Rechtsprechung
| LG Bonn, 29.12.2011 - 38 T 575/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung des Anspruchs aufs rechtliches Gehör bei einer fehlenden Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen anderer Gerichte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 27.07.2011 - 38 T 575/11
- LG Bonn, 29.12.2011 - 38 T 575/11
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- LG Bonn, 08.12.2010 - 31 T 652/10
Offenlegungspflicht des Konzernabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger bei …
Auszug aus LG Bonn, 29.12.2011 - 38 T 575/11
Auch die 6. Kammer für Handelssachen (Beschluss vom 8.12.2010, 31 T 652/10) ist derselben rechtlichen Auffassung wie die 13. Kammer für Handelssachen.Eine solche entscheidungserhebliche Frage des Gemeinschaftsrechts liegt jedoch nicht vor, da bereits das Gemeinschaftsrecht davon ausgeht, dass der konsolidierte Abschluss für das Tochterunternehmen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten offengelegt wird (s. LG Bonn, Beschluss vom 8.12.2010, 31 T 652/10).
- BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
Zur Vorlagepflicht an den EuGH
Auszug aus LG Bonn, 29.12.2011 - 38 T 575/11
Zwar ist Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auch dann verletzt, wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vorliegt (BVerfG, NJW 2001, 1267). - BVerfG, 27.08.1991 - 2 BvR 276/90
Vorlage des Verfahrens an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter
Auszug aus LG Bonn, 29.12.2011 - 38 T 575/11
Eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht an den EuGH setzt voraus, dass die Vorlage an den EuGH willkürlich unterblieben ist, weil sie bei Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG, NJW 1992, 678).
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Rechtsprechung
| LG Bonn, 27.07.2011 - 38 T 575/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
- Wolters Kluwer
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von Jahresabschlussunterlagen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 27.07.2011 - 38 T 575/11
- LG Bonn, 29.12.2011 - 38 T 575/11
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- LG Bonn, 10.12.2008 - 37 T 472/08
Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Festsetzungsermessen
Auszug aus LG Bonn, 27.07.2011 - 38 T 575/11
Diese enge Auslegung entspricht auch dem Normzweck der ordnungsgeldbewehrten Offenlegungsvorschriften (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, Az. 37 T 472/08).
- OLG Köln, 29.06.2015 - 28 Wx 1/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des …
Dazu war indes - soweit ersichtlich - anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). - OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des …
Dazu war indes - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG eben nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialregelungen darstellten (so BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827 und LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154). - OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der …
Dazu war indes zumindest in der gerichtlichen Praxis anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes als abschließende Spezialregelungen verstanden worden sind (so explizit LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; siehe ferner Stollenwerk/Kurpart, BB 2009, 150, 154; gebilligt vom BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827).
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