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   BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10   

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BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 (https://dejure.org/2012,37462)
BAG, Entscheidung vom 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 (https://dejure.org/2012,37462)
BAG, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 (https://dejure.org/2012,37462)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim der Diakonie

  • openjur.de

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim; AVR des Diakonischen Werks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e.V.

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim - AVR des Diakonischen Werks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e.V.

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim der Diakonie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2013, 200
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27, BAGE 129, 238; 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 8) .
  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 505/06

    Eingruppierung - Überflüssiger Hilfsantrag

    Auszug aus BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10
    Die nach der Klarstellung des Antrages in der Revisionsverhandlung als allgemeine Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (zu den dabei anzuwendenden Maßstäben nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308) ist begründet.
  • BAG, 20.03.2002 - 4 AZR 101/01

    Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - normative Wirkung

    Auszug aus BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zwar nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach dessen Maßgabe zustande gekommen sind (st. Rspr., BAG 19. Februar 2003 -  4 AZR 11/02  - BAGE 105, 148; 20. März 2002 -  4 AZR 101/01  - BAGE 101, 9 ; 15. November 2001 -  6 AZR 88/01  - EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48) .
  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03

    Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie

    Auszug aus BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10
    Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7) .
  • BAG, 14.01.2004 - 10 AZR 188/03

    Heimzulage nach den AVR Caritas - Therapieeinrichtung für Drogenabhängige als

    Auszug aus BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10
    Gleichwohl erfolgt aber die Auslegung der Arbeitsvertragsrichtlinien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG 14. Januar 2004 -  10 AZR 188/03  - mwN, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 3; 18. Mai 2000 - 6 AZR 53/99 - ZTR 2001, 172) .
  • BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91

    Eingruppierung einer Abpackerin

    Auszug aus BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10
    Auf die allgemeinen Merkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird ( BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91  - mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2) .
  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 696/05

    Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen

    Auszug aus BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27, BAGE 129, 238; 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 8) .
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Auszug aus BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10
    Dann sind die Merkmale der allgemeinen Anforderungen heranzuziehen (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95) .
  • BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 11/02

    Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Kürzung von Ansprüchen

    Auszug aus BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zwar nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach dessen Maßgabe zustande gekommen sind (st. Rspr., BAG 19. Februar 2003 -  4 AZR 11/02  - BAGE 105, 148; 20. März 2002 -  4 AZR 101/01  - BAGE 101, 9 ; 15. November 2001 -  6 AZR 88/01  - EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48) .
  • BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 88/01

    Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung

    Auszug aus BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zwar nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach dessen Maßgabe zustande gekommen sind (st. Rspr., BAG 19. Februar 2003 -  4 AZR 11/02  - BAGE 105, 148; 20. März 2002 -  4 AZR 101/01  - BAGE 101, 9 ; 15. November 2001 -  6 AZR 88/01  - EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2010 - 3 Sa 203/09

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim - AVR

  • BAG, 18.05.2000 - 6 AZR 53/99

    Zeitzuschläge für Schichtarbeit an Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.04.2015 - 1 Sa 10c/15

    Eingruppierung, Arbeitsvertragsrichtlinien, Diakonisches Werk, Besitzstand,

    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2012 (Az. 4 AZR 438/10) stehe fest, dass in einer solchen Einrichtung beschäftigte Pflegekräfte "in der Psychiatrie" tätig und deshalb nach der Entgeltgruppe 8 A AVR-DD zu vergüten seien.

    Er hat gemeint, die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 438/10) sei nicht übertragbar, denn sie habe die AVR des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg betroffen.

    Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - ; 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    "a) Die Erfordernisse eines Richtbeispiels sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn das Richtbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist oder wenn es einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann, die Tätigkeit nur teilweise dem Richtbeispiel entspricht oder aber das Richtbeispiel auslegungsbedürftig ist (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 -).

    Ansonsten würde die vom Normgeber bewusst vorgenommene pauschalierende Bewertung, die er mit dem Richtbeispiel umgesetzt hat, nicht als solche akzeptiert, sondern in ihrer Plausibilität einer erneuten gerichtlichen Kontrolle unterworfen (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    Das hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts für die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e.V. in ihrer ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung (AVR DWM) mit Urteil vom 20.06.2012 (- 4 AZR 438/10 - ) entschieden.

