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   BGH, 12.05.2009 - 4 StR 18/09   

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https://dejure.org/2009,13255
BGH, 12.05.2009 - 4 StR 18/09 (https://dejure.org/2009,13255)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2009 - 4 StR 18/09 (https://dejure.org/2009,13255)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 4 StR 18/09 (https://dejure.org/2009,13255)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Strafverfolgungsbeschränkung auf einen Betrugsvorwurf; Aufnahme von Strafzumessungsregeln in den Urteilstenor; Abgrenzung von versuchtem und vollendetem Betrug bei anschließender Schadenswiedergutmachung

  • Judicialis

    StPO § 154a Abs. 2; ; StGB § 263 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154a Abs. 2; StGB § 263 Abs. 3
    Strafverfolgungsbeschränkung auf einen Betrugsvorwurf; Aufnahme von Strafzumessungsregeln in den Urteilstenor; Abgrenzung von versuchtem und vollendetem Betrug bei anschließender Schadenswiedergutmachung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.05.2002 - 3 StR 124/02

    Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch auch

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - 4 StR 18/09
    Diesem entstand somit mit der Übertragung des Besitzes ein Vermögensschaden, so dass der Betrug vollendet war (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschungshandlung 1; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 3 StR 124/02).
  • BGH, 19.02.1997 - 3 StR 28/97

    Änderung des Schuldspruches bei gleichem Strafrahmen

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - 4 StR 18/09
    Diesem entstand somit mit der Übertragung des Besitzes ein Vermögensschaden, so dass der Betrug vollendet war (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschungshandlung 1; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 3 StR 124/02).
  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 569/17

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Anstiftung beim Betrug (keine über das Anstoßen

    Hieran ändert es nichts, wenn der Fahrzeugvermieter das Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - zurückerlangt (etwa BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 StR 18/09, juris Rn. 6).
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