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   FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12   

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https://dejure.org/2013,4118
FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12 (https://dejure.org/2013,4118)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 K 135/12 (https://dejure.org/2013,4118)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - 4 K 135/12 (https://dejure.org/2013,4118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zolltarif: Tarifierung einer Umhängetasche mit Zubehör (Wickelauflage, Isoliertasche, Reißverschlussbeutel) als Warenzusammenstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KN Unterpos. 4204 9219
    Zolltarif: Tarifierung einer Umhängetasche mit Zubehör (Wickelauflage, Isoliertasche, Reißverschlussbeutel) als Warenzusammenstellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zolltarif: Tarifierung einer Umhängetasche mit Zubehör (Wickelauflage, Isoliertasche, Reißverschlussbeutel) als Warenzusammenstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

    Auszug aus FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 36/97

    Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Auszug aus FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00

    Tarifierung von Waren

    Auszug aus FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00

    Tarifierung; Spielzeug

    Auszug aus FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

    Auszug aus FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus FG Hamburg, 15.01.2013 - 4 K 135/12
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
  • FG Hamburg, 06.05.2015 - 4 K 116/14

    Zollrecht: Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) und Festsetzung von

    Es muss ein enger, durch den speziellen Bedarf begründeter sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Bestandteilen bestehen (FG Hamburg, Urteil vom 15.01.2013, 4 K 135/12).

    Auch die vom Finanzgericht Hamburg als Warenzusammenstellung angesehene "Wickeltasche", eine Zusammenstellung aus einer Schultertasche, in der sich eine Wickelauflage, eine Isoliertasche für Flaschen und ein Reißverschlussbeutel befinden, dient einem speziellen Bedarf, nämlich der Versorgung eines Babys außerhalb der häuslichen Umgebung (FG Hamburg, Urteil vom 15.01.2013, 4 K 135/12).

  • FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 29/12

    Tarifrecht. Tarifierung eines Etuis für ein Mobiltelefon mit Tuch

    Sachgerecht kann daher nur eine wertende Betrachtung sein (so die Rechtsprechung des FG Hamburg, vgl. jüngst mit ausführlicher Begründung das Urteil vom 15.01.2013, 4 K 135/12).

    Ein spezieller Bedarf kann allerdings auch dadurch gekennzeichnet sein, dass er verschiedene Gegenstände erfordert, die wiederum bei verschiedenen Tätigkeiten, die in engem sachlichen Zusammenhang stehen, zum Einsatz kommen (FG Hamburg, Urteil vom 15.01.2013, 4 K 135/12).

  • FG Hamburg, 31.05.2013 - 4 K 26/12

    Tarifrecht: Tarifierung eines Etuis für einen Tablet-Computer mit Tuch und

    Sachgerecht kann daher nur eine wertende Betrachtung sein (so die Rechtsprechung des FG Hamburg, vgl. jüngst mit ausführlicher Begründung das Urteil vom 15.01.2013, 4 K 135/12).

    Ein spezieller Bedarf kann allerdings auch dadurch gekennzeichnet sein, dass er verschiedene Gegenstände erfordert, die wiederum bei verschiedenen Tätigkeiten, die in engem sachlichen Zusammenhang stehen, zum Einsatz kommen (FG Hamburg, Urteil vom 15.01.2013, 4 K 135/12).

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