Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) 1Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. 2Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. 3Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) 1Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. 2Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. 3Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
(5) 1Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. 2Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2017 | Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten | 17.07.2017 | |
01.09.2009 | Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts | 29.07.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.07.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) | 21.04.2005 |
vorbehalt § 1904Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen § 1905Sterilisation § 1906Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheits-
entziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen § 1906aGenehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen § 1907Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung § 1908Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung § 1908aVorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungs-
vorbehalts für Minderjährige § 1908bEntlassung des Betreuers § 1908cBestellung eines neuen Betreuers § 1908dAufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt § 1908e(weggefallen) § 1908fAnerkennung als Betreuungsverein § 1908gBehördenbetreuer § 1908h(weggefallen) § 1908iEntsprechend anwendbare Vorschriften § 1908k(weggefallen)