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   VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449   

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VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449 (https://dejure.org/2014,10337)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.05.2014 - 4 C 14.449 (https://dejure.org/2014,10337)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Mai 2014 - 4 C 14.449 (https://dejure.org/2014,10337)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 680
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449
    Maßgebend für die Zuordnung zum öffentlichen oder zum privaten Recht ist der Gegenstand bzw. der Inhalt des Vertrags (GSOGB, B.v. 10.4.1986 - GmS OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368/370 m.w.N.), wobei vor allem die mit dem Vertragsschluss angestrebten Rechtsfolgen in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, U.v. 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 43, 331/332 f.; U.v. 6.7.1984 - 4 C 24/80 - NJW 1985, 989).

    Öffentlich-rechtliche Aufgaben werden im Allgemeinen mit Mitteln des öffentlichen Rechts wahrgenommen und erfüllt (GSOGB - GmS OGB 1/85 - B.v. 10.4.1986, BVerwGE 74, 368/372 m.w.N.).

    Das dazu angeführte Rechtsprechungszitat, wonach es für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag typisch sei, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt trete (GmSOGB - GmS OGB 1/85 - B.v. 10.4.1986, BVerwGE 74, 368/370), ist schon deshalb unbehelflich, weil es sich ausdrücklich nur auf Verträge zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung und Privatpersonen bezieht, während hier eine Vereinbarung zwischen zwei Verwaltungsträgern zu beurteilen ist.

  • VGH Bayern, 22.07.2004 - 23 B 04.79

    Inanspruchnahme einer Entwässerungsanlage zur Abgeltung von kalkulatorischen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449
    Wenn die vereinbarte Regelung, wäre sie normativ erfolgt, als Norm des öffentlichen Rechts anzusehen wäre, handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (BayVGH, U.v. 22.7.2004 - 23 B 04.79 - BayVBl 2005, 143/144 m.w.N.).

    Die getroffene Einigung, wonach die Straßenbaubehörde als Gegenleistung für das ihr eingeräumte Anschlussrecht einen Großteil der Bau- und Betriebskosten der gemeindlichen Einrichtung tragen sollte, betraf die Reichweite der kommunalen Aufgabe der Abwasserbeseitigung und stand damit in einem öffentlich-rechtlichen Funktionszusammenhang (vgl. zu einer ähnlichen Abrede BayVGH, U.v. 22.7.2004 - 23 B 04.79 - BayVBl 2005, 143/144).

    Dass öffentlich-rechtliche Verträge der vorliegenden Art schon vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 54 ff. BayVwVfG am 1. Januar 1977 (Art. 99 BayVwVfG) eine grundsätzlich zulässige behördliche Handlungsform darstellten, ist ebenfalls unbestritten (vgl. BVerwG, U.v. 4.2.1966 - IV C 64/65 - BVerwGE 23, 213 = NJW 1966, 1936; BayVGH, U.v. 22.7.2004 - 23 B 04.79 - BayVBl 2005, 143/144 m.w.N.).

  • BGH, 30.07.1998 - III ZB 34/97

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Verweisung an

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449
    Aus § 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970, wonach sich die Höhe der Benutzungsgebühren nach der jeweiligen Satzung richten sollte, ergibt sich vielmehr zwingend, dass für das vertraglich begründete Benutzungsverhältnis - anders als in dem von der Beklagten erwähnten Fall (BGH, B.v. 30.7.1998 - III ZB 34/97 - juris) - eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung vorgesehen war.

    Soweit in der Beschwerdebegründung ausführlich dargelegt wird, dass weder die Klägerin in die Rechtsposition der im Zuge der Gebietsreform aufgelösten Gemeinde Rieden eingetreten noch die Beklagte an der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 und 28. März/11. Mai 1973 beteiligt gewesen sei oder als Rechtsnachfolgerin einer damaligen Vertragspartei in Anspruch genommen werden könne, handelt es sich um Fragen der Aktiv- und Passivlegitimation, die für die Rechtswegzuständigkeit von vornherein ohne Belang sind (vgl. BGH, B.v. 30.7.1998 - III ZB 34/97 - juris Rn. 13; BSG, B.v. 24.8.1994 - 4 BS 4/93 - juris Rn. 46).

