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   FG Hamburg, 10.12.1993 - I 38/92   

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FG Hamburg, 10.12.1993 - I 38/92 (https://dejure.org/1993,34032)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.1993 - I 38/92 (https://dejure.org/1993,34032)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 1993 - I 38/92 (https://dejure.org/1993,34032)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93

    Keine ausdrückliche Gewährleistung eines Grundrechts auf Pressefreiheit durch die

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof kann sich die Frage nach dem Gehalt eines bundesgrundrechtlichen Grundrechts nur als Vorfrage stellen (vgl. dazu den Beschluß vom 23. Dezember 1992 - 38/92 -, NJW 1993, 513).
  • VerfGH Berlin, 17.03.1994 - VerfGH 139/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Mietsache (Eigenbedarfskündigung) -

    Daß auch die Rüge einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 VvB - der inhaltlich dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG entspricht und mithin die körperliche Bewegungsfreiheit schützt (vgl. VerfGH, Beschluß v. 23. Dezember 1992 - 38/92 - NJW 1993, 513) - unzulässig ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
  • KG, 06.10.2008 - 4 Ws 89/08

    Fortdauer der Untersuchungshaft: (Un-) Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung

    Unter Zugrundelegung des bereits im Senatsbeschluss vom 29. April 2008, auf den angesichts des vergleichsweise geringen Zeitablaufs verwiesen wird (vgl. VerfGH, Beschluss vom 25. April 2008 - VerfGH 164/07, 164 A/07 -), im Einzelnen dargelegten Maßstabes und der dortigen Ausführungen, die der verfassungsrechtlichen Überprüfung standgehalten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 1062/08 -) und aufgrund des insoweit ergänzenden, in der Sache aber unwesentlichen Antragsvorbringens nicht abzuändern sind (vgl. auch VerfGH, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 38/92 -), gibt auch der weitere Fortgang des Verfahrens keinen Anlass zu einer Änderung der Haftverhältnisse.
  • KG, 06.10.2008 - 1 AR 1185/08

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Unter Zugrundelegung des bereits im Senatsbeschluss vom 29. April 2008, auf den angesichts des vergleichsweise geringen Zeitablaufs verwiesen wird (vgl. VerfGH , Beschluss vom 25. April 2008 - VerfGH 164/07, 164 A/07 -), im Einzelnen dargelegten Maßstabes und der dortigen Ausführungen, die der verfassungsrechtlichen Überprüfung standgehalten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 1062/08 -) und aufgrund des insoweit ergänzenden, in der Sache aber unwesentlichen Antragsvorbringens nicht abzuändern sind (vgl. auch VerfGH , Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 38/92 -), gibt auch der weitere Fortgang des Verfahrens keinen Anlass zu einer Änderung der Haftverhältnisse.
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