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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20 (Kart)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,71500
LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20 (Kart) (https://dejure.org/2021,71500)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2021 - 37 O 66/20 (Kart) (https://dejure.org/2021,71500)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - 37 O 66/20 (Kart) (https://dejure.org/2021,71500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 09.02.2012 - U 3283/11

    Gesamtschuldnerinnenausgleich unter mehreren Unternehmen bei einer von der …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20
    Das Unternehmen soll sich seiner Verantwortung nicht entziehen können (vgl. OLG München, BeckRS 2012, 08896 unter II. 2. b)).

    Das wäre aber der Fall, wenn es die Geldbuße an die für sie handelnden Personen im Rahmen der Innenhaftung abwälzen könnte (vgl. OLG München, BeckRS 2012, 08896 unter II. 2. b); vgl. auch Dreher, VersR 2015, 781 (787); Bunte, NJW 2018, 123 (124); Immenga/Mestmäcker/Biermann, GWB, 6. Aufl. 2020, § 81, Rn. 341, 382; Bürger, NZKart 2017, 624 (630)).

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Unternehmenskartellbuße nicht erstattungsfähig

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20
    Die zivilrechtliche Dispositionsbefugnis von natürlichen Personen über ihr Vermögen trifft keine Wertentscheidung darüber, ob die vom Ordnungsgeber gezielt einer bestimmten Person auferlegte Geldbuße nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten von einem Dritten zu tragen ist (Bayer/Scholz, GmbHR 2015, 449 (451); Thomas, NZG 2015, 1409 (1411); LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20. Januar 2015 - 16 Sa 459/14 -, juris, Rn. 159).
  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20
    Verstöße gegen die Legalitätspflicht können auch im Verhältnis zur Gesellschaft selbst nicht mit dem Vorbringen gerechtfertigt werden, sie lägen in deren Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 -, BGHSt 55, 266-287).
  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20
    Rn. 88 a) Kartellgeldbußen und Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten aus anderen Rechtsgebieten betreffen keine vergleichbaren Sachverhalte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11, NJW 2013, 1418).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - U (Kart) 8/19
    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20
    Rn. 80 3. Die Frage der Vorteilsausgleichung kann für die Entscheidung über den Feststellungsantrag dahinstehen, weil nicht schon auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung festzustellen ist, dass der eingeklagte Kartellschaden in voller Höhe weitergegeben worden ist (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2021, 6271 Rn. 110 und NZKart 2018, 577, 581 jeweils für den vergleichbaren Fall der Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils).
  • LAG Düsseldorf, 27.11.2015 - 14 Sa 800/15

    Schienenkartell - Keine Haftung des Verkaufsleiters

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20
    Der Schutzzweck der Haftungsnorm ist deshalb entsprechend einzuschränken (vgl. auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015 - 14 Sa 800/15 -, juris, Rn 242; Lotze, NZKart 2014, 162 (167); ders./ Smolinski, NZKart 2015, 254 (255 f.); Dreher, VersR 2015, 781 (787); ähnlich Thomas, NZG 2015, 1409 (1412 ff.)).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines …

    Rn. 53 1. Rn. 54 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.12.2021, Az.: 37 O 66/20 (Kart), die Klage auf Feststellung, dass er verpflichtet sei, den Klägerinnen Schadensersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die aus dem im Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 4.7.2018 (Az.: B12-21/17, U2 und P1) dargestellten Wettbewerbsverstoß resultieren, abzuweisen,.

    Rn. 55 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einer schuldhaften Pflichtverletzung durch ihn i.S.v. § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG ausgehen sollte, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.12.2021, Az.: 37 O 66/20 (Kart), die Klage auf Feststellung, dass er verpflichtet sei, den Klägerinnen Schadensersatz für alle weiteren Schäden zu leisten, die aus dem im Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 4.7.2018 (Az.: B12-21/17, U2 und P1) dargestellten Wettbewerbsverstoß resultieren, insoweit abzuweisen, als diese Schäden auf einem Kartellschaden beruhen, der Dritten vor dem 28.6.2014 entstanden ist.

    Rn. 63 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.12.2021, Az.: 37 O 66/20 (Kart), den Beklagten über die bislang ausgesprochene Verurteilung hinaus zu verurteilen,.

  • LG Dortmund, 14.08.2023 - 8 O 5/22

    Geschäftsführer haften persönlich für Kartellgeldbußen der Gesellschaft

    Der 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.07.2023 (VI-6 U 1/22 [Kart], juris; Vorinstanz LG Düsseldorf, 37 O 66/20 [Kart]) eine Haftung von Vorständen bzw. Geschäftsführern für gegenüber dem Unternehmen geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche bejaht; dies entspricht auch der durch die Kammer im Hinweisbeschluss mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung.
  • LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    Entgegen der bisher in der Rechtsprechung (LAG Düsseldorf 20.1. 2015 - 16 Sa 459/14, ZIP 2015, 829; ferner in einem obiter dictum LG Saarbrücken 15.09.2020 - 7HK O 6/16, Rn. 122, juris in Bezug auf Kartellbußen der EU und offenbar auch LG Düsseldorf 37 O 66/20 (Kart) - unveröffentlicht) sowie in Teilen der Literatur (vgl. etwa Baur/Holle, ZIP 2018, 459; Bunte, NJW 2018, 123; Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254 und zum Ganzen Leclerc, NZKart 2021, 220 m.w.N.) vertretenen Auffassung ist ein Regressanspruch der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer auf Ersatz von Schadenspositionen anzuerkennen, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Geschäftsführer an einem der Gesellschaft zurechenbaren Kartellrechtsverstoß mitgewirkt hat und die Gesellschaft daraufhin mit Bußgeldern belegt und mit Schadensersatzforderungen konfrontiert wurde (so schon die überwiegende Literaturansicht, vgl. statt aller Grau/Dust, ZRP 2020, 134; Stancke, BB 2020, 1167 und ausführlich bereits Kersting, ZIP 2016, 1266 m.w.N.).
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