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   BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07 (4 A 1075.04)   

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BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07 (4 A 1075.04) (https://dejure.org/2009,15789)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07 (4 A 1075.04) (https://dejure.org/2009,15789)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 (4 A 1075.04) (https://dejure.org/2009,15789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Reisekosten aufgrund von Besprechungen mit Sachverständigen und Teilnahme an mündlichen Verhandlungen; Geltendmachung von erkennbar an die Kläger in anderen Verfahren oder an Rechtsanwälte gerichteten Rechnungen; Vernünftige Prozessführung bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Reisekosten aufgrund von Besprechungen mit Sachverständigen und Teilnahme an mündlichen Verhandlungen; Geltendmachung von erkennbar an die Kläger in anderen Verfahren oder an Rechtsanwälte gerichteten Rechnungen; Vernünftige Prozessführung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach in Vorlagetretung des Bürgervereins

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    31 3.2 Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 entschieden hat, dass auch die von den Klägern geltend gemachten Gutachterkosten, die dem Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. (BVBB) in Rechnung gestellt worden sind, nach § 162 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig sind, weil sie den Klägern in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrem Beschluss vom 9. März 2009, berichtigt durch Beschluss vom 31. März 2009, der Erinnerung teilweise abgeholfen und weitere Kosten in Höhe von 37 150, 42 EUR als erstattungsfähig anerkannt.

    33 3.4 Im Übrigen geht der Senat wie in seinem Beschluss vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 von folgenden Grundsätzen aus:.

    Diese Kosten können jedoch lediglich zur Hälfte anerkannt werden, da die Rechtsanwaltskanzlei Grawert u.a. diese Rechnung für ihre Mandanten bereits in deren Kostenfestsetzungsverfahren BVerwG 4 A 1073.04 zur Abrechnung eingereicht haben und diese dort bereits zur Hälfte festgesetzt wurden.

    Der Gutachter hat mit Schreiben vom 24. September 2008 und 3. Dezember 2008 im Verfahren BVerwG 4 KSt 1008.07 (BVerwG 4 A 1073.04) den Betrag näher erläutert und spezifiziert.

    Der Tätigkeitsbericht wurde mit Schriftsatz vom 30. September 2008 als Anlage 35 in dem Verfahren BVerwG 4 KSt 1008.07 (BVerwG 4 A 1073.04) eingereicht.

    Da in dem Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 dieselbe Rechnung eingereicht worden ist, können in diesem Verfahren jedoch lediglich die Hälfte der Kosten und damit 3 005, 56 EUR in Ansatz gebracht werden.

  • BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06

    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    Zum anderen geht der Senat davon aus, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung von Privatgutachtern durch die Kläger entstanden sind, grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren und nicht dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzuordnen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43).

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 m.w.N., juris).

  • BVerwG, 04.09.2008 - 4 KSt 1010.07
    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    7 Im Hinblick auf die vom Senat bereits hervorgehobene besondere Komplexität des vorliegenden Gerichtsverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2008 BVerwG 4 KSt 1010.07 Rn. 7) war die Anfertigung der nunmehr näher dargelegten Ablichtungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.

    Im Hinblick auf die hohe Komplexität und den Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtsfragen, die mit der Planfeststellung für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld verbunden und für alle Beteiligten erkennbar waren (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 4. September 2008 a.a.O.), die Zahl der von der Anwaltskanzlei vertretenen Kläger sowie die Besonderheiten, die mit einer über mehrere Wochen angesetzten mündlichen Verhandlung verbunden sind, diente die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 162 Abs. 1 VwGO).

  • BVerwG, 06.12.2007 - 4 KSt 1004.07
    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    Im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2007 (BVerwG 4 KSt 1004.07) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 9. März 2009 der Erinnerung vom 31. Oktober 2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2007 insoweit teilweise abgeholfen.

    Dabei berücksichtigt der Senat, dass das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld außerordentlich komplexe Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur aufgeworfen hat und ausnahmsweise auch Vorbesprechungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen waren (Beschluss vom 6. Dezember 2007 BVerwG 4 KSt 1004.07 Rn. 2 f.).

  • BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92

    Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass einem Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, die prozessuale Mitwirkungspflicht obliegen kann, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mithilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können (Beschluss vom 13. März 1992 BVerwG 4 B 39.92 NVwZ 1993, 268).
  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1001.08

    Anerkennung von Reisekosten eines Sachverständigen als erstattungsfähige Kosten

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07
    Denn anders als im Verfahren BVerwG 4 A 1001.04 treten im vorliegenden Rechtsstreit keine Umlandgemeinden auf (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 19. August 2008 BVerwG 4 KSt 1001.08 Rn. 5).
  • BVerwG, 30.09.2014 - 9 KSt 6.14

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Rechtsanwalt; Einsicht; Akten; Kanzlei;

    Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Beschlüsse vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35 S. 2 und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 34).
  • BVerwG, 20.08.2014 - 9 KSt 3.14

    Kosten, erstattungsfähige Aufwendungen, Reisekosten, Behördenbediensteter,

    Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Beschlüsse vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35 S. 2 und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 34).
  • BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43; vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 und vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37).

    Diese Voraussetzungen hat der Senat hinsichtlich der von den Klägern (in diesem und den Parallelverfahren) im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten in weitem Umfang bejaht (vgl. den Beschluss vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47).

    2.1 Bei einem Verfahren dieses Umfangs (vgl. hierzu bereits die Senatsbeschlüsse vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 -) lag es im Interesse aller Beteiligten ebenso wie des Gerichts, die einzelnen Themenkomplexe, wie sie vom Senat in seinem Hinweis vom 14. Dezember 2005 (AS 7344) aufgegliedert worden sind, möglichst abschließend im jeweiligen sachlichen Zusammenhang in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu behandeln.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 1 E 685/18

    Unterfallen der Kosten für die Prozessvertretung durch einen bevollmächtigten

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009- 4 KSt 1009.07 -, juris, Rn. 34 und vom 20. April 2010 - 9 KSt 19.09 -, juris, Rn. 2; ferner Kunze, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2019, VwGO § 162, Rn. 51 m. w. N.
  • BVerwG, 19.10.2009 - 4 KSt 1000.09

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für die Erstellung einer

    Denn die Rechnung ist an die Schutzgemeinschaft "Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V." adressiert worden und diese ist im Gutachten als Auftraggeberin bezeichnet worden; sie kann daher im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009 im Verfahren BVerwG 4 KSt 1009.07 - BVerwG 4 A 1075.04 - unter 3.3).

    Denn die Rechnung ist an die Schutzgemeinschaft "Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V." adressiert worden und kann daher im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2009 im Verfahren BVerwG 4 KSt 1009.07 - BVerwG 4 A 1075.04 - unter 3.3).

  • BVerwG, 26.06.2019 - 4 AV 1.19

    Zuordnung der Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen der Kostenfestsetzung zum

    Der 4. Senat geht in seinem Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 10 ff.), ebenso Beschlüsse vom 19. August 2008 - 4 KSt 1001.08 - juris Rn. 3 und vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 8) davon aus, dass solche Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind.
  • BVerwG, 21.12.2009 - 4 KSt 1005.08

    Berücksichtigung von Informationsschreiben zum Thema der anwaltlichen Vergütung

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - juris Rn. 13 entschieden hat, ist die Anwesenheit von mehr als einem Rechtsanwalt bei vorbereitenden Besprechungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geboten und somit nicht erstattungsfähig.
  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 429/11

    Gutachterkosten des Vorhabensträgers

    Bei einer derartigen Ausgangslage entspricht es einer vernünftigen Prozessführung, dass der jeweilige Kläger seinerseits Sachverständige heranzieht, die befähigt sind, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris, und 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 [4 A 1075/04] -, juris).
  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 90/11

    Gutachterkosten der Planfeststellungsbehörde

    Bei einer derartigen Ausgangslage entspricht es einer vernünftigen Prozessführung, dass der jeweilige Kläger seinerseits Sachverständige heranzieht, die befähigt sind, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris, und 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 [4 A 1075/04] -, juris).
  • BVerwG, 13.01.2022 - 7 KSt 2.21

    Zurückweisung der Erinnerung der Beigeladenen gegen den

    Besondere Umstände liegen etwa dann vor, wenn im Hinblick auf die hohe Komplexität und den Schwierigkeitsgrad der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen, die Zahl der von einer Anwaltskanzlei vertretenen Verfahrensbeteiligten sowie die mit einer über mehrere Wochen angesetzten mündlichen Verhandlung verbundenen Besonderheiten die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 12).
  • VGH Bayern, 18.12.2019 - 1 M 19.1782

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für Gutachten in Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 13.01.2022 - 7 KSt 1.21

    Zurückweisung der Erinnerung der Beigeladenen gegen den

  • VG Freiburg, 18.12.2020 - 6 K 1684/20

    Reisekosten zweier Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung

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