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   BGH, 23.10.1990 - 4 StR 450/90   

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https://dejure.org/1990,6239
BGH, 23.10.1990 - 4 StR 450/90 (https://dejure.org/1990,6239)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1990 - 4 StR 450/90 (https://dejure.org/1990,6239)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1990 - 4 StR 450/90 (https://dejure.org/1990,6239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Für die Zurücknahme der Revision durch den Verteidiger bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung - Unzulässigkeit der Revison aufgrund der fehlenden Begründung - Keine Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Kenntnis des Angeklagten von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 23.10.1990 - 4 StR 450/90
    Der Senat kann dabei dahingestellt sein lassen, ob die vom Angeklagten seinem Verteidiger vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils erteilte allgemeine Prozeßvollmacht, die den Verteidiger unter anderem ermächtigte, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, als "ausdrückliche Ermächtigung" im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen ist (ebenso offengelassen in BGHSt 10, 245, 246 und BGH bei Holtz MDR 1978, 461).
  • BGH, 31.01.1978 - 5 StR 29/78

    Erlöschen einer Vollmacht zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln durch

    Auszug aus BGH, 23.10.1990 - 4 StR 450/90
    Der Senat kann dabei dahingestellt sein lassen, ob die vom Angeklagten seinem Verteidiger vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils erteilte allgemeine Prozeßvollmacht, die den Verteidiger unter anderem ermächtigte, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, als "ausdrückliche Ermächtigung" im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen ist (ebenso offengelassen in BGHSt 10, 245, 246 und BGH bei Holtz MDR 1978, 461).
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 190/12

    Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision

    Im Übrigen wäre die Revision bei unterstellter Unwirksamkeit der Rücknahme unzulässig, weil sie entgegen § 344 StPO nicht begründet worden ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 3).
  • BGH, 08.01.1991 - 1 StR 704/90

    Mangelnde Belehrung des Auskunftsverweigerungsrechts - Milderungsgrund auf Grund

    Die jedenfalls darinliegende Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam; da der Angeklagte den Rechtsanwalt ausdrücklich mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt hat, muß die dabei - wenn auch nur in der allgemeinen Prozeßvollmacht - erteilte Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen, als "ausdrückliche Ermächtigung" im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO angesehen werden (offengelassen in BGHSt 10, 245, 246 und BGH bei Holtz MDR 1978, 461; vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1990 - 4 StR 450/90), denn sie bezog sich gerade auf das hier in Frage stehende Rechtsmittel (vgl. Ruß in KK 2. Aufl. § 302 Rdnr. 22).
  • BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör im Strafverfahren

    In der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des 1. Strafsenats vom 8. Januar 1991 - 1 StR 704/90 - (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 - Rücknahme 5) wird die vom Bundesgerichtshof bisher offengelassene Rechtsfrage, ob der in einer Prozeßvollmacht vorgedruckte Satz, der Verteidiger sei ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen sei (vgl. BGHSt 10, 245 [246]; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1990 - 4 StR 450/90 -, BGHR StPO § 302 Abs. 2 - Rücknahme 3), ebenfalls nicht allgemein beantwortet.
  • BGH, 13.07.2017 - 1 StR 283/17

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Da er dies nicht getan und auch keinen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision beauftragt und die Revision auch nicht selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat, hat er die Frist zur Revisionsbegründung nicht ohne eigenes Verschulden versäumt (§ 44 Satz 1 StPO, vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 - Rücknahme 3).'.
  • BGH, 26.07.2000 - 1 StR 292/00

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht durch Rechtsanwalt bei unüberlegtem

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom Angeklagten seinem Verteidiger vor Erlass des landgerichtlichen Urteils erteilte allgemeine Prozessvollmacht, die den Verteidiger unter anderem ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen (Bd. I, Bl. 65 d.A.), als 'ausdrückliche Ermächtigung' im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 3).
  • BGH, 28.03.1995 - 4 StR 116/95

    Ermächtigung - Bevollmächtigung - Vollmacht - Rechtsmittel -

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie aufgrund der vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils erteilten allgemeinen Prozeßvollmacht, die den Verteidiger unter anderem ermächtigte, Rechtsmittel zurückzunehmen, zurückgenommen werden konnte (offengelassen von BGHSt 10, 245; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 3; ablehnend Kleinknecht/Meyer-Goßner 41. Aufl. StPO § 302 Rdn. 32 m.w.N.; vgl. auch Ruß in KK StPO § 302 Rdn. 22).
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