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449
    Zudem lässt sich der genannten Regel, die sich sinngemäß auch in der Vorschrift des Art. 54 Satz 2 BayVwVfG über subordinationsrechtliche Verträge findet, nicht entnehmen, dass die Behörde befugt sein müsste, einen Verwaltungsakt mit genau demselben Inhalt wie die vertragliche Regelung zu erlassen (BVerwG, U.v. 16.5.2000 - 4 C 4/99 - NVwZ 2000, 1285/1286 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449
    Dass die vertragliche Übereinkunft vom 21./30. Mai 1970 und vom 28. März/11. Mai 1973 auf ein privates Rechtsgeschäft abgezielt haben könnte, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch weder damit begründen, dass die Klägerin zur fristgerechten Herstellung einer vereinbarungsgemäß dimensionierten Kläranlage eine Reihe zivilrechtlicher Werk- und (Grundstücks-) Kaufverträge abschließen musste, noch damit, dass für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge durch Straßenbaubehörden der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10/07 - BVerwGE 129, 9 = NVwZ 2007, 820).
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449
    Maßgebend für die Zuordnung zum öffentlichen oder zum privaten Recht ist der Gegenstand bzw. der Inhalt des Vertrags (GSOGB, B.v. 10.4.1986 - GmS OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368/370 m.w.N.), wobei vor allem die mit dem Vertragsschluss angestrebten Rechtsfolgen in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, U.v. 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 43, 331/332 f.; U.v. 6.7.1984 - 4 C 24/80 - NJW 1985, 989).
  • BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00

    Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449
    Die Beschwerde gegen einen solchen Rechtswegbeschluss kann allein darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht die Rechtswegfrage unrichtig beurteilt habe (BGH, B.v. 5.4.2001 - III ZB 48/00 - NJW 2001, 2181).
  • BSG, 24.08.1994 - 4 BS 4/93

    Frühere DDR - Rechtsweg

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449
    Soweit in der Beschwerdebegründung ausführlich dargelegt wird, dass weder die Klägerin in die Rechtsposition der im Zuge der Gebietsreform aufgelösten Gemeinde Rieden eingetreten noch die Beklagte an der Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 und 28. März/11. Mai 1973 beteiligt gewesen sei oder als Rechtsnachfolgerin einer damaligen Vertragspartei in Anspruch genommen werden könne, handelt es sich um Fragen der Aktiv- und Passivlegitimation, die für die Rechtswegzuständigkeit von vornherein ohne Belang sind (vgl. BGH, B.v. 30.7.1998 - III ZB 34/97 - juris Rn. 13; BSG, B.v. 24.8.1994 - 4 BS 4/93 - juris Rn. 46).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 24.80

    Zulässigkeit und Rechtsnatur eines Vertrags zur freiwilligen Baulandumlegung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449
    Maßgebend für die Zuordnung zum öffentlichen oder zum privaten Recht ist der Gegenstand bzw. der Inhalt des Vertrags (GSOGB, B.v. 10.4.1986 - GmS OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368/370 m.w.N.), wobei vor allem die mit dem Vertragsschluss angestrebten Rechtsfolgen in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, U.v. 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 43, 331/332 f.; U.v. 6.7.1984 - 4 C 24/80 - NJW 1985, 989).
  • BAG, 20.09.1995 - 5 AZB 1/95

    Rechtswegzuständigkeit - Vorstandsmitglied

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449
    Mit der Beschwerdebegründung kann daher - sofern nicht ausnahmsweise im Rahmen einer Verweisung ein Wahlrecht des Klägers oder Antragstellers nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG besteht (HambOVG, B.v. 14.8.2000 - 3 So 54/00 - NVwZ-RR 2001, 203) - weder ausschließlich noch hilfsweise geltend gemacht werden, dass innerhalb des angenommenen Rechtswegs ein anderes Gericht sachlich oder örtlich zuständig sei (BAG, B.v. 20.9.1995 - 5 AZB 1/95 - NJW 1996, 742).
  • BVerwG, 04.02.1966 - IV C 64.65

    Baudispens

  • OLG Naumburg, 08.04.2008 - 1 W 64/07

    Unanfechtbarkeit des Beschlusses einer Zivilkammer zur Nichtabgabe der Sache an

  • OVG Hamburg, 14.08.2000 - 3 So 54/00

    Bestehen eines Vertretungszwangs in einem Beschwerdeverfahren gegen einen

  • LSG Hessen, 26.01.2022 - L 6 SF 7/21

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 82 VO (EU) 2016/679;

    Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob er hierzu überhaupt eine Entscheidung treffen könnte, obwohl die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG nur darauf gestützt werden kann, dass der Rechtsweg unrichtig beurteilt worden ist, nicht aber darauf, dass an ein anderes Gericht des Rechtswegs zu verweisen sei (vgl. hierzu und zum Folgenden: BAG, Beschluss vom 20. September 1995 - 5 AZB 1/95 -, NJW 1996, 742; außerdem BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00 -, NJW 2001, 2181; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 4 C 14.449 -, juris, Rn. 17; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, GVG § 17 Rn. 41).
  • VGH Hessen, 01.12.2022 - 10 B 1898/22

    Örtliche Zuständigkeit bei Klagen im Rahmen der DSGVO

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ist zwar grundsätzlich nur die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung über den Rechtsweg (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 4 C 14.449 -, Rn. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2000 - 3 So 54/00 -, Rn. 6; jeweils juris).

    In diesem Fall könnte nämlich das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, mangels Unzuständigkeit (§ 281 Abs. 1 ZPO) den Rechtsstreit nicht mehr innerhalb seines Rechtswegs weiter verweisen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 4 C 14.449 -, Rn. 17; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 6; jeweils juris).

  • VG Würzburg, 15.10.2014 - W 2 K 12.864

    Kostenbeteiligung für die Erneuerung einer gemeindlichen Kläranlage

    Selbst wenn sich die streitgegenständliche Vereinbarung, die an die Stelle einer beitrags- und gebührenrechtlichen Finanzierung der Kläranlage treten sollte, nicht als beitragsrechtliche Streitigkeit im weiteren Sinne qualifizieren lassen sollte, liegt jedenfalls ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des Kommunalrechts (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 4 C 14.449 - juris öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der kommunalen Aufgabe Abwasserbeseitigung als Vertragsgegenstand) vor, das in den Zuständigkeitsbereich der 2. Kammer fällt.

    Eine Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass das Autobahnbauamt als Staatsbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 4 C 14.449 - juris) die Bundesrepublik Deutschland zur anteiligen Tragung der Baukosten für die Kläranlage verpflichten wollte.

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Beschluss vom 5. Mai 2014 (4 C 14.449) darauf hingewiesen, dass ohne die 1970/1973 geschlossenen Verträge der Träger der Einrichtung "Rastanlage" - mangels Einbeziehung in die gemeindliche Satzung - die vergleichsweise großen Mengen anfallenden Abwassers selbst hätte entsorgen müssen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18

    Rechtsnatur der vergaberechtliche Entscheidung der Vergabekammer im

    Die Frage der Passivlegitimation des Beklagten ist für die Rechtswegzuständigkeit ohne Belang (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 4 C 14.449 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 24.01.2017 - 4 CE 15.273

    Verbot der Einleitung der Abwässer aus Rastanlagen in die örtliche Kläranlage

    Diese Streitfrage hat der Senat entgegen der Auffassung der Beteiligten bisher weder im Beschluss vom 5. Mai 2014 (Az. 4 C 14.449 - juris Rn. 13) noch im Urteil vom 3. November 2014 (Az. 4 N 12.2074 - BayVBl 2015, 455 Rn. 23) abschließend geklärt.
  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331

    Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - Parallelentscheidung zu VG

    Denn es handelt sich um ein vertraglich begründetes öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis (so schon: BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 4 C 14.449 - juris).
  • KG, 06.05.2019 - 11 W 2/19

    Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft: Rechtsweg für eine Zahlungsklage

    Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten richtet sich, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Sonderzuweisungen, entscheidend nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91, juris Rn. 14; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 4 C 14.449, juris Rn. 10).
  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.1035

    Zur Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

    Denn es handelt sich um ein vertraglich begründetes öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis (so schon: BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 4 C 14.449 - juris).
  • VGH Bayern, 28.02.2017 - 22 C 17.375

    Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen Rechtswegverweisungen

    Gegenstand der auf ein solches Rechtsmittel hin ergehenden Beschwerdeentscheidung bildet ausschließlich die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs (Zimmermann in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2013, § 17a GVG Rn. 34), während die Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass ein anderes Gericht innerhalb des Rechtswegs, in den die Streitsache verwiesen wurde, zur Entscheidung sachlich oder örtlich zuständig sei (BAG, B.v. 20.9.1995 - 5 AZB 1/95 - NJW 1996, 742; VGH BW, B.v. 18.5.2006 - 12 S 664/06 - VBlBW 2007, 33; BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 4 C 14.449 - juris Rn. 17; Kissel, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 41).
  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 4 C 19.1345

