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   BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78   

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BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78 (https://dejure.org/1981,2226)
BAG, Entscheidung vom 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78 (https://dejure.org/1981,2226)
BAG, Entscheidung vom 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 (https://dejure.org/1981,2226)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifauslegung - Handwerklicher Charakter - Industrieller Charakter - Überwiegende Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 35, 133
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.03.1973 - 4 AZR 225/72

    Änderung des Geltungsbereichs

    Auszug aus BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78
    Da es vorliegend nicht um eine gewerberechtliche Differenzierun sondern um eine Tarifauslegung geht, ist mit dem Landesarbeitsgericht bei der Präge, ob der Betrieb des Beklagten handwerklichen oder industriellen Charakter trägt, nicht in erster Lini nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden, sondern vorrangig danach ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betriebe des Beklagten eine handwerkliche oder nichthandwerkliche ist (vgl. dazu BAG 25, 114- [124] = AP Nr. 12 zu § 4 TVG Geltungsbereich; BAG 4, 37 [AO] = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, AP Nr. 8 zu § A TVG Tarifkonkurrenz sowie AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeits rechts, 7. Auf1., Band II/1 S. 53 - 514; Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 2. Aufl., Band II S. 372 - 373; Wiedemann- Stumpf, TVG, 5. Aufl., § A Anm. 165 - 166).

    Ferner übersieht die Klägerin, daß die bloße Eintragung in die Handwerksrolle weder eine zivilrechtliche oder tarifrechtliche Arbeitgeberstellung noch einen entsprechenden Gutglaubens schütz begründet (vgl. BAG 2 5, 114 - [124 -] = AP Nr. 12 zu § 4 TVG Geltungsbereich und BAG 2 6, 320 [324-] = AP Nr. 1 zu § 705 BGB).

  • BAG, 29.03.1957 - 1 AZR 208/55

    Ansprüche aus Einzelarbeitsverhältnis - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte -

    Auszug aus BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78
    Da es vorliegend nicht um eine gewerberechtliche Differenzierun sondern um eine Tarifauslegung geht, ist mit dem Landesarbeitsgericht bei der Präge, ob der Betrieb des Beklagten handwerklichen oder industriellen Charakter trägt, nicht in erster Lini nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden, sondern vorrangig danach ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betriebe des Beklagten eine handwerkliche oder nichthandwerkliche ist (vgl. dazu BAG 25, 114- [124] = AP Nr. 12 zu § 4 TVG Geltungsbereich; BAG 4, 37 [AO] = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, AP Nr. 8 zu § A TVG Tarifkonkurrenz sowie AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeits rechts, 7. Auf1., Band II/1 S. 53 - 514; Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 2. Aufl., Band II S. 372 - 373; Wiedemann- Stumpf, TVG, 5. Aufl., § A Anm. 165 - 166).
  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 117/83

    Einzelhandel-Buchhandel - Anrechnung von Berufsjahren - Verkaufsbuchhandel -

    Auszug aus BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78
    Da es vorliegend nicht um eine gewerberechtliche Differenzierun sondern um eine Tarifauslegung geht, ist mit dem Landesarbeitsgericht bei der Präge, ob der Betrieb des Beklagten handwerklichen oder industriellen Charakter trägt, nicht in erster Lini nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden, sondern vorrangig danach ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betriebe des Beklagten eine handwerkliche oder nichthandwerkliche ist (vgl. dazu BAG 25, 114- [124] = AP Nr. 12 zu § 4 TVG Geltungsbereich; BAG 4, 37 [AO] = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, AP Nr. 8 zu § A TVG Tarifkonkurrenz sowie AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeits rechts, 7. Auf1., Band II/1 S. 53 - 514; Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 2. Aufl., Band II S. 372 - 373; Wiedemann- Stumpf, TVG, 5. Aufl., § A Anm. 165 - 166).
  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78
    Daraus folgern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und dem arbeitsrechtlichen Schrifttum sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das verwaltungsrechtliche Schrifttum, daß bei der Abgrenzung von Handwerksbetrieben neben den sonstigen Kriterien besonders dem Maschineneinsatz Bedeutung zukomme, wobei es für die Annahme industrieller Betriebsweise spreche, wenn die Verwendung der Maschinen für die Entfaltung von Handfertigkeit keinen Raum lasse und es im wesentlichen auf die Bedienung der Maschinen ankomme, während es für handwerkliche Betriebsweise spreche, wenn man sich der Maschinen nur zur Erleichterung der Arbeit und zur Unterstützung der Handfertigkeit bediene (vgl. BVerwGE 17, 230 [232 ff.] und 25 ,66 [ 71 ]; Badura-Friauf, Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 301 ff.; Eyermann- Froehler, HandwerksOrdnung, 2. Aufl., § 1 Rdnrn. 13 - 18 sowie Kolbenschlag-Lessmann-Stücklen, Handwerks Ordnung, § 1 Anm. 12) Dem entsprechen auch die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wenngleich darin mit Recht in erster Linie darauf abgestellt wird, in welcher Weise die Arbeitnehmer des Beklagten beschäftigt werden.
  • BVerwG, 17.04.1964 - VII C 228.59