    Die Kammer folgt, wie bereits die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihren Urteilen vom 27.01.2015 (2 Sa 220/14 und 2 Sa 264/14), der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.

    Die Auslegung von Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG 14.01.2004 - 10 AZR 188/03 - 18.05.2000 - 6 AZR 53/99 - BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 -), auch wenn es sich bei diesen Regelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt.

    Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    So lässt sich der Beschluss am ehesten als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) verstehen.

    Der Normgeber wollte besondere Belastungen und Anforderungen typisierend bewerten, hier solche, die mit der Arbeit in der Psychiatrie verbunden sind (so auch BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - für die AVR DWM).

    Das Gericht sieht die Bedeutung des hier streitigen Vergütungsgruppenmerkmals durch die Entscheidung des BAG vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) als noch nicht ausreichend geklärt an.

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.04.2015 - 1 Sa 382d/14

    Eingruppierung, Arbeitsvertragsrichtlinien, Diakonisches Werk, Besitzstand,

    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2012 (Az. 4 AZR 438/10) stehe fest, dass in einer solchen Einrichtung beschäftigte Pflegekräfte "in der Psychiatrie" tätig und deshalb nach der Entgeltgruppe 8 A AVR-DD zu vergüten seien.

    Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - ; 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ), jedenfalls soweit er ab Klagzustellung in die Zukunft gerichtet ist.

    "a) Die Erfordernisse eines Richtbeispiels sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn das Richtbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist oder wenn es einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann, die Tätigkeit nur teilweise dem Richtbeispiel entspricht oder aber das Richtbeispiel auslegungsbedürftig ist (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 -).

    Ansonsten würde die vom Normgeber bewusst vorgenommene pauschalierende Bewertung, die er mit dem Richtbeispiel umgesetzt hat, nicht als solche akzeptiert, sondern in ihrer Plausibilität einer erneuten gerichtlichen Kontrolle unterworfen (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    Das hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts für die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e.V. in ihrer ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung (AVR DWM) mit Urteil vom 20.06.2012 (- 4 AZR 438/10 - ) entschieden.

    Die Kammer folgt, wie bereits die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihren Urteilen vom 27.01.2015 (2 Sa 220/14 und 2 Sa 264/14), der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.

    Die Auslegung von Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG 14.01.2004 - 10 AZR 188/03 - 18.05.2000 - 6 AZR 53/99 - BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 -), auch wenn es sich bei diesen Regelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt.

    Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    So lässt sich der Beschluss am ehesten als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) verstehen.

    Der Normgeber wollte besondere Belastungen und Anforderungen typisierend bewerten, hier solche, die mit der Arbeit in der Psychiatrie verbunden sind (so auch BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - für die AVR DWM).

    Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - ; 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    Das Gericht sieht die Bedeutung des hier streitigen Vergütungsgruppenmerkmals durch die Entscheidung des BAG vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) als noch nicht ausreichend geklärt an.

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.04.2015 - 1 Sa 391a/14

    Eingruppierung, Arbeitsvertragsrichtlinien, Diakonisches Werk, Besitzstand,

    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2012 (Az. 4 AZR 438/10) stehe fest, dass in einer solchen Einrichtung beschäftigte Pflegekräfte "in der Psychiatrie" tätig und deshalb nach der Entgeltgruppe 8 A AVR-DD zu vergüten seien.

    Er hat gemeint, die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 438/10) sei nicht übertragbar, denn sie habe die AVR des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg betroffen.

    Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - ; 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    "a) Die Erfordernisse eines Richtbeispiels sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn das Richtbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist oder wenn es einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann, die Tätigkeit nur teilweise dem Richtbeispiel entspricht oder aber das Richtbeispiel auslegungsbedürftig ist (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 -).

    Ansonsten würde die vom Normgeber bewusst vorgenommene pauschalierende Bewertung, die er mit dem Richtbeispiel umgesetzt hat, nicht als solche akzeptiert, sondern in ihrer Plausibilität einer erneuten gerichtlichen Kontrolle unterworfen (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    Das hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts für die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e.V. in ihrer ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung (AVR DWM) mit Urteil vom 20.06.2012 (- 4 AZR 438/10 - ) entschieden.

    Die Kammer folgt, wie bereits die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihren Urteilen vom 27.01.2015 (2 Sa 220/14 und 2 Sa 264/14), der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.

