Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) 1Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. 2Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) 1Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. 2Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.07.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) | 21.04.2005 |
vorbehalt § 1904Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen § 1905Sterilisation § 1906Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheits-
entziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen § 1906aGenehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen § 1907Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung § 1908Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung § 1908aVorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungs-
vorbehalts für Minderjährige § 1908bEntlassung des Betreuers § 1908cBestellung eines neuen Betreuers § 1908dAufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt § 1908e(weggefallen) § 1908fAnerkennung als Betreuungsverein § 1908gBehördenbetreuer § 1908h(weggefallen) § 1908iEntsprechend anwendbare Vorschriften § 1908k(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1896 BGB
1.779 Entscheidungen zu § 1896 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.10.2020 - XII ZB 153/20
- BGH, 28.10.2020 - XII ZB 313/20
- BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17
Betreuungssache: Zulässigkeit des dem Willen des Betroffenen widersprechenden ...
- BGH, 14.10.2020 - XII ZB 235/20
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur ...
- BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen ...
- BGH, 07.10.2015 - XII ZB 58/15
Betreuungssache: Notwendige Tatsachenfeststellungen bei Ablehnung eines Antrages ...
- BGH, 03.02.2016 - XII ZB 425/14
Erforderlichkeit einer Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht: Feststellung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - L 20 SO 384/15
Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
- BGH, 02.08.2017 - XII ZB 502/16
Betreuungsverfahren zur Einrichtung einer Kontrollbetreuung: Geschäftsfähigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 27.09.2016 - 13 T 21136/15
Betreuuungsverfahren - Psychiatrisches Gutachten
- LG München I, 27.09.2016 - 13 T 21136/15
§ 1896 BGB in Nachschlagewerken
- § 1896 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuung (Recht)
- § 1896 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Abschiebung
Abschlussbericht
Allgemeines
Angehörigenvertretungsrecht
Anhalten der Post
Arztzeugnis
Aufgabenkreis
Aufgabenkreise
Aufhebung der Betreuung
Aufwandspauschale
Beaufsichtigung
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Bestattung
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerbestellung
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Betreuervergütung
Betreuungsbedürftigkeit
Betreuungsgesetz
Betreuungsverfahren
Betreuungsverfügung
Betreuungsvoraussetzung
Betreuungszahlen
BGB
Einwilligungsfaehigkeit
Einwilligungsfähigkeit
Einwilligungsvorbehalt
Erbausschlagung
Erbrecht
Erforderlichkeit
Ersatzbetreuer
Freier Wille
Freier Willen
Genehmigungen von a bis z
Gerichtsbeschluss
Gerichtskosten
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter
Grundrechte
Kontrollbetreuer
Meldepflicht
Natürlicher Wille
Postkontrolle
Prozessführung
Prozessfähigkeit
Psychisch-Kranken-Gesetz
PsychKG
Rechnungslegung
Rechtspfleger
Rente
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Vorsorgeregisterverordnung
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Wahlrecht
Wohnungsangelegenheiten
Wunscherfüllung
Überwachungsbetreuer
Zuführung zur Unterbringung
Zwangsbehandlung
Querverweise
Auf § 1896 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908a (Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2201 (Unwirksamkeit der Ernennung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 51 (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 22 (Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- § 39 [Bestellung eines Vertreters]
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1896 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 2 (Eintritt der Volljährigkeit)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1411 I 2 (Eheverträge Betreuter)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 24 (Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft) (zu §§ 1896 ff)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
- § 20a (Vorsorgevollmacht) (zu § 1896 II 2)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Bundesnotarkammer
- §§ 78a ff. (Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung) (zu § 1896 II 2)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 10