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   BGH, 04.06.2013 - 4 StR 192/13   

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https://dejure.org/2013,14893
BGH, 04.06.2013 - 4 StR 192/13 (https://dejure.org/2013,14893)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2013 - 4 StR 192/13 (https://dejure.org/2013,14893)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - 4 StR 192/13 (https://dejure.org/2013,14893)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 154 Abs 2 StPO, § 260 Abs 3 StPO
    Einstellung des Strafverfahrens im Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses: Keine Wiederaufnahme eines hinsichtlich einer Nebenstraftat vorläufig eingestellten Verfahrens

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses

  • rewis.io

    Einstellung des Strafverfahrens im Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses: Keine Wiederaufnahme eines hinsichtlich einer Nebenstraftat vorläufig eingestellten Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 Abs. 2; StPO § 260 Abs. 3
    Vorliegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Binsenweisheit: Eingestellt ist eingestellt, oder: Buchführung durcheinander

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 192/13
    Zur fortbestehenden Anhängigkeit eines Teils der Tatvorwürfe beim Landgericht verweist der Senat auf Ziff. 4 der Zuschrift des Generalbundesanwalts sowie auf sein Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 138).
  • BGH, 13.11.2003 - 3 StR 359/03

    Kognitionspflicht hinsichtlich der angeklagten Tat (Bezeichnung; Identität;

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 192/13
    Dies führt zur Teileinstellung des dem Beschluss vom 04. Januar 2013 nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. Senat; Beschluss vom 27. April 2000, 4 StR 85/00; BGH, Beschluss vom 13. November 2003, 3 StR 359/03).
  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01

    Schwerer Raub (Verwendung einer Schusswaffe); Doppelverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 192/13
    Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Erwägung der Strafkammer, zu Lasten des Angeklagten sei im Fall II. 8 der Urteilsgründe das Vorhandensein einer scharfen Schusswaffe zu berücksichtigen, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2002 - 4 StR 537/01, NStZ 2002, 480 zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 27.04.2000 - 4 StR 85/00

    Verfahrenshindernis bei vorläufiger Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 192/13
    Dies führt zur Teileinstellung des dem Beschluss vom 04. Januar 2013 nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. Senat; Beschluss vom 27. April 2000, 4 StR 85/00; BGH, Beschluss vom 13. November 2003, 3 StR 359/03).
  • BGH, 25.09.2014 - 4 StR 69/14

    Teilweise Verfahrenseinstellung (Einstellungsbeschluss: Bestimmtheit, Parallele

    Sind eingestellte Taten ausgeurteilt worden, stellt das Revisionsgericht das (weitere) Verfahren insoweit ein (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13; Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11 Rn. 19 ff., insoweit in BGHSt 57, 95 nicht abgedruckt; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, NStZ-RR 2007, 83).
  • BGH, 08.10.2013 - 4 StR 339/13

    Einstellung des Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit (Verfahrenshindernis für

    Ist ein solcher Beschluss nicht ergangen, ist das weitere, also das nach der Einstellung fortgeführte Verfahren einzustellen (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1980 - 2 StR 104/80, GA 1981, 36 m. Anm. Rieß; vom 27. April 2000 - 4 StR 85/00; vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Dies gebietet nicht nur die Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte hinsichtlich Fall 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 1. Juli 2021 freigesprochen worden ist, sondern auch die Einstellung des dem Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2022 über die Einstellung nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Fall 4 der Anklageschrift nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Revisionsinstanz 3 Rn. 4; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2000 - 4 StR 85/00, juris Rn. 4).
  • BGH, 16.08.2017 - 4 StR 320/17

    Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung; Vorliegen eines minderschweren

    Dies führt zur Teileinstellung des dem Beschluss vom 31. März 2017 nachfolgenden Verfahrens gemäß § 206a Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Revisionsinstanz 3 mwN).
  • BGH, 30.01.2019 - 4 StR 385/18

    Urkundenfälschung (Brief- und Paketmarken)

    Damit steht diese Einstellung einer Verurteilung auch weiterhin entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13; Beschluss vom 13. November 2003 - 3 StR 359/03; Beschluss vom 27. April 2000 - 4 StR 85/00).
  • BGH, 07.04.2020 - 4 StR 622/19

    Teileinstellung bei mehreren Taten (Verfahrenshindernis durch Einstellung durch

    Mit der wirksamen Einstellung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 339/13, NStZ 2014, 46, 47; vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13; vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, Rn. 19 ff.; vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476 und vom 7. März 2006 - 2 StR 534/05 mwN).
  • BGH, 03.07.2014 - 4 StR 230/14

    Teilweises Absehen von der Verfolgung bei mehreren Taten (Einstellung als

    Die vom Landgericht vorgenommene Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich "Ziffer 4 der Anklageschrift" betrifft - schon nach ihrer Bezeichnung - den letzten der drei dem Angeklagten zwischen Januar und Juli 2011 "alle zwei Monate" zur Last gelegten Ankauf von 500 Gramm Marihuana bei J. F. Da die Strafkammer aber gleichwohl drei Ankäufe, die im unverändert gebliebenen Tatzeitraum "alle zwei Monate" stattgefunden haben, abgeurteilt hat, hat es auch den - eingestellten - letzten Fall in die Verurteilung einbezogen und damit das durch die Einstellung entstandene, aber weder durch eine ausdrückliche noch eine konkludente Wiederaufnahme dieser Tat beseitigte Verfahrenshindernis missachtet (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation auch Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13).
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