Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) 1Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. 2In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. 3Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.07.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) | 21.04.2005 |
vorbehalt § 1904Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen § 1905Sterilisation § 1906Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheits-
entziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen § 1906aGenehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen § 1907Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung § 1908Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung § 1908aVorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungs-
vorbehalts für Minderjährige § 1908bEntlassung des Betreuers § 1908cBestellung eines neuen Betreuers § 1908dAufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt § 1908e(weggefallen) § 1908fAnerkennung als Betreuungsverein § 1908gBehördenbetreuer § 1908h(weggefallen) § 1908iEntsprechend anwendbare Vorschriften § 1908k(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1899 BGB
216 Entscheidungen zu § 1899 BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen ihre Entlassung als ...
- BGH, 25.09.2019 - XII ZB 251/19
Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgrund Sittenwidrigkeit der ...
- AG Brandenburg, 12.03.2020 - 31 C 107/19
Vorsorgevollmacht - Aufwendungsersatzanspruch
- BGH, 11.01.2017 - XII ZB 305/16
Betreuungssache: Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines ...
- BGH, 04.06.2014 - XII ZB 626/13
Rechtliche Betreuung: Vergütung des Ergänzungsbetreuers
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.06.2014 - XII ZB 625/13
Pauschale Vergütung für den Ergänzungsbetreuer
- BGH, 04.06.2014 - XII ZB 625/13
- BGH, 08.07.2015 - XII ZB 494/14
Vergütung des Berufsbetreuers bei Bestellung neben einem Vorsorgebevollmächtigten
- BGH, 14.10.2020 - XII ZB 199/20
Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren bei ...
- BGH, 20.11.2019 - XII ZB 501/18
Bestellung eines Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuers bei einer vorläufigen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Gießen, 16.07.2018 - 230 XVII 381/17
Einwilligung des Betreuten nach der Datenschutz-Grundverordnung
- AG Gießen, 16.07.2018 - 230 XVII 381/17
§ 1899 BGB in Nachschlagewerken
- § 1899 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerbestellung
Verhinderungsbetreuer
- § 1899 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Aufgabenkreis
Beaufsichtigung
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreuerbestellung
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Betreuervergütung
Betreuungsverfahren
Erbausschlagung
Ergänzungsbetreuer
Ersatzbetreuer
Gegenbetreuer
Gesetzliche Vertretung
Gesundheitssorge
Mehrfachbetreuung
Mitbetreuer
Rechtspfleger
Schenkung
Sterilisation
Suchergebnisse
VBVG
Verhinderungsbetreuer
Vertretungsbetreuer
Vertretungsmacht
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Wohnungsangelegenheiten
Querverweise
Auf § 1899 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 69i
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
- Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
- § 6 (Sonderfälle der Betreuung)