    Handwerksmäßige Betriebsweise - Arbeitsteilung - Teilarbeiten - Druckerei -

    Auszug aus BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78
    Im Sinne dieser sachlich gebotenen Elastizität, die der technischen und fachlichen Weiterentwicklung im Wirtschaftsleben Rechnung trägt, hat auch das Bundesverwaltungsgericht in sachlicher Übereinstimmung mit dem.Bundesarbeitsgericht entschieden, die persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers sei wie sonstige vergleichbare Unterscheidungsmerkmale zwar ein wichtiges Kriterium für einen Handwerksbetrieb, rechtfertige aber keine entsprechenden generalisierenden Schlüsse (vgl. BVerwGE 18, 226 C23Ü3 = AP Nr. 4 zu § 1 HandwO).
  • BAG, 05.03.1958 - 4 AZR 501/55

    Selbständiger Nebenbetrieb - Arbeitseinheit - Selbständige Betriebsorganisation -

    Auszug aus BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78
    Unter einem Nebenbetrieb ist mit dem Landesarbeitsgericht eine Arbeitseinheit zu verstehen, die eine selbständige und voll ausgebildete arbeitstechnische Betriebsorganisation hat, also sämtliche Merkmale eines Betriebes aufweist, deren Zweck aber auf eine Hilfeleistung für den mit dem Hauptbetrieb erstrebten Betriebszweck gerichtet ist (vgl. BAG 17, 53 [58] = AP Nr. 11 zu § 4 TVG Geltungsbereich sowie BAG 6, 140 [142] = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Geltungsbereich mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 03.02.1965 - 4 AZR 461/63

    Gewerblicher Betrieb - Fachlicher Geltungsbereich - Baugewerbe - Bautarife -

    Auszug aus BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78
    Unter einem Nebenbetrieb ist mit dem Landesarbeitsgericht eine Arbeitseinheit zu verstehen, die eine selbständige und voll ausgebildete arbeitstechnische Betriebsorganisation hat, also sämtliche Merkmale eines Betriebes aufweist, deren Zweck aber auf eine Hilfeleistung für den mit dem Hauptbetrieb erstrebten Betriebszweck gerichtet ist (vgl. BAG 17, 53 [58] = AP Nr. 11 zu § 4 TVG Geltungsbereich sowie BAG 6, 140 [142] = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Geltungsbereich mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht nicht allein dar auf abgestellt, ob der jewei1ige Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, sondern gefordert, daß er nicht nur formell, sondern auch materiell den Anforderungen eines Handwerksbetriebes entspreche (BAG Urteil vom 2. November I960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz in Anm. von G. Hueck; BAG 35, 133, 138 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe).

    Insbesondere fehlen in ihr den 55 25, 15 HOB entsprechende Vorschriften hin sichtlich des öffentlichen Glaubens der Eintragungen in das Handelsregister (BAG 35, 133, 139 mit weiteren Nachweisen).

    Dienen die Maschinen dagegen nur der Erleichterung der Tätigkeit und der Unterstützung der Handfertigkeit, so spricht dies für die Annahme eines Handwerksbetriebes (vgl. BAG Urteil vom 2. November I960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG 35, 133» 138).

    Nur wenn diese so weit fortgeschritten ist, daß im Betrieb zu leistende Arbeiten unter den dort Beschäftigten derart weitgehend aufgeteilt sind, daß jede einzelne Arbeitskraft stets nur bestimmte in der Regel immer wiederkehrende und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, kann eine handwerksmäßige Betriebsweise nicht mehr angenommen werden (BAG 35, 133, 138; BVerwG Urteil vom 17. April 1964 - VII C 228.59 - AP Nr. 4 zu § 1 HandwO; Fröhler, Zur Abgrenzung von Handwerk und Industrie, BB 1957, 1127, 1129).

    Dagegen kommt es nicht darauf an, daß die Klägerinnen selbst erlernte Schneiderinnen sind (BAG 35, 133, 136).

    Wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, scheidet die Annahme handwerklieher Arbeit nicht etwa deshalb aus, weil der Auftraggeber (Besteller) des Arbeitgebers seinerseits ein Industriebetrieb ist (BAG Urteil vom 2. November I960, aaO; BAG 35, 133, 137).

    Hingegen ist es für die Frage der Abgrenzung von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz derart fachlich qualifizierter Arbeitskräfte erforderlich ist, um die in dem Betrieb anfallenden Arbeiten fach- und werkgerecht ausführen zu können (BAG 35, 133» 136; BVerwG, aaO, AP Nr. M zu § 1 HandwO).

    Während früher fast ausschließlich gelernte Facharbeiter in den handwerklichen Betrieben beschäftigt wurden, sei heute in gewissem Umfange eine Arbeitsteilung mit der Beschäftigung angelernter oder ungelernter Hilfskräfte zu verzeichnen (vgl. auch BAG 35, 133, 136).

