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   VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 38-IV-04, 49-IV-04   

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https://dejure.org/2004,28698
VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 38-IV-04, 49-IV-04 (https://dejure.org/2004,28698)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.05.2004 - 38-IV-04, 49-IV-04 (https://dejure.org/2004,28698)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 38-IV-04, 49-IV-04 (https://dejure.org/2004,28698)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 38-IV-04
    Auch hat es in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine vorhersehbare dauerhafte Überlastung der mit der Sache befassten Jugendkammer verneint (vgl. hierzu grundlegend BVerfGE 36, 264 [273 ff.]; ferner BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]) und die letztlich vergeblichen Bemühungen des Kammervorsitzenden, Beisitzer anderer Spruchkörper als Vertreter beizuziehen, zu Gunsten des Hauptsachegerichts gewürdigt.
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 38-IV-04
    An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03, st. Rspr.).
  • BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 38-IV-04
    Schließlich kann auch nicht schon ohne weiteres daraus, dass der Vorsitzende bei der (Um-)Terminierung auf eigenen bzw. auf Erholungsurlaub von Beisitzern Rücksicht nimmt, auf eine unvertretbare Verfahrensverzögerung geschlossen werden (vgl. hierzu BVerfG NStZ 1994, 93 [94]; BVerfG NJW 1994, 2081 [2082]).
  • BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 38-IV-04
    Schließlich kann auch nicht schon ohne weiteres daraus, dass der Vorsitzende bei der (Um-)Terminierung auf eigenen bzw. auf Erholungsurlaub von Beisitzern Rücksicht nimmt, auf eine unvertretbare Verfahrensverzögerung geschlossen werden (vgl. hierzu BVerfG NStZ 1994, 93 [94]; BVerfG NJW 1994, 2081 [2082]).
  • BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03

    Zur Frage, wann ein die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 38-IV-04
    Auch hat es in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine vorhersehbare dauerhafte Überlastung der mit der Sache befassten Jugendkammer verneint (vgl. hierzu grundlegend BVerfGE 36, 264 [273 ff.]; ferner BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]) und die letztlich vergeblichen Bemühungen des Kammervorsitzenden, Beisitzer anderer Spruchkörper als Vertreter beizuziehen, zu Gunsten des Hauptsachegerichts gewürdigt.
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 39-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 38-IV-04
    Mit Beschluss vom 22. April 2004, auf den wegen des Sachverhaltes verwiesen wird, hat der Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Vf. 39-IV-04 e.A.), da eine Folgenabwägung im Hinblick auf den Beginn der Hauptverhandlung am 29. April 2004 nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfalle.
  • VerfGH Sachsen, 20.05.2005 - 16-IV-05
    Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung befindenden gerichtlichen Entscheidungen - vergleichbar jenen in strafprozessualen Haftverfahren (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - Vf. 38-IV-04; SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 82-IV-03 - st. Rspr.) - qualifizierte Anforderungen sowohl in Bezug auf die Sachverhaltsaufklärung als auch auf die inhaltliche Begründung zu wahren.
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 39-IV-04
    Die in der Hauptsache eingelegte, am 5. April 2004 als Telefax ohne und am 7. April 2004 im Original mit - unvollständigen - Anlagen eingegangene Verfassungsbeschwerde (Vf. 38-IV-04) richtet sich gegen den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2004 (2 AK 18/04).
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