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   BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04   

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BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04 (https://dejure.org/2004,3559)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2004 - 4 B 85.04 (https://dejure.org/2004,3559)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04 (https://dejure.org/2004,3559)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauGB § 172 Abs. 1, 4
    Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; besondere städtebauliche Gründe; zeitgemäßer Ausstattungszustand; bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 172 Abs. 1, 4
    Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen; besondere städtebauliche Gründe; zeitgemäßer Ausstattungszustand

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Genehmigungsvorbehaltsbei Änderungen baulicher Anlagen, welche von vornherein nicht geeignet sind, sich auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auszuwirken; Auslegung der Regelung des § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BauGB hinsichtlich der Erhaltung der ...

  • Judicialis

    BauGB § 172 Abs. 1; ; BauGB § 172 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 172 Abs. 1, 4
    Kein Genehmigungsvorbehalt bei Änderung baulicher Anlagen ohne Auswirkungen auf Zusammensetzung der Wohnbevölkerung - Maßstäbe für zeitgemäße Ausstattung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Milieuschutzsatzung: Änderungen baulicher Anlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 42 (Entscheidungsbesprechung)

    § 172 BauGB
    Bauliche Veränderungen und Milieuschutzsatzung (RA Dr. Christian-W. Otto; Neue Justiz 5/2005, S. 229-230)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 445
  • NJ 2005, 229
  • BauR 2005, 839
  • ZfBR 2005, 269
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97

    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04
    Der Senat ist in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - (BVerwGE 105, 67 = BRS 59 Nr. 254) beim Einbau einer Loggia in eine Dachgeschosswohnung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Maßnahme vom Umfang her geeignet war, die Ziele der Erhaltungssatzung zu berühren, da sie jedenfalls prinzipiell zu einer Mieterhöhung und damit möglicherweise zur Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung führen konnte.

    An ihr hat sich dementsprechend auch die Genehmigungspraxis auszurichten (vgl. auch das bereits angeführte Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67 ).

    Sie verweist zum einen auf das Urteil des Senats vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - (a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff;

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04
    Sie ergänzt die zivilrechtlichen Regelungen zum Mieterschutz; dies ändert indes nichts an ihrer allein städtebaulichen Zielrichtung (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 1.03 - BauR 2004, 1749 = DVBl 2004, 1294, Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    Auch eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 1.03 - (a.a.O.) ist nicht erkennbar.

  • OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02

    Mietobergrenzen im "Milieuschutzgebiet" unzulässig

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04
    Denn auf dieser Fragestellung beruht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2004, 1755) nicht; sie wäre daher auch in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1993 - 8 S 901/93

    Reichweite der Genehmigungspflicht bei Änderung einer baulichen Anlage im

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04
    Mit dem in dieser Weise formulierten gesetzgeberischen Kompromiss (vgl. auch Bielenberg/Stock, Rn. 20 zu § 172 BauGB) sollte zum einen klargestellt werden, dass auch in derartigen Fällen Änderungen von baulichen Anlagen der Genehmigungspflicht unterliegen, nachdem der zuständige Ausschuss sich noch für eine Genehmigungsfreiheit ausgesprochen hatte (vgl. BTDrucks 13/7589 S. 29 sowie für die alte Rechtslage z.B. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 1993 - VGH 8 S 901/93, NVwZ-RR 1994, 313).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11

    Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen

    Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445, juris Rn. 10).

    Das Ziel, die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen, kann es nämlich nicht rechtfertigen, vorhandene städtebauliche Missstände oder Substandards in einem Gebiet festzuschreiben; Ziel der Sanierung muss es sein, die Missstände und Substandards zu beheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - a.a.O., juris Rn. 10; OVG Bln, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.04 -, BauR 2004, 1775, juris Rn. 41).

    Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., juris Rn. 10).

    Die vorgenannte Bewertung steht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2004 (a.a.O., juris Rn. 10) im Einklang.

  • VG Berlin, 31.10.2019 - 13 K 19.16

    Bauliche Änderung im Erhaltungsgebiet: Grundrissveränderungen bei den

    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, wie z.B. Instandsetzungsarbeiten, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 3).

    Sinn und Zweck des Genehmigungstatbestandes ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (BT-Drucksache 13/7589 vom 26. Mai 1997, Seite 29; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 10).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04, NVwZ 2005, 445, 447) stellt entscheidend auf die normative Komponente ab, wonach für den zeitgemäßen Ausstattungsstandard die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen zu berücksichtigen sind.

