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Rechtsprechung
   RG, 19.03.1902 - Rep. I. 397/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1902,1
RG, 19.03.1902 - Rep. I. 397/01 (https://dejure.org/1902,1)
RG, Entscheidung vom 19.03.1902 - Rep. I. 397/01 (https://dejure.org/1902,1)
RG, Entscheidung vom 19. März 1902 - Rep. I. 397/01 (https://dejure.org/1902,1)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Wechsel. Bürgschaft. C.P.O. § 527

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 51, 110
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Bühl, 16.12.2011 - 3 C 165/10

    Wechsel: Erfordernis der Schriftform hinsichtlich der Ausfüllungsermächtigung …

    Ob darüber hinaus aufgrund der Zweckbestimmung zur Sicherung fremder Forderungen neben der Wechselerklärung selbst und der Ausfüllungsermächtigung ein eigenständiger Bürgschaftsvertrag vorliegt oder dieser in den anderen Verträgen enthalten ist (so wohl RGZ 51, 110; BGHZ 45, 210) ist eine für den Fall der Forderungssicherung durch Blankowechsel durch die Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht abschließend geklärte Frage, auf deren Beantwortung es für die Beurteilung der Formwirksamkeit der Erklärung letztlich aber nicht ankommt (siehe hierzu sogleich unter e)).

    Rn. 24 c) Nach der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 51, 110) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 45, 210) ist im Falle der Unterschrift eines Bezogenen auf einem Wechsel zur Sicherung fremder Forderungen die Schriftform des Wechsels selbst als den Formerfordernissen Genüge tuend anzusehen.

    Dabei werde die fehlende Schriftform hinsichtlich der Verbürgung für eine fremde Schuld mindestens gleichwertig ersetzt durch die Schriftform des Wechsels selbst (vgl. RGZ 51, 110, 114; BGHZ 45, 210, Tz. 8 nach juris).

  • BGH, 16.09.1971 - VII ZR 312/69

    Maklervertrag durch rechtsanwaltliche Beratung und Vermittlung hinsichtlich eines …

    Auch ein Wechselakzept erfüllt nicht die Schriftform des § 766 BGB (BGHZ 45, 210; RGZ 51, 110, 114), schafft keine Bürgschafts-, sondern eine rein wechselrechtliche Verpflichtung.
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