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   BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15   

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https://dejure.org/2015,14442
BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15 (https://dejure.org/2015,14442)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2015 - 4 StR 176/15 (https://dejure.org/2015,14442)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - 4 StR 176/15 (https://dejure.org/2015,14442)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, §§ 53, 54 StGB, § 55 Abs. 1 StGB, §§ 39

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Härteausgleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1
    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Härteausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Härteausgleich für eine bereits durch Vollstreckung erledigte Verurteilung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Verhältnis zum Beschlussverfahren

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15
    Dies gilt auch für den Tatrichter, der nach in der Rechtsmittelinstanz erfolgter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst wird (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, wistra 2012, 221; ebenso bereits Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 ff.).
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15
    Denn ein Härteausgleich bezieht sich, sofern eine solche zu bilden ist, auf die nunmehr zu verhängende Gesamtstrafe (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 5 StR 266/13; vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20, dort auch zur Unanwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung bei Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15
    Die Tatsache, dass eine durch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und allein deshalb eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB ausscheidet, ändert nichts an der Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile; dieser Ausgleich ist - soweit er geboten ist - im Wege des sog. Härteausgleichs vorzunehmen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Juni 2002 - 3 StR 118/02, wistra 2002, 422; vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, BGHR StGB § 55 Bemessung 4 jeweils mwN).
  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 558/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zeitpunkt der früheren Verurteilung: letzte

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15
    Anders ist es lediglich hinsichtlich der Vollstreckungssituation für eine schon im ersten tatrichterlichen Urteil nach § 55 StGB gesamtstrafenfähige Entscheidung; für deren Beurteilung ist der Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243).
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15
    Dies gilt auch für den Tatrichter, der nach in der Rechtsmittelinstanz erfolgter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst wird (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, wistra 2012, 221; ebenso bereits Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 ff.).
  • BGH, 06.06.2002 - 3 StR 118/02

    Täterschaft; Teilnahme; Mittäterschaft; Tatherrschaft; Gesamtstrafenbildung;

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15
    Die Tatsache, dass eine durch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und allein deshalb eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB ausscheidet, ändert nichts an der Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile; dieser Ausgleich ist - soweit er geboten ist - im Wege des sog. Härteausgleichs vorzunehmen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Juni 2002 - 3 StR 118/02, wistra 2002, 422; vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, BGHR StGB § 55 Bemessung 4 jeweils mwN).
  • BGH, 25.06.2013 - 5 StR 266/13

    Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15
    Denn ein Härteausgleich bezieht sich, sofern eine solche zu bilden ist, auf die nunmehr zu verhängende Gesamtstrafe (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 5 StR 266/13; vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20, dort auch zur Unanwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung bei Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe).
  • BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: letztes Urteil, in dem

    Dabei kommt es auf das letzte Urteil des früheren Verfahrens an, in dem noch eine tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- und Straffrage getroffen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 176/15; Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243; Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41).
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

    Denn insofern kam dem Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 weiterhin Zäsurwirkung zu, da - worauf der Generalbundesanwalt in anderem Zusammenhang zutreffend abstellt - nach Aufhebung und Zurückverweisung für eine schon im ersten Urteil nach § 55 StGB gesamtstrafenfähige Entscheidung die Vollstreckungssituation im Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 176/15; Fischer, aaO, § 55 Rn. 6a).
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