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Zahlungsklage aus "faktischem

    Die von der Gemeinde Rieden seinerzeit mit dem Bund getroffenen Vereinbarungen zielten auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 4 C 14.449 - juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2016 - 11 L 23.14

    Rechtsweg bei Schadensersatzklage aus einem Vertrag über Erstellung eines

  • VG Würzburg, 07.06.2019 - W 2 K 18.1599

    Verwaltungsrechtsweg für vertragliche Verpflichtung zur Beteiligung an

  • VG Würzburg, 21.01.2015 - W 2 E 14.1302

    Entwässerungseinrichtung, Kläranlage, Abwasser, Gemeinde, Schmutzwasser,

  • VGH Bayern, 03.07.2020 - 4 C 20.571

    Rechtsweg - Zahlungsklage auf anteilige Abschreibungen an einer gemeindlichen

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.07.2014 - 4 C 14.449   

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VGH Bayern, 28.07.2014 - 4 C 14.449 (https://dejure.org/2014,21441)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.2014 - 4 C 14.449 (https://dejure.org/2014,21441)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 2014 - 4 C 14.449 (https://dejure.org/2014,21441)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2008 - 3 O 15/07

    Überzahlungen auf Betriebskostendefizit einer Kita

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2014 - 4 C 14.449
    Für Beschwerden in Rechtswegfragen, die einen bloßen Zwischenstreit betreffen, beträgt der Streit- und daher auch der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Fünftel des Wertes der Hauptsache (B.v. 10.1.2012 - 4 C 11.1060; vgl. auch OVG LSA, B.v. 18.3.2008 - 3 O 15/07 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.11.2011 - 4 C 11.1060

    Rechtsweg; Wasserverband; Wasserversorgung; Erschließung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2014 - 4 C 14.449
    Für Beschwerden in Rechtswegfragen, die einen bloßen Zwischenstreit betreffen, beträgt der Streit- und daher auch der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Fünftel des Wertes der Hauptsache (B.v. 10.1.2012 - 4 C 11.1060; vgl. auch OVG LSA, B.v. 18.3.2008 - 3 O 15/07 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.01.2015 - 4 C 14.2206

    Gegenstandswert für Rechtswegbeschwerde

    Für Beschwerden in Rechtswegfragen, die einen bloßen Zwischenstreit betreffen, beträgt der Streit- und daher auch der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Fünftel des Wertes der Hauptsache (B.v. 10.1.2012 - 4 C 11.1060 - juris; v. 28.7.2014 - 4 C 14.449 - juris; vgl. auch OVG NRW, B.v. 4.11.2014 - 19 E 377/14 - juris; OVG LSA, B.v. 18.3.2008 - 3 O 15/07 - juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.04.2016 - 3 C 15.2578

    Gegenstandswert für Beschwerde gegen Aussetzung

    Für Beschwerden in Aussetzungsfragen, die einen bloßen Zwischenstreit betreffen, beträgt der Streit- und daher auch der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung ein Fünftel des Wertes der Hauptsache (vgl. BayVGH, B. v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 - juris Rn. 12 in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum Streitwert einer Rechtswegbeschwerde m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 26.1.2015 - 4 C 14.2206 - juris Rn. 2; B. v. 28.7.2014 - 4 C 14.449 - juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - 19 E 377/14

    Festsetzung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 4 C 14.449 -, juris Rdn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 E 97/09 -, juris Rdn. 1; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2008 - 3 O 15/07- juris Rdn. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen.
  • VGH Bayern, 07.04.2022 - 22 C 21.951

    Festsetzung des Gegenstandswerts für Zwischenstreit über Rechtsweg

    Für Beschwerden in Rechtswegfragen, die einen bloßen Zwischenstreit betreffen, beträgt der Streit- und auch der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ein Fünftel des Wertes der Hauptsache (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 4 C 14.449 - juris Rn. 2; B.v. 26.1.2015 - 4 C 14.2206 - juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 26.9.2018 - 1 E 281.18 - juris Rn. 4; B.v. 4.11.2014 - 19 E 377.14 - juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 30.8.2010 - 3 E 97.09 - juris Rn. 1; OVG LSA, B.v. 18.3.2008 - 3 O 15.07 - juris Rn. 25).
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