2024 - 7 T 70/24 - in DGVZ 2024, 214, beck-online; a.A. AG Siegburg Beschl. v. 2.6.2024 - 37 M 615/24, BeckRS 2024, 22378 Rn. 11, beckonline).

  • OLG Hamm, 04.04.2025 - 25 W 69/25

    Dokumentenpauschale

    Auch insoweit lässt sich dem Wortlaut mithin kein weitergehender Anhalt dafür entnehmen, dass es auf das Vorliegen eines Pflichtversäumnisses des Auftraggebers ankommen könnte (OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 06.02.2024 - I-10 W 100/23 -, juris Rn. 20 mwN.; Herrfurth, DGVZ 2024, 217, Anm. zu LG Krefeld, Beschluss vom 19.06.2024 - 7 T 70/24 -, DGVZ 2024, 214 ff.).
  • AG Aachen, 20.06.2024 - 901 M 862/24
    Mit überzeugender Begründung, der sich die zuständige Abteilungsrichterin vollumfänglich anschließt, legen die Entscheidungen des OLG Düsseldorfs vom 06.02.2024 (Az. 10 W 100/23, zur Dokumentenpauschale für die Fertigung von Ausdrucken zum Zwecke der Zustellung) und des Amtsgerichts Siegburg vom 02.06.2024 (Az. 37 M 615/24) dar, dass vorliegend nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, sondern der Gesetzgeber vielmehr bewusst zwischen dem Verhältnis Gläubiger/Gericht und Gläubiger/Gerichtsvollzieher unterscheiden wollte.
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