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 89/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    Die Abgrenzung hat nicht in erster Linie nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen, sondern vorrangig danach, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb eine handwerkliche oder nicht handwerkliche ist (vgl. BAG 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - BAGE 35, 133, 137) .

    Auch eine auftragsbezogene Produktion von Waren für bestimmte Kunden spricht für einen Handwerksbetrieb (BAG 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - aaO; 2. November 1960 - 1 AZR 251/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 8) .

  • LAG Hessen, 07.09.1987 - 14 Sa 57/87

    Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge im Steinmetzhandwerk und

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  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 101/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    Die Abgrenzung hat nicht in erster Linie nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen, sondern vorrangig danach, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb eine handwerkliche oder nicht handwerkliche ist (vgl. BAG 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - BAGE 35, 133, 137) .

    Auch eine auftragsbezogene Produktion von Waren für bestimmte Kunden spricht für einen Handwerksbetrieb (BAG 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - aaO; 2. November 1960 - 1 AZR 251/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 8) .

  • BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 342/87

    Auskunftspflicht eines Arbeitgebers über die Anzahl der von ihm beschäftigten

    Diesen Kriterien kann also allenfalls die Bedeutung von Anhaltspunkten für die zutreffende tarifliche Zuordnung beigemessen werden (vgl. das Urteil des Senats BAGE 35, 133, 138 [BAG 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe sowie dessen Beschluß BAGE 41, 367, 371 [BAG 09.02.1983 - 4 AZN 526/82] = AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1979 Grundsatz, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).
  • LAG Niedersachsen, 19.08.2014 - 15 Sa 14/14

    Umfang des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für den Geltungsbereich eines Tarifvertrages mangels anderer Festlegungen durch die Tarifvertragsparteien selbst nicht auf Umsatz, Gewinn und Verkehrsanschauung im Handelsleben an, sondern bei Mischbetrieben maßgeblich auf die Zahl der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse und die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb (vgl. BAG 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe; BAG 18. April 1973 - 4 AZR 297/72 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mit Bezug auf AP Nr. 3, 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 4, 37 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; vgl. auch BAG AP Nr. 6 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz sowie AP Nr. 6 zu § 4 TVG Geltungsbereich).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.11.2010 - 6 Sa 66/10

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung - Branchenzuordnung des

    Im Einzelnen sprechen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78 - juris Rz. 16 ff.) die folgenden Kriterien für die Zuordnung des Betriebes zum Handwerk:.

    Die Heranziehung gewerberechtlicher Elemente ist für die Bestimmung des Anwendungsbereiches eines Tarifvertrages nicht ausschlaggebend (BAG 11.03.1981 aaO).

  • BAG, 22.04.1987 - 4 AZR 496/86

    Geltungsbereich des BRTV-Bau in einem Mischbetrieb

    Insoweit ist die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Beklagten maßgebend (BAG Urteil vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 -, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BAGE 35, 133, 137 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe).
  • LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15

    Anspruch eines bei einem Unternehmen der Kontraktlogistik eingesetzten

    Dies ist nicht in erster Linie nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden, sondern vorrangig danach, ob die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb eine handwerkliche oder nichthandwerkliche ist (BAG, Urteil vom 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe m. w. N.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.11.2010 - 6 Sa 75/10

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung - Branchenzuordnung des

    Im Einzelnen sprechen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78 - juris Rz. 16 ff.) die folgenden Kriterien für die Zuordnung des Betriebes zum Handwerk:.

    Die Heranziehung gewerberechtlicher Elemente ist für die Bestimmung des Anwendungsbereiches eines Tarifvertrages nicht ausschlaggebend (BAG 11.03.1981 aaO).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.05.2013 - 6 Sa 18/12

    Ausbildungsvergütung - Abgrenzung zwischen Metallhandwerk und Metallindustrie

  • BAG, 20.09.1989 - 4 AZR 377/89

    Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für die

  • LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 47/15

    Anspruch eines bei einem Unternehmen der Kontraktlogistik eingesetzten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15

    Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen - Tarifvertrag über Branchenzuschläge

  • LAG Hessen, 07.12.2007 - 10 Sa 541/07

    Geltungsbereich des VTV - Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 145/15

    Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen - Tarifvertrag über Branchenzuschläge

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 146/15

    Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen - Tarifvertrag über Branchenzuschläge

  • BAG, 06.05.1987 - 4 AZR 664/86
  • LAG Niedersachsen, 19.08.2014 - 15 Sa 163/14

    Öffentliches Interesse an einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung; Einrichtungen

  • BSG, 31.08.1989 - 8 RK 23/87

    Vorliegen eines Handwerksbetriebes als Tatbestand für die Sozialversicherung

  • LAG Hessen, 14.11.1986 - 5 Sa 653/86

    Betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes ;

  • LAG Hessen, 30.03.1992 - 16 Sa 1015/91
  • BAG, 27.08.1986 - 4 AZR 304/85

    Geltungsbereich der Tarifverträge für Baugewerbe - Fahrbahnmarkierung als

  • LAG Hessen, 22.12.1983 - 4 Sa 1066/82
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