Rechtsprechung
LAG Köln, 19.08.2005 - 4 Sa 335/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten bei einem erst 3 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis eines jungen Arbeitnehmers (Alter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses: 22 Jahre).
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 1 KSchG
Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten bei einem erst 3 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis eines jungen Arbeitnehmers (Alter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses: 22 Jahre). - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dreistufige Prüfung bei krankheitsbedingter Kündigung; Negativprognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes als erster Prüfungsschritt; Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen durch die prognostizierten Fehlzeiten als zweiter ...
- Judicialis
KSchG § 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
Kündigung bei häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten eines jungen Arbeitnehmers - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 18.11.2004 - 6 Ca 1025/04
- LAG Köln, 19.08.2005 - 4 Sa 335/05
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99
Krankheitsbedingte Kündigung
Auszug aus LAG Köln, 19.08.2005 - 4 Sa 335/05
Verschiedene Krankheiten bei erheblicher Häufung lassen auf eine außergewöhnliche Krankheitsanfälligkeit schließen, ohne dass das Berufungsgericht durch einen Sachverständigengutachten bei jeder einzelnen der Erkrankungen eine konkrete Zukunftsprognose hinsichtlich der zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten aufklären müsste (im Anschluss an BAG 20.01.2000 - 2 AZR 378/99 -).In der dritten Stufe, bei der Interessenabwägung, ist zu prüfen, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billiger Weise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (vgl. z. B. BAG, 20.01.2000- 2 AZR 378/99 - ).
Aus zahlreichen unterschiedlichen Diagnosen kann geschlossen werden, es handele sich nicht um einmalige Erkrankungen ohne konkrete Wiederholungsgefahr (BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99 - ).
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG stellen allein die entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten, die jeweils für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen aufzuwenden sind, eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen dar (BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99 - ).
- BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82
Häufige Kurzerkrankungen - Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers
Auszug aus LAG Köln, 19.08.2005 - 4 Sa 335/05
I. Hinsichtlich der Prognose gilt Folgendes: Nach Rechtsprechung des BAG indizieren häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit zunächst einen entsprechenden Krankheitsverlauf in der Zukunft (vgl. z.B. BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82 - ).
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2017 - 3 Sa 153/17
Krankheitsbedingte Kündigung - unterbliebenes betriebliches …
L AG SchlH 3.11.2005 LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 37; s.a. LAG Köln 19.8.2005 - 4 Sa 335/05. - LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06
Krankheitsbedingte Kündigung
Da die verschiedenen Krankheiten der Klägerin, wie bereits ausgeführt, bei dieser auf eine außergewöhnliche Krankheitsanfälligkeit und damit eine Wiederholungsgefahr schließen ließen, musste das Berufungsgericht nicht durch ein Sachverständigengutachten bei jeder einzelnen der Erkrankungen eine konkrete Zukunftsprognose hinsichtlich der zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten näher aufklären (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, AP Nr. 38 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B. III. 4. der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 19.08.2005 - 4 Sa 335/05, LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 36a, zu I. der Gründe).Es müssen entweder Arbeitnehmer, deren Einsatz an anderen Stellen geplant war, kurzfristig umdisponiert werden, oder vom Arbeitgeber geplante - ggf. termingebundene -Vorhaben, zu deren Mitwirkung der Arbeitnehmer eingeplant war, zeitlich verschoben werden (vgl. LAG Köln, Urteil vom 19.08.2005 - 4 Sa 335/05, LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 36 a, zu III. der Gründe).
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2008 - 5 Sa 93/08
Krankheitsbedingte Kündigung - besondere Krankheitsanfälligkeit
Denn auch aus der Gesamtheit eines Krankheitsbildes kann sich eine persönliche konstitutionelle Schwächung und damit eine besondere Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers ergeben (BAG 20.01.2000 EZA § 1 KSchG Nr. 47; LAG Köln 19.08.2005 - 4 Sa 335/05 - EZA - SD 6/2006 Seite 13 Leitsatz). - LAG Rheinland-Pfalz, 13.04.2015 - 3 Sa 368/13
Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprognose
Es reicht dann nicht aus, die Einzeldiagnosen offen zu legen, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und ohne näheren Vortrag pauschal unter Berufung auf das Zeugnis seiner Ärzte zu behaupten, die Einzelerkrankungen seien jeweils ausgeheilt, um die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern (zutr. LAG SchlH 03.11.2005 LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 37; s.a. LAG Köln 19.08.2005 - 4 Sa 335/05, EzA-SD 6/06, S. 13 LS u. LAG Köln 15.10.2009 - 7 Sa 581/09 - ZTR 2010, 606 LS; Fettleibigkeit). - LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2014 - 3 Sa 372/13
Voraussetzungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit - …
Es reicht dann nicht aus, die Einzeldiagnosen offen zu legen, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und ohne näheren Vortrag pauschal unter Berufung auf das Zeugnis seiner Ärzte zu behaupten, die Einzelerkrankungen seien jeweils ausgeheilt, um die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern (zutr. LAG SchlH 03.11.2005 LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 37; s.a. LAG Köln 19.08.2005 - 4 Sa 335/05, EzA-SD 6/06, S. 13 LS u. LAG Köln 15.10.2009 - 7 Sa 581/09 - ZTR 2010, 606 LS; Fettleibigkeit).