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| VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 37-IV-15 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 37-IV-15
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 99-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 37-IV-15
a) Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde setzt gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 SächsVerf- GHG regelmäßig die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs voraus, zu dem auch die Erhebung der Anhörungsrüge gehört (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09 - st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 35-IV-13
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 37-IV-15
Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass er den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (SächsVerf, Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 35-IV-13) beschritten und erschöpft habe.
- VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 46-IV-16 Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde - soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet - nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer eventuell behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 94-IV-20 2. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15 - juris; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 171-IV-20 2. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15 - juris; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 100-IV-20 b) Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerden nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 102-IV-19; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 28.03.2017 - 32-IV-17 Da bei einer positiven Bescheidung der fachgerichtlichen Anhörungsrüge das Fachgericht auch Gelegenheit haben würde, etwaigen weiteren Verfassungsverstößen abzuhelfen, hat die fehlende Mitteilung nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer eventuell behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15; st. Rspr.; ebenso BVerfG, zuletzt Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2474/15 - juris; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 38-IV-16 Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde - soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet - nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer eventuell behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15 - juris; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 12-IV-16 Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer eventuell behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15 - juris; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 7-IV-16 Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer eventuell behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15; st. Rspr.; ebenso BVerfG, zuletzt Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2474/15 - juris; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 76-IV-18 Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer eventuell behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15 - juris; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 155-IV-16 Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer eventuell behaupteter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 37-IV-15 - juris; st. Rspr.).
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