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   VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13   

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https://dejure.org/2013,45154
VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13 (https://dejure.org/2013,45154)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.08.2013 - 39-IV-13 (https://dejure.org/2013,45154)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. August 2013 - 39-IV-13 (https://dejure.org/2013,45154)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 67-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13
    Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Bußgeldgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist deshalb darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfach-rechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft erscheinen mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 67-IV-06, st. Rspr.).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13
    Dem vom Beschwerdeführer allein erhobenen Einwand der "Wortklauberei" lässt sich nicht entnehmen, inwieweit das Oberlandesgericht bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz von Voraussetzungen abhängig gemacht hätte, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [208 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10

    Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Vb; strafrechtliche Verurteilung wegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung willkürlich erscheint (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV10; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127]).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13
    c) Soweit der Beschwerdeschrift darüber hinaus die Rüge einer Verletzung der in Art. 15 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 SächsVerf verbürgten Garantien der Unschuldsvermutung und des ihr zugrunde liegenden Prinzips, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, zu entnehmen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer in gleicher Weise nichts dafür dargelegt, dass der Sanktionsanspruch des Staates hier nicht in einem justizförmig geordneten Verfahren durchgesetzt worden wäre, welches eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Betroffenen und den Nachweis von Handlung und Schuld gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [370 ff.]; Beschluss vom 16. Mai 2011, BVerfGK 18, 430 [434]; Beschluss vom 4. Februar 1959, BVerfGE 9, 167 [169]).
  • VerfGH Sachsen, 15.05.2007 - 99-IV-06

    Begründungsanforderungen einer auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13
    d) Sofern der Beschwerdeführer schließlich den Beschluss des Oberlandesgerichts mit dem Vorwurf der Willkür (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) angreifen wollte, wäre mit der bloßen Beanstandung, die Entscheidung verstoße gegen den "gesunden Menschenverstand", ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist, bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - Vf. 99-IV-06; st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung willkürlich erscheint (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV10; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127]).
  • BVerfG, 16.05.2011 - 2 BvR 1230/10

    Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkungsverbot (Rechtsprechungsänderung);

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13
    c) Soweit der Beschwerdeschrift darüber hinaus die Rüge einer Verletzung der in Art. 15 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 SächsVerf verbürgten Garantien der Unschuldsvermutung und des ihr zugrunde liegenden Prinzips, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, zu entnehmen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer in gleicher Weise nichts dafür dargelegt, dass der Sanktionsanspruch des Staates hier nicht in einem justizförmig geordneten Verfahren durchgesetzt worden wäre, welches eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Betroffenen und den Nachweis von Handlung und Schuld gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [370 ff.]; Beschluss vom 16. Mai 2011, BVerfGK 18, 430 [434]; Beschluss vom 4. Februar 1959, BVerfGE 9, 167 [169]).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13
    c) Soweit der Beschwerdeschrift darüber hinaus die Rüge einer Verletzung der in Art. 15 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 SächsVerf verbürgten Garantien der Unschuldsvermutung und des ihr zugrunde liegenden Prinzips, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, zu entnehmen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer in gleicher Weise nichts dafür dargelegt, dass der Sanktionsanspruch des Staates hier nicht in einem justizförmig geordneten Verfahren durchgesetzt worden wäre, welches eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Betroffenen und den Nachweis von Handlung und Schuld gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 [370 ff.]; Beschluss vom 16. Mai 2011, BVerfGK 18, 430 [434]; Beschluss vom 4. Februar 1959, BVerfGE 9, 167 [169]).
  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 35-IV-22
    Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formellen Ordnungswidrigkeitenrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Bußgeldgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 39-IV-13).

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 72-IV19; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 47-IV-15; Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 39-IV-13; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1141/05 - juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Juni 1964, BVerfGE 18, 85 [92 f.]; Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [128]).

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19

    Erstreckung der Reichweite des Vorführungsbefehls auf Durchsuchungen von

    Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formellen Ordnungswidrigkeitenrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Bußgeldgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 39-IV-13).

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 47-IV-15; Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 39-IV-13; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1141/05 - juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Juni 1964, BVerfGE 18, 85 [92 f.]; Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [128]).

  • VerfGH Sachsen, 24.04.2020 - 24-IV-20

    Vollstreckungsschutzantrag aufgrund Ratenzahlungsmöglichkeit

    Dies ist der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 47-IV-15; Beschluss vom 27. August 2013 - Vf. 39-IV-13; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV10).
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