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   BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95   

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https://dejure.org/1996,6446
BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95 (https://dejure.org/1996,6446)
BayObLG, Entscheidung vom 21.03.1996 - 3Z BR 362/95 (https://dejure.org/1996,6446)
BayObLG, Entscheidung vom 21. März 1996 - 3Z BR 362/95 (https://dejure.org/1996,6446)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908b Abs. 1
    Entlassung der Mutter des Betroffenen als dessen Betreuerin gegen den Willen des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Entlassung der Mutter als Betreuerin

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1105
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 28.04.1994 - 3Z BR 25/94

    Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    Die mangelnde Eignung, die einen vom Gesetz besonders hervorgehobenen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt, bezieht sich auf die physischen und psychischen Eigenschaften des Betreuers (BayObLG FamRZ 1994, 1353 ).

    Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich Schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1994, 1353 ).

  • BayObLG, 21.05.1993 - 3Z BR 54/93

    Wunsch des Betreuten; Betreuer; Entlassung; Berücksichtigung; Rechtsgeschäft ;

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    Gemäß § 1897 Abs. 4 BGB , der auch im Rahmen des § 1908b BGB zu beachten ist (BayObLG FamRZ 1994, 322 = Rpfleger 1994, 64 ), ist dieser Vorschlag des Betroffenen nicht zu beachten, weil seine Ausführung dessen Wohl zuwiderläuft.
  • KG, 26.01.1995 - 1 W 7060/94

    Betreuer; Betreuerauswahl; Auswahl; Person; Bestellung; Angehörige; Äußerung;

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 120; KG BtPrax 1995, 106, 107).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 243/93

    Beschwerderecht; Betreuter; Mutter; Tatgericht; Vorbringen; Zeugenaussage;

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll das Vormundschaftsgericht jedoch, ehe es den Betreuer entläßt, zunächst die ihm zu Gebote stehenden milderen Mittel der Aufsicht und Ausübung des Weisungsrechts nutzen (vgl. § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB ; BayObLGZ 1993, 350, 352; Soergel/Damrau § 1908b Rn. 6).
  • BayObLG, 30.04.1986 - BReg. 1 Z 69/85

    Beschwerde des Nachlasßgerichts

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 120; KG BtPrax 1995, 106, 107).
  • BayObLG, 25.11.1993 - 3Z BR 264/93

    Betreueramt; Aufgabenkreis; Betreuertätigkeit; Rechnungslegung; Entlassung

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    (BT-Drucks. aaO. S. 153; Damrau in Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1908b BGB Rn. 3), wenn er zur Rechnungslegung nicht in der Lage oder willens (BayObLG FamRZ 1994, 1282 ) oder wenn er für längere Zeit erkrankt oder abwesend ist (BT-Drucks. aaO.; Rink in HK-BUR § 1908b BGB Rn. 14).
  • LG Hamburg, 30.10.2020 - 301 T 314/20

    Betreuungsrecht: Voraussetzung der Abberufung eines Betreuers; Widerspruch des

    Die mangelnde Eignung, die einen vom Gesetz besonders hervorgehobenen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt, bezieht sich auf die physischen und psychischen Eigenschaften des Betreuers (BayObLG, Beschluss vom 21. März 1996, 3Z BR 362/95, juris).

    Für die Entlassung aus dem Betreueramt genügt jeder in der Person oder dem Verhalten des Betreuers liegende Grund, der ihn als nicht (mehr) geeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 1996, 509; BayObLG FamRZ 1998, 1257, 1258; BayObLG FamRZ 2005, 931; OLGR Köln 2006, 858f.), etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann, wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt, zur Rechnungslegung nicht in der Lage oder willens ist oder wenn er für längere Zeit erkrankt oder abwesend ist (BayObLG, Beschluss vom 21. März 1996, a.a.O.; Roth in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1908b BGB Rn. 4a).

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