    Die Auslegung von Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG 14.01.2004 - 10 AZR 188/03 - 18.05.2000 - 6 AZR 53/99 - BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 -), auch wenn es sich bei diesen Regelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt.

    Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    So lässt sich der Beschluss am ehesten als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) verstehen.

    Der Normgeber wollte besondere Belastungen und Anforderungen typisierend bewerten, hier solche, die mit der Arbeit in der Psychiatrie verbunden sind (so auch BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - für die AVR DWM).

    Das Gericht sieht die Bedeutung des hier streitigen Vergütungsgruppenmerkmals durch die Entscheidung des BAG vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) als noch nicht ausreichend geklärt an.

  • BAG, 12.04.2016 - 6 AZR 284/15

    Eingruppierung nach AVR Diakonie - Auslegung des Richtbeispiels"

    Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) .

    Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hat, das Richtbeispiel knüpfe an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hält der nunmehr für Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis nicht fest.

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 21; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 15) .

    Dies ist der Fall, wenn das Richtbeispiel in mehreren Entgeltgruppen genannt ist oder wenn es selbst einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann (vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 992/12 - Rn. 20; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16) .

    Diese für tarifliche Vergütungsordnungen entwickelte Auslegungsregel gilt entsprechend auch für Tätigkeitsmerkmale der AVR (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16; ebenso KGH EKD 26. April 2010 - I-0124/R51-09 - Rn. 22) .

    Klinik" (Wahrig aaO) bzw. "(Jargon) psychiatrische Abteilung, Klinik" (Duden aaO; vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 30) .

    Diese gehen sowohl in den abstrakten Obersätzen als auch in den zusätzlichen Merkmalen der Richtbeispiele von erhöhten Anforderungen aus, die für die jeweiligen Tätigkeiten verlangt werden (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 19) .

    Mit dem Richtbeispiel könnte daher eine typisierende Bewertung der Richtliniengeber, wonach Gesundheitspflege in einer solch speziellen Einrichtung regelmäßig mit erhöhten Anforderungen verbunden ist, zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 19).

    Die Verknüpfung von bestimmten Tätigkeiten mit dem Ort oder der Art der Einrichtung, in der sie ausgeübt werden, sieht der Eingruppierungskatalog schließlich auch bei anderen Entgeltgruppen vor (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 21) , vgl. die Richtbeispiele zu den Entgeltgruppen 2 ("Mitarbeiterin in der Vervielfältigung und in der Poststelle"), 4 ("Mitarbeiterin in der Buchhaltung, Patientenverwaltung oder dem Einkauf"), 7 ("Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen") oder 9 ("Stationsleiterin Intensivpflege").

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.04.2015 - 1 Sa 386 e/14

    Eingruppierung, Arbeitsvertragsrichtlinien, Diakonisches Werk, Besitzstand,

    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2012 (Az. 4 AZR 438/10) stehe fest, dass in einer solchen Einrichtung beschäftigte Pflegekräfte "in der Psychiatrie" tätig und deshalb nach der Entgeltgruppe 8 A AVR-DD zu vergüten seien.

    Er hat gemeint, die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 438/10) sei nicht übertragbar, denn sie habe die AVR des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg betroffen.

    "a) Die Erfordernisse eines Richtbeispiels sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn das Richtbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist oder wenn es einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann, die Tätigkeit nur teilweise dem Richtbeispiel entspricht oder aber das Richtbeispiel auslegungsbedürftig ist (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 -).

    Ansonsten würde die vom Normgeber bewusst vorgenommene pauschalierende Bewertung, die er mit dem Richtbeispiel umgesetzt hat, nicht als solche akzeptiert, sondern in ihrer Plausibilität einer erneuten gerichtlichen Kontrolle unterworfen (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    Das hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts für die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e.V. in ihrer ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung (AVR DWM) mit Urteil vom 20.06.2012 (- 4 AZR 438/10 - ) entschieden.

    Die Kammer folgt, wie bereits die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihren Urteilen vom 27.01.2015 (2 Sa 220/14 und 2 Sa 264/14), der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.

    Die Auslegung von Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG 14.01.2004 - 10 AZR 188/03 - 18.05.2000 - 6 AZR 53/99 - BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 -), auch wenn es sich bei diesen Regelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt.

    Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - ).

    So lässt sich der Beschluss am ehesten als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) verstehen.

    Der Normgeber wollte besondere Belastungen und Anforderungen typisierend bewerten, hier solche, die mit der Arbeit in der Psychiatrie verbunden sind (so auch BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - für die AVR DWM).

