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   BGH, 18.12.2013 - 4 StR 390/13   

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https://dejure.org/2013,41517
BGH, 18.12.2013 - 4 StR 390/13 (https://dejure.org/2013,41517)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2013 - 4 StR 390/13 (https://dejure.org/2013,41517)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 390/13 (https://dejure.org/2013,41517)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO; § 338 Nr. 7 StPO
    Absoluter Revisionsgrund der Urteilsabsetzungsfrist (unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand: Erkrankung des Vorsitzenden Richters, des Berichterstatters)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 1 StPO, § 338 Nr 7 StPO
    Strafverfahren: Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist bei Ausfall des Berichterstatters

  • Wolters Kluwer

    Verantwortlichkeit der berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für die Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist (hier: dauernde Erkrankung des Vorsitzenden als unvorhersehbaren Umstand)

  • rewis.io

    Strafverfahren: Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist bei Ausfall des Berichterstatters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verantwortlichkeit der berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für die Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist (hier: dauernde Erkrankung des Vorsitzenden als unvorhersehbaren Umstand)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vorsitzender/BE krank? Na und, dann muss eben ein anderer Richter (unter)schreiben

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Berichterstatter krank! Da schrieben seine Kollegen das Urteil auch nicht...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 87
  • StV 2015, 96
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.12.2010 - 5 StR 485/10

    Urteilsabsetzungsfrist (Überschreiten; hinreichende Rechtfertigung;

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - 4 StR 390/13
    Beim Ausfall des Berichterstatters muss deshalb notfalls ein anderer erkennender Berufsrichter das Urteil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75, BGHSt 26, 247, 249; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1, vom 27. April 1999 - 4 StR 141/99, NStZ 1999, 474, und vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 485/10, StV 2011, 211).
  • BGH, 02.12.1975 - 1 StR 701/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - 4 StR 390/13
    Beim Ausfall des Berichterstatters muss deshalb notfalls ein anderer erkennender Berufsrichter das Urteil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75, BGHSt 26, 247, 249; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1, vom 27. April 1999 - 4 StR 141/99, NStZ 1999, 474, und vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 485/10, StV 2011, 211).
  • BGH, 06.02.2008 - 2 StR 492/07

    Frist zur Absetzung des Urteils (im Einzelfall nicht voraussehbarer unabwendbarer

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - 4 StR 390/13
    Die Stellungnahmen enthalten sich auch jeder Begründung dafür, dass die Abfassung des Urteils ohne Einsicht in Mitschriften des erkrankten Vorsitzenden nicht möglich gewesen sein sollte; das ist nach Sachlage auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 2 StR 492/07, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 6).
  • BGH, 07.09.1982 - 1 StR 249/82

    Urteilsniederschrift - Vorliegen eines versuchten Raubes - Urteilsgründe -

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - 4 StR 390/13
    Auf die Frage, ob nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist in der Zeit bis zum 4. Juni 2013 gegen die Pflicht, das Urteil nunmehr mit größtmöglicher Beschleunigung fertigzustellen (BGH, Beschlüsse vom 7. September 1982 - 1 StR 249/82, NStZ 1982, 519, und vom 21. Juni 1995 - 3 StR 215/95, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 4), verstoßen worden ist, kommt es daher nicht mehr an.
  • BGH, 21.06.1995 - 3 StR 215/95

    Erkrankung des Berichterstatters - Urteilsabsetzung - Verspätung - Urteil -

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - 4 StR 390/13
    Auf die Frage, ob nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist in der Zeit bis zum 4. Juni 2013 gegen die Pflicht, das Urteil nunmehr mit größtmöglicher Beschleunigung fertigzustellen (BGH, Beschlüsse vom 7. September 1982 - 1 StR 249/82, NStZ 1982, 519, und vom 21. Juni 1995 - 3 StR 215/95, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 4), verstoßen worden ist, kommt es daher nicht mehr an.
  • BGH, 27.04.1999 - 4 StR 141/99

    Urteilsabsetzungsfrist; Hinderungsgründe; Fristüberschreitung

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - 4 StR 390/13
    Beim Ausfall des Berichterstatters muss deshalb notfalls ein anderer erkennender Berufsrichter das Urteil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75, BGHSt 26, 247, 249; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1, vom 27. April 1999 - 4 StR 141/99, NStZ 1999, 474, und vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 485/10, StV 2011, 211).
  • BGH, 09.08.1988 - 5 StR 295/88

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision - Nichteinhaltung des einem

    Auszug aus BGH, 18.12.2013 - 4 StR 390/13
    Beim Ausfall des Berichterstatters muss deshalb notfalls ein anderer erkennender Berufsrichter das Urteil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75, BGHSt 26, 247, 249; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1, vom 27. April 1999 - 4 StR 141/99, NStZ 1999, 474, und vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 485/10, StV 2011, 211).
  • BGH, 09.07.2019 - KRB 37/19

    Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist i.R.d. Kartellverfahrens

    Beim Ausfall der Berichterstatterin müssen deshalb notfalls die anderen erkennenden Richter oder ein solcher Richter das Urteil abfassen, sofern dies möglich und zumutbar ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 26, 247, 249; BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; Beschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 141/99, NStZ 1999, 474; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 485/10, StV 2011, 211; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 390/13, NStZ-RR 2014, 87).
  • OLG Naumburg, 04.05.2015 - 1 Ws (s) 74/15

    Kostentragungspflicht, Angeklagter, Ermittlungsmaßnahmen

    Zuvor war auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2013 (4 StR 390/13) das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. November 2012, mit dem der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.
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