Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
(2) 1Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. 2Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
(4) 1Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. 2Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
(6) 1Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. 2Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(7) 1Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. 2Die zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.
(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.07.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) | 21.04.2005 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
vorbehalt § 1904Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen § 1905Sterilisation § 1906Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheits-
entziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen § 1906aGenehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen § 1907Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung § 1908Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung § 1908aVorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungs-
vorbehalts für Minderjährige § 1908bEntlassung des Betreuers § 1908cBestellung eines neuen Betreuers § 1908dAufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt § 1908e(weggefallen) § 1908fAnerkennung als Betreuungsverein § 1908gBehördenbetreuer § 1908h(weggefallen) § 1908iEntsprechend anwendbare Vorschriften § 1908k(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1897 BGB
838 Entscheidungen zu § 1897 BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen ihre Entlassung als ...
- BVerfG, 31.03.2021 - 1 BvR 413/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung zur ...
- BGH, 16.02.2022 - XII ZB 499/21
Betreuungssache: Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines ...
- BVerfG, 31.03.2022 - 1 BvL 8/21
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Absatz 1 des Gesetzes ...
- BGH, 08.04.2020 - XII ZB 558/19
Betreuungsverfahren: Maßstab für Betreuerauswahl; Absehen von persönlicher ...
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 334/18
Geeignetheit des Betreuers auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der ...
- BGH, 15.09.2021 - XII ZB 317/21
Ungeeigneter Betreuer ist zu entlassen!
- BGH, 14.03.2018 - XII ZB 589/17
Berücksichtigung des Willen eines zu Betreuenden bei der Auswahl des Betreuers; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Augsburg, 25.10.2017 - 54 T 3229/17
Zur Rechtmäßigkeit der Bestellung eines neutralen Betreuers entgegen des ...
- LG Augsburg, 25.10.2017 - 54 T 3229/17
- BGH, 28.03.2018 - XII ZB 558/17
Berücksichtigung des Willen eines zu Betreuenden bei der Auswahl des Betreuers; ...
§ 1897 BGB in Nachschlagewerken
- § 1897 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Auswahl des Betreuers
Beamte als Betreuer
Beaufsichtigung
Befreiter Betreuer
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Behördenbetreuer
Berufsbetreuer
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerauswahl
Betreuerbestellung
Betreuereignung
Betreuerentlassung
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Betreuervorschlag
Betreuerwechsel
Betreuungsbehörde
Betreuungsverein
Betreuungsverfahren
Betreuungsverfügung
Ehrenamt
Eignung des Betreuers
Eingruppierung
Haftpflichtversicherung
Heimmitarbeiter als Betreuer
Persönliche Betreuung
Rechnungslegung
Rechtspfleger
Sterilisationsbetreuer
Vereinsbetreuer
Vermögensverzeichnis
Vorläufiger Betreuer
Querverweise
Auf § 1897 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1897 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1836 I (Vergütung des Vormunds) (zu § 1897 VI)