    Das Gericht sieht die Bedeutung des hier streitigen Vergütungsgruppenmerkmals durch die Entscheidung des BAG vom 20.06.2012 (4 AZR 438/10) als noch nicht ausreichend geklärt an.

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 1820/14

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

    Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 6. März 2013 mit, ihr Interesse sei es, zunächst zu prüfen, inwieweit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012-4 AZR 438/10 - auch die für sie geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien betreffe.

    Die Klägerin berufe sich zu Recht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 -, der hinsichtlich der Regelungen zu den Entgeltgruppen 7 und 8 im Wortlaut identische Arbeitsvertragsrichtlinien eines Diakonischen Werks zugrunde gelegen hätten und mit der das Bundesarbeitsgericht die Eingruppierung eines Gesundheitspflegers in einem psychiatrischen Pflegeheim in Entgeltgruppe 8 als zutreffend erachtet habe.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - derzeit nv. juris; BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10).

    Bei Erfüllung eines Regel- oder Richtbeispiels ist ein Rückgriff auf Obersätze aber nicht nur überflüssig, sondern verbietet sich (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Dia konisches Werk Nr. 10).

    Die Kammer folgt ebenso wie das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10), nach welcher der Begriff der "Psychiatrie" nicht notwendig mit dem Begriff der "psychiatrischen Klinik" identisch ist.

    Der Begriff "der Psychiatrie" ist deutlich weiter gefächert als früher und erstreckt sich insbesondere weit über geschlossene psychiatrische Kliniken oder Abteilungen hinaus (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10).

    So lässt sich der Beschluss als Reaktion auf die hier in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012-4 AZR 438/10 - verstehen.

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 1822/14

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

    Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 19. März 2013 mit, ihr Interesse sei es, zunächst zu prüfen, inwieweit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012-4 AZR 438/10 - auch die für sie geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien betreffe.

    Die Klägerin berufe sich zu Recht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 -, der hinsichtlich der Regelungen zu den Entgeltgruppen 7 und 8 im Wortlaut identische Arbeitsvertragsrichtlinien eines Diakonischen Werks zugrunde gelegen hätten und mit der das Bundesarbeitsgericht die Eingruppierung eines Gesundheitspflegers in einem psychiatrischen Pflegeheim in Entgeltgruppe 8 als zutreffend erachtet habe.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - derzeit nv. juris; BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10).

    Bei Erfüllung eines Regel- oder Richtbeispiels ist ein Rückgriff auf Obersätze aber nicht nur überflüssig, sondern verbietet sich (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10).

    Die Kammer folgt ebenso wie das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10), nach welcher der Begriff der "Psychiatrie" nicht notwendig mit dem Begriff der "psychiatrischen Klinik" identisch ist.

    Der Begriff "der Psychiatrie" ist deutlich weiter gefächert als früher und erstreckt sich insbesondere weit über geschlossene psychiatrische Kliniken oder Abteilungen hinaus (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10).

    So lässt sich der Beschluss als Reaktion auf die hier in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012-4 AZR 438/10 - verstehen.

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 76/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

    Der Kläger berufe sich zu Recht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 -, der hinsichtlich der Regelungen zu den Entgeltgruppen 7 und 8 im Wortlaut identische Arbeitsvertragsrichtlinien eines Diakonischen Werks zugrunde gelegen hätten und mit der das Bundesarbeitsgericht die Eingruppierung eines Gesundheitspflegers in einem psychiatrischen Pflegeheim in Entgeltgruppe 8 als zutreffend erachtet habe.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - derzeit nv. juris; BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10).

    Bei Erfüllung eines Regel- oder Richtbeispiels ist ein Rückgriff auf Obersätze aber nicht nur überflüssig, sondern verbietet sich (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Dia konisches Werk Nr. 10).

    Die Kammer folgt ebenso wie das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10), nach welcher der Begriff der "Psychiatrie" nicht notwendig mit dem Begriff der "psychiatrischen Klinik" identisch ist.

    Der Begriff "der Psychiatrie" ist deutlich weiter gefächert als früher und erstreckt sich insbesondere weit über geschlossene psychiatrische Kliniken oder Abteilungen hinaus (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10).

    So lässt sich der Beschluss als Reaktion auf die hier in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012-4 AZR 438/10 - verstehen.