    An dieser Zielsetzung hat sich dementsprechend auch die Genehmigungspraxis auszurichten (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445, 446).

    Denn § 172 BauGB hat eine städtebauliche, keine mieterschützende Zielsetzung (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04, NVwZ 2005, 445, 446).

  • BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04

    Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung;

    In einem Sanierungsgebiet mit überwiegend einkommensschwacher Bevölkerung ist insoweit der zeitgemäße Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung, wie sie von dieser Bevölkerungsgruppe beansprucht wird, maßgebend (vgl. Krautzberger, a.a.O. § 172 Rn. 52 sowie den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 - BRS 67 Nr. 231).
  • VG Berlin, 08.09.2015 - 19 K 125.15

    Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung zum Zwecke der

    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04-, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O., Rn. 21).

    Ohnehin enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.).

    Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 32).

  • VG Berlin, 25.05.2023 - 19 K 61.21

    Genehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage

    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).

    Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85/04 -, zitiert nach juris).

    Abzustellen ist vielmehr auf das gegenwärtig geltende Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85.04 - differenzierter: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB § 172, RdNr. 103).

    Mit anderen Worten: die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben einen Standard, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

    (b) Umschreiben die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wie ausgeführt einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. für den Fall eines Aufzugs bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.).

  • VG Berlin, 25.05.2023 - 19 K 195.21
    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).

    Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.).

    Abzustellen ist vielmehr auf das gegenwärtig geltende Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O. - differenzierter: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB, § 172, RdNr. 103).

    Mit anderen Worten: die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben einen Standard, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

    (b) Umschreiben die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wie ausgeführt einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. für den Fall eines Aufzugs bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.).

  • VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20

    Genehmigung im Rahmen einer Berliner Erhaltungsverordnung: Bauliche Änderungen

    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).

    Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85/04 -, juris Rn. 10).

    Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32).

    Dass hier ein atypischer Fall dergestalt vorläge, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Herstellung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht bestünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 10), ist nicht ersichtlich.

  • VG Berlin, 05.03.2021 - 19 L 507.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer fingierten erhaltungsrechtlichen

    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).

    Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85/04 -, juris Rn. 10).

    Dabei sind weder nur bauordnungsrechtliche Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch bauordnungsrechtliche Nachrüstpflichten maßgeblich, sondern auch die für Neubauten geltenden Anforderungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 10).

    (b) Umschreiben die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wie ausgeführt einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. für den Fall eines Aufzugs bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 10).

  • VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19

    Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude

    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, wie z.B. Instandsetzungsarbeiten, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 3).

    Sinn und Zweck des Genehmigungstatbestandes ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (BT-Drucksache 13/7589 vom 26. Mai 1997, Seite 29; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 10).

    Dabei ist nicht auf das zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgebliche, sondern das gegenwärtig geltende Bauordnungsrecht abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 10; differenzierter Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 14. Aufl. 2019, BauGB § 172, Rn. 103).

  • VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Genehmigungsfiktion

    Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.).

    Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse ("durchschnittlich"), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85/04 -, zitiert nach juris).

    Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, zitiert nach juris).

  • VG Berlin, 16.05.2018 - 19 K 559.17
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 2 N 64.15

    Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen in einem Erhaltungsgebiet

  • VG Berlin, 25.02.2022 - 13 K 10.21
  • VG Frankfurt/Main, 21.12.2020 - 8 K 507/20

    Modernisierungsmaßnahmen im Gebiet einer Erhaltungssatzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 7.12

    Erhaltungsgebiet; Erhaltungsverordnung; Gaube; Dachgaube; Walm;

  • VG Berlin, 24.08.2023 - 19 K 99.20
  • VG Berlin, 06.06.2019 - 13 K 93.18

    Erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Verbreiterung eines Schlauchbades

  • VG Berlin, 04.06.2019 - 13 K 125.18

    Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den Rückbau einer

  • VGH Hessen, 25.10.2022 - 3 A 247/21

    Genehmigungsvorbehalt in einer Milieuschutzsatzung

  • VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460

    Verwirkung und Fälligkeit einer Vertragsstraße aus öffentlich-rechtlichem Vertrag

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 19 L 288.20

    Anwendung des § 172 BauGB auf Maßnahmen zur Energieeinsparung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 2 S 59.18

    Anordnung zur Einstellung des Abbruchs von Garagen in einem Erhaltungsgebiet

  • VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803

    Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Schaffung der

  • VG Berlin, 10.09.2015 - 19 K 174.14
  • VG Berlin, 25.02.2022 - 13 K 208.21
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