Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) 1Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) 1Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. 2Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.
(3) 1Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. 2Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
vorbehalt § 1904Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen § 1905Sterilisation § 1906Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheits-
entziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen § 1906aGenehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen § 1907Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung § 1908Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung § 1908aVorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungs-
vorbehalts für Minderjährige § 1908bEntlassung des Betreuers § 1908cBestellung eines neuen Betreuers § 1908dAufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt § 1908e(weggefallen) § 1908fAnerkennung als Betreuungsverein § 1908gBehördenbetreuer § 1908h(weggefallen) § 1908iEntsprechend anwendbare Vorschriften § 1908k(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1908d BGB
168 Entscheidungen zu § 1908d BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2017 - XII ZB 305/16
Betreuungssache: Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mainz, 18.05.2016 - 8 T 83/16
Zum Richtervorbehalt bei Entziehung der Vertretung
- LG Mainz, 18.05.2016 - 8 T 83/16
- BGH, 21.06.2017 - XII ZB 237/17
Rechtliche Betreuung: Einrichtung der Betreuung gegen den freien Willen des ...
- BGH, 13.01.2016 - XII ZB 101/13
Vergütungsfestsetzung für den Betreuer: Dauer einer vorläufigen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.01.2016 - XII ZB 102/13
Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsgenehmigung wegen einer ...
- BGH, 28.07.2015 - XII ZB 508/14
Vergütungsanspruch des Kontrollbetreuers: Beendigungszeitpunkt der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2012 - 6 A 2969/11
Entlassung eines Lehrers im Beamtenverhältnis auf Probe; Aufhebung einer ...
- BGH, 07.12.2016 - XII ZB 346/16
Betreuungssache: Aufhebung einer Betreuung bei fehlender Eignung eines von dem ...
- AG Lübeck, 16.04.2012 - 4 XVII H 13700
Aufhebung der Betreuung nach dem Entfallen der Voraussetzungen
§ 1908d BGB in Nachschlagewerken
- § 1908d BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufgabenkreis
Aufhebung der Betreuung
Behördenbetreuer
Betreuungsaufhebung
Einwilligungsvorbehalt
Ergänzungsbetreuer
Kontrollbetreuer
Rechtspfleger
Richter
VBVG-Rechtsprechung
Verhinderungsbetreuer
Überwachungsbetreuer
Querverweise
Auf § 1908d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a