  • LAG Hamm, 19.11.2015 - 8 Sa 686/15

    Gesundheits- u. Krankenpflegerin; Eingruppierung AVR DW-EKD; Richtbeispiel;

    Zur Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in die Entgeltgruppe 8 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR DW-EKD) und den Voraussetzungen einer Tätigkeit "in der Psychiatrie" (im Anschluss an: BAG, Urteil vom 20.06.2012 - 4 AZR 438/10).

    Mit Schreiben vom 18.07.2013 machte die Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - rückwirkend Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR DW-EKD geltend, da sie nach der dort vorgenommenen Auslegung der Eingruppierungsmerkmale als "Pflegefachkraft in der Psychiatrie" im Sinne dieser höheren Entgeltgruppe tätig sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind kirchliche Arbeitsbedingungen, obwohl es sich hierbei nicht um nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes geschlossene Tarifverträge handelt, nach den für die Auslegung von Tarifverträgen entwickelten und ständig angewandten Grundsätzen auszulegen (BAG, Urteil vom 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 - NZA-RR 2013, S. 200 ff m. w. N.).

    Denn im Falle der Bildung von Regel- oder Richtbeispielen hat der Normgeber eine ihm im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten eröffnete typisierende Betrachtung vorgenommen, mit der etwa aus Gründen der Rechtsicherheit oder Klarheit eine verbindliche Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu einem bestimmten Vergütungsniveau verbindlich vorgegeben wird (BAG, Urteil vom 20.06.2012 aaO).

    Bei seiner insoweit mit dem Richtbeispiel verbundenen typisierenden Betrachtung knüpft der Normgeber an ein bestimmtes, hier institutionelles Merkmal an (BAG, Urteil vom 20.06.2012 aaO; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2015 - 2 Sa 387/14 - juris).

    Ist dies der Fall, so ist den Arbeitsgerichten eine qualitative Überprüfung dahin, ob denn die der pauschalen Betrachtung des Normgebers zugrundeliegende Bewertung auch der Prüfung im Einzelfall anhand und nach Maßgabe des Obersatzes standhält, eben aufgrund der gewollten Pauschalierung verwehrt (BAG, Urteil vom 20.06.2012, aaO).

    Dem Psychiatriebegriff sind deshalb unter Berücksichtigung eines sich - den differenzierter werden Anforderungen in Behandlung und Pflege folgend - wandelnden Angebots auch Einrichtungen anderer Art zuzuordnen, in denen die Aufgaben einer psychiatrischen Klinik ohne deren strikten institutionellen Rahmen ganz oder teilweise erfüllt werden (BAG, Urteil vom 20.06.2012, aaO).

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 71/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

    Der Kläger berufe sich zu Recht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 -, der hinsichtlich der Regelungen zu den Entgeltgruppen 7 und 8 im Wortlaut identische Arbeitsvertragsrichtlinien eines Diakonischen Werks zugrunde gelegen hätten und mit der das Bundesarbeitsgericht die Eingruppierung eines Gesundheitspflegers in einem psychiatrischen Pflegeheim in Entgeltgruppe 8 als zutreffend erachtet habe.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - derzeit nv. juris; BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10).

    Bei Erfüllung eines Regel- oder Richtbeispiels ist ein Rückgriff auf Obersätze aber nicht nur überflüssig, sondern verbietet sich (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10).

    Die Kammer folgt ebenso wie das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10), nach welcher der Begriff der "Psychiatrie" nicht notwendig mit dem Begriff der "psychiatrischen Klinik" identisch ist.

    Der Begriff "der Psychiatrie" ist deutlich weiter gefächert als früher und erstreckt sich insbesondere weit über geschlossene psychiatrische Kliniken oder Abteilungen hinaus (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - AP § 12 AVR Diakonisches Werk Nr. 10).

    So lässt sich der Beschluss als Reaktion auf die hier in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012-4 AZR 438/10 - verstehen.

