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   FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07   

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FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07 (https://dejure.org/2008,13054)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 4 K 307/07 (https://dejure.org/2008,13054)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 4 K 307/07 (https://dejure.org/2008,13054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abgabenordnung; Prozessrecht: Nichtigkeit eines Steuerbescheids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 121 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 157
    Nichtigkeit eines Steuerbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichtigkeit eines Steuerbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 11.02.2004 - II R 5/02

    Anforderungen an die Begründung von Steuerbescheiden

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07
    Der Betroffene kann Rechtsschutz nur dann effektiv in Anspruch nehmen, wenn er weiß, wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt und auf welche Rechtsgrundlagen sie ihn stützt (BFH, Urteil vom 11.2.2004 - II R 5/02 -, juris).

    Mit der demgegenüber schwächeren Ausgestaltung der Begründungspflicht durch § 121 Abs. 1 AO wollte der Gesetzgeber den praktischen Bedürfnissen der Finanzverwaltung Rechnung tragen (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks 7/4292 S. 27; vgl. auch BFH, Urteil vom 11.2.2004 - II R 5/02 -, juris).

    Die Finanzbehörde kann sich daher in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung maßgebend tragenden Erwägungen bekannt zu geben (vgl. Urteil vom 11.2.2004 - II R 5/02 -, juris; BFH-Urteil vom 26.11.1991 - m VII K 5/91 -, juris).

  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/00

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07
    Einen im vorstehenden Sinne besonders schwerwiegenden Fehler hat die Rechtsprechung nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.7.2007, VI B 41/07; Urteil vom 15.5.2002, X R 33/99, juris; Urteil vom 20.12.2000, I R 50/00, juris, jeweils m.w.N.).

    So sind etwa Schätzungsbescheide nichtig, wenn sich das Finanzamt nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (vgl. BFH, Urteil vom 20.12.2000, I R 50/00, juris).

  • BFH, 15.05.2002 - X R 33/99

    Schätzungsbescheid; Nichtigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07
    Einen im vorstehenden Sinne besonders schwerwiegenden Fehler hat die Rechtsprechung nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.7.2007, VI B 41/07; Urteil vom 15.5.2002, X R 33/99, juris; Urteil vom 20.12.2000, I R 50/00, juris, jeweils m.w.N.).

    Willkürlich und damit nichtig ist nach der Rechtsprechung ein Schätzungsbescheid aber auch, wenn das Schätzungsergebnis trotz der vorhandenen Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, wenn also ein objektiv willkürlicher Hoheitsakt vorliegt (vgl. BFH, Urteil vom 15.5.2002, X R 33/99, juris).

  • BFH, 30.11.1987 - VIII B 3/87

    Großbetriebsprüfungsstelle - Oberfinanzdirektion - Außenprüfung - Nichtigkeit -

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07
    Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wird von der Rechtsprechung als Ausnahme von dem Grundsatz angesehen, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt (vgl. BFH, Beschluss vom 30.11.1987, VIII B 3/87, juris).

    In seinem Beschluss vom 30.11.1987 (VIII B 3/87, juris) hat der Bundesfinanzhof in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.1985 (8 C 107.83, juris) einen besonders schwerwiegenden Fehler zudem bejaht, wenn dieser den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt.

  • BFH, 22.11.1988 - VII R 173/85

    Ein Lohnsteuerhaftungsbescheid, der mangels zeitraumbezogener Aufgliederung des

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07
    Welche Fehler im Einzelnen als so schwerwiegend anzusehen sind, dass sie die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge haben, lässt sich nur von Fall zu Fall entscheiden und muss anhand der jeweiligen für das Verhalten der Behörde maßgebenden Rechtsvorschrift beurteilt werden (vgl. BFH, Urteil vom 17.11.2005, III R 8/03, juris; Urteil vom 23.2.1995, VII R 51/94, juris; Urteil vom 22.11.1988, VII R 173/85, juris; Urteil vom 9.12.1998, II R 6/87, juris; Urteil vom 30.1.1980, II R 90/75, juris).

    Maßgeblich ist somit die Sicht eines Durchschnittsbeobachters, nicht dagegen das Urteil des vom Verwaltungsakt Betroffenen (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.1988, VII R 173/85, juris).

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 107.83

    Begriff des zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehlers eines

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07
    In seinem Beschluss vom 30.11.1987 (VIII B 3/87, juris) hat der Bundesfinanzhof in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.1985 (8 C 107.83, juris) einen besonders schwerwiegenden Fehler zudem bejaht, wenn dieser den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt.
  • BFH, 17.11.2005 - III R 8/03

    Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07
    Welche Fehler im Einzelnen als so schwerwiegend anzusehen sind, dass sie die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge haben, lässt sich nur von Fall zu Fall entscheiden und muss anhand der jeweiligen für das Verhalten der Behörde maßgebenden Rechtsvorschrift beurteilt werden (vgl. BFH, Urteil vom 17.11.2005, III R 8/03, juris; Urteil vom 23.2.1995, VII R 51/94, juris; Urteil vom 22.11.1988, VII R 173/85, juris; Urteil vom 9.12.1998, II R 6/87, juris; Urteil vom 30.1.1980, II R 90/75, juris).
  • BGH, 14.03.2007 - 5 StR 461/06

    Einfuhr unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft; gewerbsmäßiger

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07
    Dass die Anzahl der eingeschmuggelten, d.h. vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Zigaretten geschätzt werden darf, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.3.2007, 5 StR 461/06, juris; BFH, Beschluss vom 2.7.1999, VII B 60/99).
  • BFH, 23.08.2000 - X R 27/98

    Nichtigkeit bei sich widersprechenden Steuerbescheiden

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07
    Der schwerwiegende Mangel muss darüber hinaus auch offenkundig im Sinne des § 125 Abs. 1 AO sein, was von der Rechtsprechung nur angenommen wird, wenn jeder verständige Dritte, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen (vgl. BFH, Urteil vom 23.8.2000, X R 27/98, juris; Urteil vom 13.2.1996, VII 43/95, juris).
  • BFH, 03.12.1996 - I B 44/96

    Nichtigkeit eines Haftungsbescheids

    Auszug aus FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07
    Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in § 157 Abs. 1 AO bestimmt hat, dass schriftliche Steuerbescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben müssen, wer die Steuer schuldet, ließe sich die These vertreten, der Steuer- und Zinsbescheid vom 10.5.2005 genüge ungeachtet seines Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 121 Abs. 1 AO wenigstens den vom Bundesfinanzhof geforderten rechtlichen (Minimal-)Anforderungen (vgl. BFH, Beschluss vom 3.12.1996, I B 44/96, juris), um nicht dem Verdikt der Nichtigkeit zu unterfallen.
  • BFH, 10.11.1993 - I R 20/93

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Unrichtige Rechtsauffassung - Zeitpunkt der

  • FG Münster, 25.04.2006 - 11 K 1172/05

    Willkürliche Schätzung von Kapitaleinnahmen mit der Folge der Nichtigkeit des

  • BFH, 30.01.1980 - II R 90/75

    Bestimmtheit eines Gesellschaftsteuerbescheides - Rechtswidrigkeit eines

  • FG Niedersachsen, 13.12.2005 - 13 K 327/05

    Begründungserfordernis für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags;

  • BFH, 23.02.1995 - VII R 51/94

    Anforderungen an die Schuldnerbezeichnung in einem Kraftfahrzeugsteuerbescheid -

  • BFH, 08.02.1995 - I R 126/93

    Meßbescheid

  • BFH, 26.07.2007 - VI B 41/07

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Fehlers bei

  • BFH, 25.06.1985 - VII R 195/82

    Abtretung für einen Lohnsteuer-Erstattungsanspruch gilt auch für Anspruch aus

  • FG Düsseldorf, 14.10.2002 - 17 K 7587/99

    Steuerberater; Vermögenszuwachs; Betriebliches Konto; Mitwirkungspflicht;

  • BFH, 02.07.1999 - VII B 60/99

    PKH; Zollfahndung und Zigarettenschmuggel

  • BFH, 26.11.1991 - VII K 5/91

    Verbindliche Zolltarifauskunft für Blüten

  • FG München, 30.03.2007 - 14 K 2502/05

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Aufhebung ergangener Schätzungsbescheide für

  • OLG Brandenburg, 09.08.2012 - 2 W 2/12

    Staatshaftungsrecht: Nichtvornahme des Erlasses einer rechtswidrigen

    Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin wegen verspäteter Aufhebung des unstreitig rechtswidrigen Steuer- und Zinsbescheides vom 9. Mai 2005 kein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung in Höhe der geltend gemachten Kosten für die von ihm erhobene Nichtigkeitsklage in erster und zweiter Instanz (Az. FG Hamburg 4 K 307/07 und BFH 4 K 40/08) zu.

    Wie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (VII B 207/09) zutreffend festgestellt hat, ging es in den vom Antragsteller angestrengten Verfahren (4 K 307/07 und 4 K 40/08) nicht um die Rechtmäßigkeit des Bescheides, sondern ausschließlich um die Feststellung der Nichtigkeit.

  • FG Hamburg, 17.12.2007 - 4 V 371/07

    Abgabenordnung, Prozessrecht: Nichtigkeit eines Steuerbescheides - Zulässigkeit

    Der Antragsteller hat am 04.09.2007 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuer- und Zinsbescheides vom 10.05.2005 erhoben, die beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 4 K 307/07 anhängig ist.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 V 308/07 und 4 K 307/07 verwiesen.

  • FG Hamburg, 06.08.2009 - 4 V 182/09

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung einer

    Am 04.09.2007 erhob der Antragsteller allerdings eine auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuer- und Zinsbescheides vom 10.05.2005 gerichtete Klage, der das Finanzgericht mit Urteil vom 28.02.2008 (4 K 307/07) stattgab.

    Auf die vom Antragsgegner gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Revision hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.03.2009 (VII R 40/08) das Urteil des Finanzgerichts vom 28.02.2008 (4 K 307/07) auf und wies die Klage ab.

  • FG Hamburg, 21.08.2009 - 4 K 181/09

    Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig

    Am 04.09.2007 erhob der Kläger allerdings eine auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuer- und Zinsbescheides vom 10.05.2005 gerichtete Klage, der das Finanzgericht mit Urteil vom 28.02.2008 (4 K 307/07) stattgab.

    Auf die vom beklagten Hauptzollamt gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Revision hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.03.2009 (VII R 40/08) das Urteil des Finanzgerichts vom 28.02.2008 (4 K 307/07) auf und wies die Klage ab.

  • FG Hamburg, 09.04.2010 - 4 V 31/10

    Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, Erlass von Abgaben:

    Dieser Klage gab der beschließende Senat mit Urteil vom 28.02.2008 (4 K 307/07) statt; auf die vom Antragsgegner eingelegte Revision hob der Bundesfinanzhof sodann mit Urteil vom 17.03.2009 (VII R 40/08) das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28.02.2008 (4 K 307/07) auf und wies die Klage ab.
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