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 1823/14

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 1824/14

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 68/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 78/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 1821/14

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 69/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 77/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 785/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.06.2015 - 2 Sa 387/14

    Eingruppierung, Arbeitsvertragsrichtlinien, Diakonisches Werk, Besitzstand,

  • ArbG Düsseldorf, 12.09.2023 - 13 Ca 5601/22
  • BAG, 26.04.2017 - 4 ABR 37/14

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in den MTV für das

  • BAG, 04.08.2016 - 6 AZR 129/15

    Zuschlag für nächtliche Bereitschaft im Rettungsdienst - Auslegung der AVR

  • BAG, 12.06.2019 - 4 AZR 363/18

    Eingruppierung eines Grillers - Tätigkeitsbeispiel

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 788/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • LAG Düsseldorf, 05.08.2022 - 6 Sa 212/22

    Tarifliche Eingruppierung

  • BAG, 19.11.2014 - 4 AZR 996/12

    Eingruppierung eines "Anlagenführers" in der Brot- und Backwarenindustrie

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1189/17

    AVR DW-EKD/AVR-DD

  • BAG, 24.08.2016 - 4 AZR 251/15

    Eingruppierung eines Maschinisten

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1218/17

    Eingruppierung

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 787/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 789/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 284/16

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 811/15

    Eingruppierung eines Gesundheitspflegers nach AVR Diakonie

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 786/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 793/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 790/15

    Eingruppierung eines Gesundheitspflegers nach AVR Diakonie

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 792/15

    Eingruppierung eines Gesundheitspflegers nach AVR Diakonie

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 791/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1219/17

    Eingruppierung

  • BAG, 12.06.2019 - 4 AZR 364/18

    Eingruppierung eines Grillers - Tätigkeitsbeispiel

  • BAG, 16.11.2016 - 4 AZR 127/15

    Eingruppierung einer Servicekraft in der Gastronomie

  • ArbG Essen, 20.01.2022 - 1 Ca 1977/21
  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 14 Sa 68/19

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Arbeitsvorgang

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1220/17

    AVR DW-EKD/AVR-DD

  • LAG Hessen, 28.08.2018 - 8 Sa 1221/17

    AVR DW-EKD/AVR-DD

  • BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 251/21

    Eingruppierung - AVR-Johanniter - Bereitschaftsdienst bei Hausnotruf

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2019 - 2 Sa 133/18

    Eingruppierung eines Krankenpflegers in einer psychiatrischen Einrichtung nach

  • BAG, 17.11.2021 - 4 ABR 1/21

    Eingruppierung einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung

  • LAG Hamm, 01.09.2016 - 8 Sa 129/16

    Eingruppierung; Sozialarbeiter; Betreuungstätigkeit; AVR DW-EKD

  • BAG, 31.01.2018 - 4 AZR 104/17

    Eingruppierung in der Brot- und Backwarenindustrie

  • BAG, 16.11.2016 - 4 AZR 128/15

    Eingruppierung einer Servicekraft in der Gastronomie

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2017 - 5 Sa 354/17

    Eingruppierung - kaufmännische Angestellte - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG Köln, 19.11.2014 - 3 Sa 570/14

    Rettungssanitäter; Nachtchichtzuschlag

  • KAGH, 28.06.2019 - M 10/18
  • LAG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Sa 870/17

    Eingruppierung einer Küchenhilfe nach dem Entgelttarifvertrag für das

  • BAG, 24.08.2016 - 4 AZR 255/15

    Eingruppierung eines Maschinisten

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 3/17

    Eingruppierung - Heilerziehungspfleger/in - Arbeitsvertragsrichtlinien des

  • LAG München, 19.07.2018 - 4 TaBV 153/17

    Eingruppierung; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17

    Eingruppierung - Heilerziehungspfleger/in - Arbeitsvertragsrichtlinien des

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17

    Eingruppierung - Heilerziehungspfleger/in - Arbeitsvertragsrichtlinien des

  • LAG Köln, 19.11.2014 - 3 Sa 571/14

    Rettungssanitäter, Nachtschichtzuschlag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2020 - 12 Sa 35/20

    Eingruppierung - Telefonistin - Hausnotruf - diakonisches Werk

  • LAG Hessen, 20.04.2021 - 15 Sa 83/20

    Tarifgerechte Eingruppierung eines Staplerfahrers im Großhandel; Darlegungs- und

  • KAG Augsburg, 25.01.2017 - 1 MV 15/16

    Eingruppierung - Arbeitsaufgabe einer Haushaltshilfe in einem diözesanen

  • Kirchliches Arbeitsgericht Augsburg, 25.01.2017 - 1 MV 15/16

    Eingruppierung - Arbeitsaufgabe einer Haushaltshilfe in einem diözesanen

  • Gemeinschaftliches Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in Bayern, 25.01.2017 - 1 MV 15/16
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